Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. März 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 258/01

(BPatG: Beschluss v. 12.03.2002, Az.: 33 W (pat) 258/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Am 24. Oktober 1997 ist die Wort-/Bildmarkesiehe Abb. 1 am Endefür die Dienstleistungen

"Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Veranstaltung und Vermittlung von Reisen; Beherbergung und Verpflegung von Gästen; ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Druckereierzeugnisse"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung mit Beschluß vom 23. Dezember 1998 zurückgewiesen und diese Entscheidung mit Erinnerungsbeschluß vom 6. Juni 2001 bestätigt. Sie hat ausgeführt, daß es dem Zeichen im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle und es sich um eine beschreibende Angabe handle (§ 8 Abs 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Die aus englischsprachigen Begriffen zusammengesetzte Marke habe die Bedeutung von "Heilbad-Urlaub" und bezeichne damit unmittelbar den Gegenstand der angemeldeten Waren und Dienstleistungen. "Spa" sei auch der Name eines belgischen Kurortes mit Mineralwasserquellen, so daß das Gesamtzeichen auch unter Zugrundelegung dieser Bedeutung unmittelbar beschreibend sei.

Mit seiner Beschwerde beantragt der Anmelder, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Er trägt vor, daß es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine ungewöhnliche Kombination zweier Begriffe handle, von denen mindestens einer, nämlich "Spa" so vieldeutig und unscharf sei, daß der Verkehr sich nicht in der Lage sehen werde, der Marke einen beschreibenden Gehalt zuzuordnen. Der Gesamtbegriff sei nicht sprachüblich gebildet und lexikalisch nicht nachweisbar.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil hinsichtlich der angemeldeten Waren und Dienstleistungen jedenfalls ein Freihaltungsbedürfnis besteht, so daß sie bereits wegen des absoluten Schutzhindernisses nach §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist.

Nach dieser Vorschrift können Marken nicht eingetragen werden, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE; BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU).

Die angemeldete Bezeichnung ist - entgegen der Auffassung des Anmelders sprachüblich gebildet - aus den Begriffen "Spa" und "Vacation", im Deutschen "Urlaub" (Langenscheidt, Handwörterbuch Englisch-Deutsch 1999, S 704), zusammengesetzt. "Spa" wird, ebenfalls aus dem Englischen stammend mit "Mineralquelle" oder "Badekurort" übersetzt (Langenscheidts Handwörterbuch aaO S 607, Oxford English Dictionary 1989, Seite 86 f); daneben trägt ein Kurort in der Provinz Lüttich in Belgien diesen Namen (Brockhaus Enzyklopädie in 24 Bd, 1993, S 565).

Die angesprochenen Verkehrskreise, hier teilweise Fach-, teilweise das allgemeine Publikum, werden das angemeldete Zeichen ohne weiteres im Sinne von "Heilbad-Urlaub" verstehen und damit einen unmittelbaren Zusammenhang zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen herstellen. Darüber hinaus wird der Begriff von den Mitbewerbern des Anmelders zur Beschreibung ihrer Dienstleistungen benötigt (BGH GRUR 1994, 370 - rigidite III). Neben der Veranstaltung und Vermittlung von Reisen selbst hat der Beschwerdeführer Dienstleistungen angemeldet, die typischerweise mit ersteren im Zusammenhang stehen; Beherbergung und Verpflegung von Gästen, ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege sowie sportliche und kulturelle Aktivitäten können Bestandteile der angebotenen Kuraufenthalte sein. Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung sowie Büroarbeiten stehen mit der administrativen Abwicklung der Reisen im Zusammenhang, Werbung und Druckereierzeugnisse können sich inhaltlich mit Aufenthalten in Kurbädern befassen. Soweit die angesprochenen Verkehrskreise "Spa" als Begriff für den so bezeichneten belgischen Kurort auffassen, gelten diese Ausführungen in gleicher Weise, da der Ort in Belgien ein Heilbad ist, in dem die angesprochenen Verkehrskreise ebenfalls ihre Ferien entsprechend verbringen können.

Daß die streitgegenständliche Marke aus fremdsprachigen Wörtern zusammengesetzt ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar dürfen fremdsprachige Begriffe nicht schematisch ihrer deutschen Übersetzung gleichgesetzt werden. Eine Gleichbehandlung ist aber gerechtfertigt, wenn die beschreibende Bedeutung auch von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres erkannt wird oder die Mitbewerber den fraglichen Begriff beim inländischen Warenvertrieb bzw Import oder Export der Waren benötigen bzw tatsächlich zur Beschreibung verwenden (BGH GRUR 1988, 379 - RIGIDITE I BGH aaO rigidite III, BGH GRUR 1994, 730 - VALUE). Dies ist hier der Fall. Die angesprochenen Verkehrkreise werden die angemeldete Marke ohne weiteres verstehen. Der Gesamtbegriff, wird, wie sich aus der vom Senat durchgeführten und mit dem Anmelder-Vertreter in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2002 erörterten Internetrecherche ergibt, bereits vielfach verwendet. Beispielsweise bietet der deutsche Heilbäderverband e.V. auf der Internetseite www.germanytourism.de eine Übersicht über "Spa Vacations" in Germany an. Ein weiteres Touristikunternehmen wirbt auf seiner Internetseite ikdtours.com damit, daß Wellness-Urlaub aller Art von der Rubrik "Health Care" bis zu "Spa Vacation" in seinem Programm zu finden sei.

Der Senat neigt im übrigen auch zur Annahme fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG was hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.

Winkler Richter v. Zglinitzki ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben.

Winkler Dr. Hock Cl Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/33W(pat)258-01.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 12.03.2002
Az: 33 W (pat) 258/01


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