Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 1. Oktober 2004
Aktenzeichen: 6 U 115/04

(OLG Köln: Urteil v. 01.10.2004, Az.: 6 U 115/04)

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 14.05.2004 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 199/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

Be g r ü n d u n g

I.

Die Antragstellerin ist einer der großen privaten Fernsehsender in Deutschland. Die Antragsgegnerin bietet seit dem 19.03.2004 einen neuen, auf dem Internet basierenden Mediendienst "U. Vision on TV" an. Zu dem Gesamtkonzept gehört ein elektronischer Fernsehprogrammführer ("EPG" = electronic program guide), in welchen die Antragsgegnerin im Rahmen der Ankündigung von Programmpunkten einzelne Lichtbilder auch aus von der Antragstellerin ausgestrahlten Fernsehsendungen einblendet, z.B. wie nachstehend wiedergegeben aus der Kochshow "A. - Einfach kochen":

pp.

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin deshalb im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes auf Unterlassung der Wiedergabe von Lichtbildern aus (Ausschnitten von) Fernsehsendungen in ihrem EPG in Anspruch. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 14.05.2004, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, der erstinstanzlich zuletzt gestellte, auf "ausschließliche Rechte zur Nutzung" der Antragstellerin an den fraglichen Sendungen abstellende Unterlassungsantrag sei unbestimmt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Berufung, wobei sie - nach Rücknahme eines weiteren Hilfsantrags in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - die im Verfahren erster Instanz durch einen "insbesondere"-Zusatz eingeführte konkrete Verletzungsform ausdrücklich als selbständigen Hilfsantrag gestellt hat. Die Antragsgegnerin verteidigt das Urteil.

II.

Die zulässige Berufung führt in der Sache nicht zum Erfolg. Es fehlt jedenfalls an einem Verfügungsanspruch, weil der auf § 97 Abs. 1 UrhG i.V. mit §§ 72, 15 Abs. 1 Nr. 2, 17 UrhG gestützte Unterlassungsanspruch daran scheitert, dass die Übernahme urheberrechtlich geschützter einzelner Lichtbilder aus von der Antragstellerin ausgestrahlten Fernsehsendungen in den elektronischen Programmführer der Antragsgegnerin frei i.S. des § 50 UrhG ist.

1.

Die Antragstellerin wendet zunächst richtig ein, dass das Landgericht den die konkrete Verletzungsform aufnehmenden "insbesondere"-Zusatz bezüglich der vorstehend bildlich wiedergegebenen Ankündigung der Sendung "A. - einfach kochen!" nicht nur als unselbständigen Bestandteil eines im Übrigen als unbestimmt erachteten Antrags hätte behandeln dürfen, sondern zumindest diesen einer Prüfung seiner Begründetheit hätte unterziehen müssen. Es entspricht nämlich höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 2003, 886, 887 "Erbenermittler" sowie die Übersicht bei Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 51 Rn. 36) und der ständigen Spruchpraxis auch des Senats, dass ein derartiger "insbesondere"-Zusatz quasi als Hilfsantrag anzusehen ist um zu verdeutlichen, was jedenfalls auch gefordert wird und ggf. allein zugesprochen werden kann.

Die Frage, ob die gestellten Anträge i. S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt genug gefasst sind, kann ebenso offen bleiben wie die weitere Frage, ob der Verfügungsantrag noch in nicht dringlichkeitsschädlicher Zeit gestellt worden ist. Er ist nämlich nicht begründet. Auch in den Fällen, in denen die Antragstellerin Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an bestimmten von ihr ausgestrahlten Fernsehsendungen ist, stellt sich nämlich die Veröffentlichung einzelner, über § 72 UrhG geschützter Lichtbilder aus diesen Sendungen in dem EPG der Antragsgegnerin als i.S. von § 50 UrhG freie Übernahme dar.

2.

Nach § 50 UrhG ist die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke in einem durch den Zweck gebotenen Umfang ausnahmsweise auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers zulässig, wenn sie der Berichterstattung über Tagesereignisse dient. Infolge der Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.2003 wird nunmehr auch eine Berichterstattung durch dem Funk "ähnliche technische Mittel" erfasst, wozu digitale Online-Medien zählen (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, § 50 Rn. 2 unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien). Der elektronische Programmführer der Antragsgegnerin gehört daher grundsätzlich zu den privilegierten Medien.

Nach Auffassung des Senats ist die Ankündigung eines Fernseh-Programmpunktes, wie dies in dem EPG der Antragsgegnerin geschieht, die eines Tagesereignisses i.S. der Vorschrift.

