Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 14. Februar 2007
Aktenzeichen: 12 O 163/06

(LG Düsseldorf: Urteil v. 14.02.2007, Az.: 12 O 163/06)

Tenor

I. Die Beklagten zu 1) und 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den durch die X getätigten Bezug und Verkauf von Uhren seit dem 07.07.2001, die ohne Einwilligung der Klägerin hergestellt wurden und folgende Merkmale aufweisen:

a) Über der zahnradartigen Aufzugskrone der Uhr ist ein bogenförmiger Schutzbügel angebracht, dessen Außenkontur von der Seite betrachtet eine durchgehend konstante Höhe aufweist;

b) die Kontur des Schutzbügels ist teilkreisförmig beschaffen; der gedachte Mittelpunkt dieses Kreises liegt innerhalb des Ziffernblattes auf der Höhe der 3-Uhr-Position;

c) der Schutzbügel ist mit einer inneren, rechteckigen Ausnehmung versehen, in der sich die Aufzugskrone befindet;

d) in die obere Hälfte des Schutzbügels ist ein Hebel eingelassen, der über der Aufzugskrone in mittiger Höhe des Schutzbügels entlang einer vertikalen Achse drehbar gelagert ist und sich bei geschlossener Stellung in die teikreisförmige Kontur des Schutzbügels einpasst;

dies gemäß nachstehender Abbildungen:

und zwar Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über:

a) Namen und Anschriften von gewerblichen Abnehmern;

b) Einkaufspreise;

c) sonstige, über die Einkaufspreise hinausgehenden Gestehungskosten;

d) Gewinn;

e) Art und Ausmaß der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern;

dies alles (Buchst. a bis e), sowie bezüglich der am 10.01.2007 erteilten Auskünfte über Verkaufspreise und Umsatz unter Beifügung der entsprechenden Belegkopien, nämlich insbesondere von Rechnungen der X an ihre Abnehmer, Kopien der Auftragsschreiben an ihre Lieferanten, ferner von Kopien von deren Auftragsbestätigungen und Lieferscheinen, ferner Kopien der Bestellschreiben der gewerblichen Abnehmer der X sowie von den entsprechenden Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Lieferscheinen der X an ihre gewerblichen Abnehmer, ferner von Kopien der druckschriftlichen Werbemittel der X.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) verpflichtet sind, der Klägerin gesamtschuldnerisch allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus dem Vertrieb der Uhren durch die X seit dem 07.07.2001, wie sie unter Ziff. I beschrieben und abgebildet sind, entstanden ist oder noch entstehen wird mit Ausnahme des Schadens, der unter Ziff. V zugesprochen wird.

III. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den durch die Beklagte zu 3) erfolgten Verkauf von Uhren seit dem 01.07.2003, die ohne Einwilligung der Klägerin hergestellt wurden und die unter Ziff. I aufgezählten Merkmale aufweisen,

insbesondere Uhren gemäß Abbildungen unter Ziff. I,

und zwar Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über:

a) Gewinn;

b) Art und Ausmaß der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern;

dies (Buchstabe a) bis b)) sowie bezüglich der am 10.01.2007 erteilten Auskünfte über Verkaufspreise und Umsatz unter Beifügung der entsprechenden Belegkopien, nämlich insbesondere von Rechnungen der Beklagten zu 3) an ihre Abnehmer, ferner von Kopien der Bestellschreiben der gewerblichen Abnehmer der Beklagten zu 3) sowie von den entsprechenden Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Lieferscheinen der Beklagten zu 3) an ihre gewerblichen Abnehmer, ferner von Kopien der druckschriftlichen Werbemittel der Beklagten zu 3).

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis zu 3) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus dem Vertrieb von Uhren durch die Beklagte zu 3), wie sie unter Ziff. I der Klage beschrieben und abgebildet sind, entstanden ist oder noch entstehen wird mit Ausnahme desjenigen Schadens, der unter Ziff. V geltend gemacht ist.

V. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin 2.389,66 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 2.178,56 EUR seit dem 03.09.2005 und 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus weiteren 211,10 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

VI. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/3 und den Beklagten zu je 2/9 auferlegt.

V. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,- EUR. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und die Feststellung des Bestehens von Schadenersatzansprüchen aus der Herstellung und dem Vertrieb von Luxusuhren sowie um die Erstattung von Abmahnkosten.

Die Klägerin gehört zu einem internationalen Konzern, welcher unter verschiedenen Marken Luxusgüter wie Uhren und Schmuck vertreibt. Unter der Marke "X" und speziell unter der Marke "X" lässt die Klägerin hochwertige Taucheruhren der obersten Preisklasse herstellen und vertreiben. Die durch die Klägerin unter der Marke "X" vertriebenen Uhren sind dadurch gekennzeichnet, dass über der zahnradartigen Aufzugskrone der Uhr ein bogenförmiger Schutzbügel angebracht ist, dessen Außenkontur von der Seite betrachtet eine durchgehend konstante Höhe aufweist. Dabei ist die Kontur des Schutzbügels teilkreisförmig beschaffen, der gedachte Mittelpunkt dieses Kreises liegt innerhalb des Ziffernblattes auf der Höhe der 3-Uhr-Position. Ferner ist der Schutzbügel mit einer inneren, rechteckigen Ausnehmung versehen, in der sich die Aufzugskrone befindet. Schließlich ist in der oberen Hälfte des Schutzbügels ein Hebel eingelassen, der über die Aufzugskrone in mittiger Höhe des Schutzbügels entlang einer vertikalen Achse drehbar gelagert ist und sich bei geschlossener Stellung in die teilkreisförmige Kontur des Schutzbügels einpasst.

Über die mit einem Schutzbügel versehene Uhr der Klägerin wurde seit dem Jahr 1999 in einer Vielzahl von Medien berichtet. So berichtet beispielsweise die Zeitschrift "X" im Jahr 2000:

"Dieser Schwierigkeit begegnet X mit dem Bau einer genialen Hebelvorrichtung, die bis heute den Uhren ihr unverwechselbares Gesicht gibt. Das Gehäuse erhielt auf der Kronenseite eine halbmondförmige Stahlamatur, in deren Mitte ein Schließhebel gelagert war."

Im übrigen wird auf die durch die Klägerin zitierten Auszüge aus verschiedenen Zeitschriften und Zeitungen (Schriftsatz v. 27.10.2005, Bl. 10 ff. GA; Schriftsatz vom 21.03.2006, Bl. 254 ff. GA; Schriftsatz vom 02.10.2006, Bl. 406 ff. GA) Bezug genommen. Des weiteren hat die Klägerin allein in den Jahren 1998/1999 Werbeaufwendungen in Höhe von 1.520.000,00 DM getätigt. Außerdem waren die Uhren der Klägerin in einer Vielzahl von Spielfilmen zu sehen. Insoweit wird auf die als Anlage K 20 vorgelegte Auflistung entsprechender Spielfilme verwiesen.

Die Beklagte zu 3) ist eine mittelständige Uhrenherstellerin, die unter anderem unter der Marke "X" Uhren aus dem unteren und mittleren Preissegment vertreibt. Die Beklagten zu 1) und zu 2) sind alleinige Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagten zu 3). Sie betrieben das spätere Uhrengeschäft der Beklagten zu 3) ursprünglich in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als alleinige Gesellschafter unter der Firma X, bevor sie es zum 01.07.2003 auf die Beklagte zu 3) übertrugen.

Die Beklagten zu 1) und zu 2) vertrieben unstreitig frühestens ab dem Jahr 2000 bis zum 30.06.2003 über die X eine in der Klageschrift (Klageschrift, S. 20, Bl. 20 GA) abgebildete Uhr mit Schutzbügel. Insoweit wird auf die entsprechende Abbildung bezug genommen. Im Anschluss verkaufte die Beklagte zu 3) im Zeitraum 01.07.2003 bis 31.03.2004 sieben weitere dieser Uhren.

