Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. Dezember 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 67/03

(BPatG: Beschluss v. 03.12.2003, Az.: 32 W (pat) 67/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die am 3. März 1999 angemeldete und am 10. September 1999 für Medien, nämlich Bild- und Tonträger und multimediale Informationsträger, insbesondere CD-ROM und DVD; Werbung; Organisation und Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen; Videofilmproduktioneingetragene Wortmarke Black Scorpionist Widerspruch erhoben aus der seit 11. Juni 1995 für Bespielte Aufzeichnungsträger, nämlich Schallplatten, Videoplatten, Tonbäner, Tonkassetten, belichtete Ton- und Bildaufzeichnungsträgern; Druckschriften, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Abziehbilder, Aufkleber aus Papier, Metall oder Kunststoffolien; Taschen aus Pappe oder Papier für Aufzeichnungsträger; Postkarten, Poster, Fotografien; Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen, insbesondere T-Shirts, Sweatshirts, Hemden, Stirnbänder, Halstücher, Bekleidungsstücke aus Leder oder Lederimitationen, Schuhe und Stiefel; Musik- und Showdarbietung, Durchführung von Konzerten und Tanzveranstaltungeneingetragenen Wortmarke SCORPIONS.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mit der Begründung zurückgewiesen, dass keine Markenähnlichkeit bestehe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie weist darauf hin, dass die Widerspruchsmarke die Musikgruppe "Scorpions" meint, die im Rockbereich seit mehr als zwei Jahrzehnten bekannt sei und deshalb erhöhte Kennzeichnungskraft genieße. Bei der angegriffenen Marke sei zu beachten, dass "Black" eine reine Farbbezeichnung sei, sozusagen die "Hausfarbe" aller Rockmusiker.

Der Markeninhaber beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass man heute nicht mehr davon ausgehen könne, dass die Musikgruppe Scorpions eine überragende Bekanntheit habe. Dies möge vor vielen Jahren so gewesen sein, sei aber für die heutige Zeit nicht mehr belegt. Er habe zwar noch eine Internetseite der Scorpions auffinden können, woraus sich ergebe, dass die Musikgruppe auch heute noch aktiv sei. Mehr habe er hierzu jedoch nicht feststellen können.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die angegriffene Marke ist nicht wegen der Gefahr von Verwechslungen mit der Widerspruchsmarke zu löschen.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn und soweit wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2002; 626, 627 - IMS).

1. Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Marken sind teilweise identisch. Den von der angegriffenen Marke beanspruchten Medien, nämlich Bild- und Tonträger und multimediale Informationsträger, insbesondere CD-ROM und DVD, stehen auf seiten der Widerspruchsmarke Schallplatten, Videoplatten, Tonbänder, Tonkassetten, belichtete Filme, Videobänder, Videokassetten, Videospiele auf Ton- und Bildaufzeichnungsträgern gegenüber. Weiter beansprucht die Marke die Organisation und Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, während die Widerspruchsmarke auch für Musik- und Showdarbietung und Durchführung von Konzerten und Tanzveranstaltungen geschützt ist. Die Frage der Ähnlichkeit der von der angegriffenen Marke noch beanspruchten Dienstleistung der Werbung mit den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke kann für diese Entscheidung dahinstehen.

2. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Eine Erhöhung der Kenzeichnungskraft durch gesteigerte Bekanntheit der Widerspruchsmarke hat die Widersprechende nicht ausreichend dargetan. Sie hat vorgetragen, dass die Marke "Scorpions" aufgrund der überragenden Bekanntheit der Rockgruppe "Scorpions" über hohe Kennzeichnungskraft verfüge. Dem hat der Markeninhaber substantiiert widersprochen, indem er darauf hinwies, dass die "Scorpions" in der Vergangenheit bekannt waren, dies aber heute nicht mehr sind. Der Senat verfügt auch nicht aus eigener Sachkenntnis über Informationen, die eine Steigerung der Kennzeichnungskraft belegen würde.

3. Die angegriffene Marke und die Widerspruchsmarke sind einander allenfalls nur ganz gering ähnlich. Sie stimmen lediglich darin überein, dass sie beide den Markenbestandteil "Scorpion" enthalten. Dieser prägt jedoch die angegriffene Marke nicht alleine. In schriftbildlicher Hinsicht ist festzustellen, daß es keine Anhaltspunkte gibt, dass der Markenbestandteil "Black" nicht genauso visuell wahrgenommen wird wie der Markenbestandteil "Scorpion". Auch ist es begrifflich ein Unterschied, ob es sich um einen "schwarzen Skorpion", wie bei der angegriffenen Marke, oder um "Skorpione", wie bei der Widerspruchsmarke, handelt.

Auch in klanglicher Hinsicht kann nicht von einer alleinigen Prägung von "Skorpion" ausgegangen werden. Dies wäre u.a. dann der Fall, wenn "Black" eine selbständig kennzeichnende Funktion abgesprochen werden müsste. Hierzu hat die Widersprechende vorgetragen, dass "Black" sozusagen die Hausfarbe der Rockmusiker sei. Selbst, wenn dem so wäre, träfe dies jedoch keine Aussage darüber, dass "Black" im Zusammenhang mit "Skorpion" aus Kennzeichnungsgesichtspunkten untergeht. Vielmehr bleibt es bei der regelmäßigen Funktion eines Farbadjektivs, das Substantiv näher zu kennzeichnen. Damit stehen sich auch in klanglicher Hinsicht "Black Scorpion" und "Scorpions" gegenüber, deren ganz geringfügige Übereinstimmung allenfalls auch nur zu einer ganz geringen Ähnlichkeit der entsprechenden Marken führt. Es besteht auch keine Verwechslungsgefahr der Marken unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen Inverbindungbringens. Auch für diese Art der Verwechslungsgefahr reicht es nicht aus, dass die sich gegenüberstehenden Marken in einem Bestandteil übereinstimmen. Voraussetzung ist in solchen Fällen vielmehr, dass der übereinstimmende Teil Hinweischarakter auf die Widersprechende hat. Wie dargestellt, stimmen die angegriffene Marke "Black Scorpion" und die Widerspruchsmarke "SCORPIONS" insoweit überein, dass sie beide den Bestandteil "Scorpion" aufweisen. Ein Hinweischarakter dieses Bestandteils auf die Widersprechende kann jedoch nicht festgestellt werden. Weder verfügt die Widersprechende über eine Markenserie, in die sich die angegriffene Marke einfügen könnte (z. B. Red Scorpion, White Scorpion), noch steht fest, dass "Scorpion" (im Singular) im hier vorliegenden Produktbereich gerade auf die Widersprechende hinweist.

Die Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs 1 MarkenG) ist nicht veranlasst.

Winkler Viereck Sekretaruk Hu






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Beschluss v. 03.12.2003
Az: 32 W (pat) 67/03


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