Die Beschwerde der Einsprechenden gegen den Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. März 2003 wird zurückgewiesen.
I Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Patentabteilung das Patent mit der Bezeichnung
"Kontinuierliche Presse"
in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sachliche Stellungnahmen wurden im Beschwerdeverfahren weder von der Einsprechenden noch von der Patentinhaberin abgegeben.
Wegen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Vorakten verwiesen.
II Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig; sie ist aber nicht begründet.
Die Einsprechende ist zur Abgabe einer Begründung auch nicht verpflichtet (vgl Schulte PatG 7. Aufl. § 73 Rdn 73). Sie hatte jedoch auch nach Ablauf der von ihr erbetenen Frist noch reichlich Zeit, ihre Beschwerde zu begründen.
Der Senat kann nicht erkennen, dass der angefochtene Beschluss fehlerhaft wäre; er macht sich die zutreffende Begründung dieses Beschlusses zu eigen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
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