Mit Schriftsatz vom 02.01.2007 hat die Klägerin den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt, als sie von den Beklagten zu 1) und zu 2) unter Ziff. 1 lit. a) der Klageschrift Auskunft und Rechnungslegung über Namen und Anschriften von Lieferanten der streitgegenständlichen Uhren begehrt hat. Die Beklagten habe sich dieser Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2007 für den Fall angeschlossen, dass das Gericht die Erklärung vom 02.01.2007 als Erledigungserklärung auffasst. Des weiteren hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.01.2007 den Rechtstreit für erledigt erklärt, soweit die Klage unter Ziff. 1 und 3 der Klageschrift auf Erteilung von Auskunft über Verkaufspreise und Umsatz gerichtet war. Die Beklagten haben sich dieser Erledigungserklärungen mit Schriftsatz vom 31.01.2007 unter Verwahrung gegen die Kostenlast angeschlossen.

Die Klägerin beantragt deshalb zuletzt,

wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung sowie die Einrede der Verwirkung. Sie sind dabei insbesondere der Auffassung, dass die Verjährung entsprechend Art. 229 § 6 III EGBGB zu beurteilen ist, so dass sich die Verjährung nach § 21 UWG a. F. richtet. Des weiteren sind die Beklagten der Auffassung, dass es der durch die Klägerin hergestellten Uhr bei einem Gesamtvergleich mit den am Markt erhältlichen Uhren an einer wettbewerblichen Eigenart fehlt. Insbesondere fehle es der durch die Klägerin hergestellten Uhr an einer entsprechenden Bekanntheit, da diese lediglich in einer kleinen Stückzahl hergestellt und vertrieben werde. Schließlich bestreiten die Beklagten, dass die durch die Klägerin vertriebenen Uhren bereits im Jahr 2000 auf dem Markt waren.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2007 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche aus §§ 3, 4 Nr. 9, 8 I UWG zu. Dabei sind die Beklagten aufgrund der Anträge bzgl. der Auskunft lediglich als Gesamtschuldner zu verurteilen, § 308 ZPO.

a) Die durch die Klägerin hergestellten und vertriebenen Uhren stellen ein schutzwürdiges, qualifiziertes Leistungserzeugnis i.S.d. § 4 Nr. 9 UWG dar. Bei diesen handelt es sich um ausschließlich im Hochpreissegment angesiedelte Uhren, die lediglich in geringen Stückzahlen über ausgewählte Kommissionäre vertrieben werden.

b) Bei den durch die Klägerin angebotenen Uhren handelt es sich um Erzeugnisse von besonderer wettbewerblicher Eigenart.

(1) Die wettbewerbliche Eigenart begründet sich zunächst auf den besonderen ästhetischen Merkmalen der durch die Klägerin angebotenen Uhr (vgl. LG Düsseldorf Beschluss v. 09.05.2005, Az.: 12 O 249/05; Beschluss v. 04.07.2005, Az.: 12 O 361/05). Hierfür kommt es entscheidend darauf an, ob die entsprechenden Merkmale in ihrer Kombination dem Produkt ein Gepräge geben, das dem Verkehr einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft ermöglicht (vgl. BGH GRUR 1985, 876, 878 - Tchibo/Rolex). Die durch die Klägerin vertriebenen Uhren sind dadurch gekennzeichnet, dass über der zahnradartigen Aufzugskrone der Uhr ein bogenförmiger Schutzbügel angebracht ist, dessen Außenkontur von der Seite betrachtet eine durchgehend konstante Höhe aufweist. Die Kontur des Schutzbügels ist teilkreisförmig beschaffen, der gedachte Mittelpunkt dieses Kreises liegt innerhalb des Ziffernblattes auf der Höhe der 3-Uhr-Position. Ferner ist der Schutzbügel mit einer inneren, rechteckigen Ausnehmung versehen, in der sich die Aufzugskrone befindet. Schließlich ist in der oberen Hälfte des Schutzbügels ein Hebel eingelassen, der über der Aufzugskrone in mittiger Höhe des Schutzbügels entlang einer vertikalen Achse drehbar gelagert ist und sich bei geschlossener Stellung in die teilkreisförmige Kontur des Schutzbügels einpasst. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dabei nicht von einer Verwässerung durch am Markt befindliche, ebenfalls einen Schutzbügel aufweisende, Uhren auszugehen. Wie die Klägerin ausführlich dargelegt hat, ist gerade der Sperrbügel das unverwechselbare Erkennungszeichen der Uhren der Klägerin. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem Schutzbügel um kein rein technisches Merkmal. Zwar dient dieser auch der Wasserdichtheit der Aufzugskrone. Jedoch ist hierfür gerade nicht die für die Uhren der Klägerin markante teilkreisförmige Kontur erforderlich, bei der der Schutzbügel innen mit einer rechteckigen Ausnehmung versehen ist und bei der in der oberen Hälfte des Schutzbügels ein Hebel eingelassen ist. Diese, die wettbewerbliche Eigenart der Uhr der Klägerin prägenden Merkmale, sind vielmehr rein ästhetischer Natur.