Um ein "Tagesereignis" handelt es sich bei jedem aktuellen Geschehen, das für die Öffentlichkeit von allgemeinem Interesse ist (vgl. BGH NJW 2002, 3473 = GRUR 2002, 1050 - "Zeitungsbericht als Tagesereignis"). Unerheblich ist hierbei nicht nur, auf welches Gebiet sich die fragliche Begebenheit bezieht - Berichte etwa über Politik, Kultur, Sport oder Wirtschaft stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander -, sondern es ist insbesondere auch nicht danach zu unterscheiden, ob es sich um ein, z.B. kulturell, bedeutendes Ereignis oder demgegenüber nur um einen eher banalen Vorgang handelt (BGH a.a.O.). Mit dieser Erstreckung der über § 50 UrhG geschützten Berichterstattung auf durchaus triviale, aber das allgemeine Interesse des öffentlichen Publikums weckende Gegenstände - ausdrücklich einbezogen sind die bloß "Neugier am Schicksal bekannter Persönlichkeiten und ein gewisses Klatschbedürfnis" befriedigenden Berichte (BGH a.a.O.) - ist die früher vertretene Auffassung (vgl. LG Berlin ZUM 1989, 473; Zustimmend offenbar Dreier/Schulze, UrhG, § 50 Rn. 4) nicht mehr vereinbar, Fernsehprogramme seien in der Regel kein "Tagesereignis", weil dieser Begriff "durch eine Begebenheit mit herausragender Bedeutung gekennzeichnet" sei.

Infolgedessen sind auch die Programme bzw. einzelnen Programmpunkte der großen Fernsehsender, und zwar ohne dass es auf eine Differenzierung nach ihrem Inhalt ankäme, als kulturelle Ereignisse in diesem weiten und das Banale umfassenden Sinne zu qualifizieren, mithin als der Berichterstattung i.S des § 50 UrhG zugängliche "Tagesereignisse". Es kann keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass die Frage, welche Sendungen im Rahmen der deutschlandweit empfangbaren Programme der Fernsehsender mit großem Marktanteil und so auch dem der Antragstellerin angeboten werden, auf das allgemeine und durchaus erhebliche Interesse der breiten Öffentlichkeit stößt. Aus diesem Ereignischarakter erklärt sich der Umstand, dass trotz der erheblichen Vielzahl spezieller Fernsehprogramm-Zeitschriften praktisch keine Tageszeitung ohne Abdruck der täglichen Fernsehangebote auskommt. In dieser von der allgemeinen Lebenserfahrung getragenen Einschätzung sieht der Senat sich auch durch - wenngleich in anderem rechtlichem Zusammenhang angestellten - Erwägungen des EuGH in seiner Entscheidung "Magill TV Guide" (GRUR Int. 1995, 490) bestätigt. Der EuGH hatte die kartellrechtliche Verpflichtung einer (irischen) Fernsehanstalt zu beurteilen, dem Herausgeber einer wöchentlichen Fernsehzeitschrift eine Lizenz zur Veröffentlichung ihrer urheberrechtlich geschützten Programmabfolge zu erteilen. Der EuGH hat hierbei das Interesse der Verbraucher, auf der Grundlage einer vollständigen Information über die Programme der kommenden Woche im voraus zu entscheiden, welche Sendungen er sich anschauen möchte und deshalb seine Freizeitaktivitäten der Woche entsprechend planen zu können, als schützenswert hervorgehoben (a.a.O. zu Ziffer 52). Nichts anderes gilt aber auch für die Bedürfnisse deutscher Fernsehkonsumenten.

Die Darstellung der von der Antragstellerin ausgestrahlten Sendungen im EPG der Antragsgegnerin ist auch aktuell i.S. des § 50 UrhG.

Aktuell ist ein Ereignis, solange ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH a.a.O. - "Zeitungsbericht als Tagesereignis"). Diese Voraussetzung liegt wegen des regelmäßig nahen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Ausstrahlung der Sendung und ihrer Ankündigung in einem Programmführer vor, auch wenn sie aus der Natur der Sache heraus stets als Vorschau gestaltet, dem einzelnen Programmpunkt also zeitlich vorgeschaltet ist. Aktuell können nämlich nicht nur zeitlich zurückliegende Ereignisse sein, sondern auch nah bevorstehende, wie dies bei einem Bericht z.B. über kommende Eröffnungen von Kunstausstellungen der Fall ist.

Die Wiedergabe des Programmablaufs der Antragstellerin stellt eine "Berichterstattung" i.S. der Vorschrift dar.

