Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. März 2010
Aktenzeichen: 26 W (pat) 123/09

(BPatG: Beschluss v. 24.03.2010, Az.: 26 W (pat) 123/09)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Gegen die Eintragung der Marke 304 57 598 Cocoonfür die Waren

"20: Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen, die ausschließlich dekorativen Zwecken dienen 21: Behälter und Gefäße für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert), Schalen, Vasen, nicht aus Edelmetall, bemalte Glaswaren, alle vorgenannten Waren ausschließlich für dekorative Zwecke"

ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren und Dienstleistungen

"16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten, Druckereierzeugnisse, Photographien, Schreibwaren, Pinsel, Spielkarten; 20: Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide; 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten;

24: Webstoffe und Textilien, soweit in Klasse 24 enthalten, Heimtextilien wie Bettund Tischdecken, Gardinen, Vorhänge;

26: künstliche Blumen; 27: Teppiche, Fußmatten, Matten und andere Bodenbeläge, Tapeten (ausgenommen aus textilem Material); 42: Vergabe von Lizenzen und Franchising durch Vermittlung von organisatorischem und betriebswirtschaftlichem Knowhow."

eingetragenen prioritätsälteren Marke 399 14 323 KOKON .

Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patentund Markenamts hat den Widerspruch zunächst mangels Glaubhaftmachung der ihrer Ansicht nach zulässigerweise bestrittenen Benutzung der Widerspruchsmarke mit Beschluss vom 14. März 2007 zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hin hat sie diesen Beschluss aufgehoben und wegen des Widerspruchs die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Zur Begründung hat die Markenstelle im Erinnerungsbeschluss ausgeführt, die von der Markeninhaberin am 22. Januar 2007 erhobene Einrede der Nichtbenutzung sei gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 MarkenG unzulässig, weil das gegen die Eintragung der Widerspruchspruchsmarke gerichtete Widerspruchsverfahren erst am 20. April 2002 abgeschlossen worden sei und damit zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke (31.12.2004) die fünfjährige Benutzungsschonfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Einrede sei gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG ursprünglich ebenfalls unzulässig gewesen, weil sich die Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt ihrer Erhebung noch in der Benutzungsschonfrist befunden habe. Da sich die Verfahrensbeteiligten aber im Erinnerungsverfahren intensiv über die Frage der Benutzung ausgetauscht hätten und die Markeninhaberin auch in ihren Schriftsätzen vom 4. Oktober 2007 und 13. Dezember 2007 hinreichend deutlich gemacht habe, dass sie von der Möglichkeit eines Bestreitens der Benutzung Gebrauch machen wolle, sei im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erinnerung von einer wirksamen Erhebung der Einrede gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG auszugehen. Auf Grund der von der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen bestehe kein Zweifel an der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren "Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Rohr, Binsen, Weide; Glasund Porzellanwaren soweit in Klasse 21 enthalten". Für die übrigen Waren sei keine Glaubhaftmachung der Benutzung erfolgt. Die benutzten Waren seien identisch bzw. ähnlich mit den Waren, für die die angegriffene Marke eingetragen worden sei. Auch wenn von einer nur mittleren Warenähnlichkeit ausgegangen werde, halte die angegriffene Marke gegenüber der Widerspruchsmarke, die eine normale Kennzeichnungskraft aufweise, den erforderlichen Abstand in klanglicher und begrifflicher Hinsicht nicht ein. Die angegriffene Marke bestehe zwar aus einem englischen Wort, das korrekt "kokuun" ausgesprochen werde. Es sei aber davon auszugehen, dass nicht unerhebliche Teile des inländischen Verkehrs die angegriffene Marke deutsch, also "Kokoon", aussprächen. Bei dieser Aussprache seien die Marken leicht zu verwechseln. "Cocoon" sei zudem die direkte englische Übersetzung der Widerspruchsmarke "KOKON". Da es sich beim Englischen um eine sehr geläufige Fremdsprache handele, könnten auch begriffliche Verwechslungen nicht ausgeschlossen werden.

Dagegen wendet sich die Markeninhaberin mit der Beschwerde, die sie trotz ihrer entsprechende Ankündigung nicht bis zum 6. Juli 2009 begründet hat.

Die Markeninhaberin begehrt sinngemäß die Aufhebung des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses der Markenstelle vom 1. April 2009 und die Zurückweisung der Erinnerung der Widersprechenden.

Die Widersprechende, der die Beschwerde zugestellt worden ist, hat keine Anträge gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.

II Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin erweist sich als unbegründet. Zwischen den beiderseitigen Marken besteht die Gefahr von Verwechslungeni. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Der angegriffene Beschluss der Markenstelle vom 1. April 2009 lässt sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung keine Fehler erkennen. Sowohl die Feststellungen zur Zulässigkeit der Nichtbenutzungseinrede und zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke als auch die zum Bestehen einer klanglichen und begrifflichen Verwechslungsgefahr gegebene Begründung sind zutreffend und bedürfen weder einer Klarstellung noch einer Ergänzung, weshalb der Senat hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen verweist. Zwischen den beiderseitigen Marken besteht aus den von der Markenstelle zutreffend dargestellten Gründen insbesondere eine klangliche Ähnlichkeit, die angesichts der normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der Identität bzw. Ähnlichkeit der Waren die Gefahr von Verwechslungen der Marken begründet.

In Ermangelung einer Beschwerdebegründung durch die Markeninhaberin ist für den Senat auch nicht erkennbar, inwiefern diese den Beschluss der Markenstelle für angreifbar hält. Deshalb muss der Beschwerde der Markeninhaberin der Erfolg versagt bleiben.

Für eine Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Markeninhaberin aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG) sieht der Senat jedoch noch keine Veranlassung, da die bloße Nichtvorlage einer Beschwerdebegründung keinen Verstoß gegen anwaltliche Sorgfaltspflichten darstellt, weil die Beschwerde nach § 66 MarkenG keiner Begründung bedarf.

Dr. Fuchs-Wissemann Lehner Reker Fa






BPatG:
Beschluss v. 24.03.2010
Az: 26 W (pat) 123/09


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