Soweit die Beklagten ferner zur Begründung einer zeitlichen Befristung des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes auf die Entscheidung "Klemmbausteine III" (BGH GRUR 2005, 349) Bezug nehmen, gehen diese Ausführungen fehl. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall klargestellt, dass eine zeitliche Befristung des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes gegebenenfalls in der Fallgruppe des Einschiebens in eine fremde Serie in Betracht zu ziehen ist und sich dabei ausdrücklich von den Fallgruppen der Herkunftstäuschung und der Rufausbeutung abgrenzt. Bei diesen Fallgruppen dauert der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz grundsätzlich so lange fort, als die Herkunftstäuschung noch besteht bzw. als Rufausbeutung andauert (vgl. BGH GRUR 2005, 349¸ 352 - Klemmbausteine III).

(2) Des weiteren wird die wettbewerbliche Eigenart der klägerischen Uhren durch zahlreiche, auf die Klägerin Bezug nehmende, Veröffentlichungen verstärkt. Diese kontinuierliche Berichterstattung bewirkt, dass sich der Verkehr an die ästhetische Ausstattung der Uhr der Klägerin gerade mit dem angebrachten Bügel gewöhnt hat und daher die Kombination der aufgezeigten besonderen Gestaltungsmerkmale als Herkunftshinweis auffasst. Die maßgeblichen Verkehrskreise nehmen aufgrund der auf die Klägerin Bezug nehmenden Berichterstattung an, dass Uhren, die mit einem derartigen Schutzbügel versehen sind, nur von einem bestimmten Unternehmen herrühren (vgl. BGH GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen; BGH GRUR 1999, 183, 186 - Ha-Ra/HARIVA). Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es dabei nicht darauf an, dass die Uhren der Klägerin nur in geringer Stückzahl angeboten und vertrieben werden. Vielmehr wird gerade dadurch der Charakter eines schutzwürdigen, sich von bloßer Dutzendware abhebenden Luxusartikel als schutzwürdiges Leistungserzeugnis begründet.

c) Ob die Beklagten durch den Vertrieb der Uhren über die Herkunft der Uhren im Sinne von § 4 Nr. 9 lit. a) UWG getäuscht haben, kann dahinstehen. Jedenfalls haben die Beklagten den Ruf der Wertschätzung der durch die Klägerin hergestellten und vertriebenen Uhren unangemessen ausgebeutet, § 4 Nr. 9 lit. b) UWG.

(1) Dafür genügt es, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Wertschätzung für das Original auf die Nachahmung übertragen (Baumbach/Hefermehl, 23. Aufl., § 4 Rz. 9.54). Eine Rufausbeutung auf Grund der Gefahr einer Warenverwechslung liegt nach der Rechtsprechung jedenfalls dann vor, wenn Eigenart und Besonderheiten des Erzeugnisses zu Qualitätserwartungen (Gütevorstellungen) führen, die dem Original zugeschrieben werden und der Nachahmung deshalb zugute kommen, weil der Verkehr sie mit Ersteren verwechselt (vgl. BGH GRUR 1985, 876, 877 - Vakuumpumpen).