Privilegiert ist insoweit die ausschnittsweise, möglichst wirklichkeitsgetreue Wiedergabe oder sachliche Schilderung einer tatsächlichen Begebenheit (vgl. Schricker-Vogel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 50 Rn. 9). Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen, wonach die einzelnen Sendungen innerhalb der täglichen Programmabfolgen der Antragstellerin aktuelle Ereignisse sind, ist auch die entsprechende schriftliche Darstellung in der einem Fernsehprogrammführer eigenen, den Inhalt kurz zusammenfassenden Weise Berichterstattung im Sinne des Gesetzes über eben diese Ereignisse, und zwar unabhängig davon, ob die Darstellung auf eine solche der reinen Programmabfolge beschränkt oder gegebenenfalls durch ergänzende redaktionelle Inhalte angereichert ist.

Die Verwendung einzelner Lichtbilder aus urheberrechtlich geschützten Fernsehsendungen der Antragstellerin zur Illustrierung dieses Berichts begegnet keinen Bedenken. Insoweit liegt eine im Umfang nur äußerst geringfügige und deshalb grundsätzlich unbedenkliche, weil durch den Zweck gebotene Nutzung i.S. des § 50 UrhG vor. Nicht die Einblendung des Bildes steht nämlich im Vordergrund, sondern die Berichterstattung über die Sendung selbst (vgl. hierzu BGH NJW 1983, 1159 = GRUR 1983, 28 - "Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II"). Ebenso wie ein einzelnes Gemälde Sinnbild für die Ausstellung sein kann, über welche berichtet wird, ist es als i. S. von § 50 UrhG unbedenklich anzusehen, wenn ein einzelnes Lichtbild der Illustrierung eines Berichts über die Fernsehsendung dient, aus der es stammt. Zudem wird nach Kenntnis des Senats praktisch jede auf dem Markt angebotene Übersicht über Fernsehprogramme, selbst eine solche in Tageszeitungen und erst recht in reinen Fernsehprogrammführern der bislang gebräuchlichen gedruckten Form, mit Bildern aus den angekündigten Sendungen angereichert. Das über § 50 UrhG geschützte Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit sieht eine anschaulich gestaltete Berichterstattung gerade vor (vgl. BGH a.a.O.) und erstreckt sich deshalb im Streitfall auch auf die einzelnen Lichtbilder. Auch bei der gebotenen engen Auslegung der Ausnahmevorschrift überwiegt dieses Informationsinteresse das von der Antragstellerin als geschützte Rechteinhaberin in der mündlichen Verhandlung dargestellte wirtschaftliche Interesse an der Vergabe von Rechten gegen Vergütung nur in Bezug auf die Herausgeber elektronischer Programmführer, nachdem die Weitergabe der nämlichen Lichtbilder an sonstige Medien, insbesondere aus dem Printbereich, bislang kostenfrei erfolgt.

Die Rechtsausführungen der Antragstellerin in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.09.2004 rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Zwischen den Parteien bestehen unstreitig keine vertraglichen Beziehungen, so dass der Inhalt ihrer "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" den erörterten Anwendungsbereich des § 50 UrhG unberührt lässt.

Der Schutz der Sendeunternehmen findet seine Schranken gleichfalls in der Bestimmung des § 50 UrhG (§ 87 Abs. 4 UrhG). Die von der Antragstellerin zitierte Passage aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache IV/270, S. 97 zum damaligen § 97) bezieht sich nicht auf die Abgrenzung der Rechte der Sendeunternehmen und 50 UrhG. Sie will vielmehr klarstellen, dass - außerhalb des Bereiches des § 50 UrhG - auch die photographische Aufnahme einzelner Bilder von Fernsehsendungen zu gewerblichen Zwecken untersagt ist.

Soweit die Antragstellerin in diesem Schriftsatz erstmals auf die Verpflichtung zur Quellenangabe nach § 63 UrhG hinweist, heben darauf die in der Berufungsverhandlung gestellten Anträge nicht ab; sie erstreben ein unbedingtes Verbot der fraglichen Bilder. Die Anträge vertragen auch keine Auslegung dahin, dass die Verbreitung der Lichtbilder jedenfalls ohne Quellenangabe als "minus" untersagt werden solle und insoweit ein konkludenter zweiter Hilfsantrag vorläge, nachdem dieser Gesichtspunkt in zwei Instanzen nie zur Sprache gebracht worden ist. Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob die von § 63 UrhG geforderte Quellenangabe in Bezug auf die Rechte der Antragstellerin nicht schon daran liegt, dass der EPG ausdrücklich deren Programm vorstellt.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.

Streitwert im Berufungsverfahren: 50.000 EUR






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