(2) So liegt der Fall hier. Die Klägerin vertrieb die durch sie hergestellte Uhr ausweislich der als Anlagen K 31 und K 32 vorgelegten Produktkataloge sowie entsprechender Zeitungsartikel aus den Jahren 1999 und 2000 (vgl. Schriftsätze vom 21.03.2003, Bl. 252 d. GA; vom 02.10.2006, Bl. 406 d. GA) bereits vor dem Jahr 2000. Die durch die Beklagten erst ab dem Jahr 2000 und damit später vertriebenen Uhren weisen ebenfalls den für die Uhren der Klägerin markanten Bügel als Abdeckung der Aufzugskrone auf. Dabei übernimmt die durch die Beklagten vertriebene Uhr das markanteste Merkmal der Linie "X", den Schutzbügel, originalgetreu. Dieser ist bogenförmig angebracht, wobei die Außenkontur von der Seite betrachtet eine durchgehend konstante Höhe aufweist. Die Kontur des Schutzbügels ist teilkreisförmig beschaffen. Ferner weist der Schutzbügel eine innere, rechteckige Ausnehmung auf, in welcher sich die Aufzugskrone befindet. Schließlich ist in der oberen Hälfte des Schutzbügels ein Hebel eingelassen, der über der Aufzugskrone in mittiger Höhe des Schutzbügels entlang einer vertikalen Achse drehbar gelagert ist und sich bei geschlossener Stellung in die teilkreisförmige Kontur des Schutzbügels einpasst. Demgegenüber ist es unerheblich, dass die durch die Beklagten vertriebene Uhr möglicherweise etwas kleiner, insbesondere schmaler als die klägerische Uhr ist. Markantes und die wettbewerbliche Eigenart begründendes Merkmal ist allein der die Aufzugskrone schützende und bereits von weitem erkennbare Schutzbügel.

(3) Soweit die Beklagten unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Klemmbausteine III" (BGH GRUR 2005, 349) vortragen, eine Rufausbeutung scheide bereits aufgrund der unterschiedlichen Preissegmente aus, in denen die Uhren der Parteien angesiedelt sind, überzeugt dies nicht. Gegenstand der Rufausbeutung ist es gerade, dass sich der Ausbeutende an den Ruf eines Produkts des Konkurrenten anhängt. Die Parteien bieten beide Uhren an, welche mit einem charakteristischen Schutzbügel ausgestattet sind. Gerade dadurch werden die Qualitätserwartungen der angesprochenen Verkehrskreise auf die Uhr der Beklagten übertragen. Dass die entsprechenden Uhren in unterschiedlichen Preissegmenten angesiedelt sind, ist demgegenüber für das Vorliegen einer Rufausbeutung im vorliegenden Fall ohne Belang.

d) Die geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche sind nicht verjährt. Dabei richtet sich die Frage der Verjährung allein nach § 11 UWG n.F. Die Vorschrift des § 21 UWG a. F. findet ausschließlich für alle wettbewerbsrechtlichen Schuldverhältnisse Anwendung, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts begründet und bei In-Kraft-Treten bereits verjährt waren, es gilt das Stichtagsprinzip (Harte/Hennig/Schulz, § 11 Rz. 51). Nach § 11 I, II UWG beginnt die sechsmonatige Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Dabei kann die Frage der Entstehung des Anspruchs dahinstehen. Jedenfalls tragen die Beklagten keine Umstände vor, aus denen sich eine positive Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen vor Klageeinreichung und damit vor dem 28.10.2005 ergibt. Darüber hinaus begründet die bloße Nichtüberwachung der Produktpiraterie nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Zwar hat der BGH zu § 852 BGB a.F. die Formel entwickelt, dass der Geschädigte grob fahrlässig uninformiert geblieben ist, wenn er sich die Kenntnisse in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe und Kosten hätte beschaffen können, er auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten nicht ausschöpft oder sich einer sich aufdrängenden Kenntnis missbräuchlich verschließt (BGH NJW 2001, 1721). Jedoch ist der Fahrlässigkeitsmaßstab im Wettbewerbsrecht branchen- und situationsbedingt festzulegen. Selbst wenn man in überschaubaren Märkten eine Marktbeobachtungspflicht annehmen will, muss ein Verstoß hiergegen noch nicht grob fahrlässig sein (Harte/Henning/Schulz, § 11 Rz. 80). Substantiierte Tatsachen, aus denen sich der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entnehmen lässt, tragen die Beklagten jedoch nicht vor. Ferner sind keine Umstände ersichtlich, aus denen sich auf ein Verstreichen der absoluten dreijährigen Verjährungsfrist nach § 11 III UWG schließen lässt.

e) Eine Verwirkung der geltend gemachten Ansprüche scheidet aus. Die Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl er den Verstoß kannte oder ihn bei der gebotenen Wahrung seiner Interessen erkennen musste, so dass der Verpflichtete mit der Duldung seines Verhaltens durch etwaige Berechtigte rechnen durfte und deshalb seine wirtschaftlichen Dispositionen darauf eingerichtet hat und einrichten durfte, keine Zahlungen an den Gläubiger mehr leisten zu müssen (Baumbach/Hefermehl/Köhler, 23. Aufl., § 11 UWG Rz. 2.14 f.). Anhaltspunkte dafür, weshalb die Beklagten darauf vertrauen durften, die Klägerin werde wegen des Vertriebs der Uhren nicht gegen sie vorgehen, tragen die Beklagten jedoch nicht vor.

2. Die durch die Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Feststellung des Bestehens einer Schadenersatzpflicht der Beklagten sind begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadenersatz aus §§ 9 S. 1, 3, 4 Nr. 9 UWG zu. Die Klägerin handelte durch den Vertrieb der streitgegenständlichen Uhren wenigstens fahrlässig. Aufgrund der Vielzahl der Veröffentlichungen über die Uhren der Klägerin hätten diese der Beklagten zumindest bekannt sein müssen. Des weiteren ist die Klägerin ohne die mit dieser Klage begehrte Auskunft und Rechnungslegung der Beklagten derzeit nicht in der Lage, den ihr entstandenen Schaden exakt zu beziffern, so dass diese das erforderliche besondere Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 I ZPO besitzt.

3. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 3) ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der berechtigten Abmahnung in Höhe von 2.389,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 2.178,56 EUR seit dem 03.09.2005 und 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus weiteren 211,10 EUR seit Rechtshängigkeit zu, § 12 I 2 UWG.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I, 91 a, 269 III 2 ZPO.

a) Soweit die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf die Geltendmachung eines Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) über deren Lieferanten (Ziff. 1 lit. a) der Klageschrift) Verkaufspreise (Ziff. 1 lit. b); Ziff. 3 lit a) der Klageschrift) und der Umsätze (Ziff. 1 lit. d); Ziff. 3 lit. b) der Klageschrift) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten aufzuerlegen, § 91 a ZPO. Dabei ist die Erklärung der Klägerin vom 02.01.2007 nach Auffassung des Gerichts als teilweise Erledigungserklärung anzusehen, da es sich bei der durch die Klägerin erhobenen Klage um keine Stufenklage handelt. Vielmehr kombiniert die Klägerin die geltend gemachten Auskunftsansprüche ausschließlich mit Anträgen auf Schadensfeststellung.

(1) Bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, § 91 a I 1 ZPO. Da die Ausübung des Ermessens den bisherigen Sach- und Streitstand zu berücksichtigen hat, sind in diesem Zusammenhang die näheren Umstände und die Motive, die zur Abgabe der Erledigungserklärung geführt haben, zu berücksichtigen. Als Folge hiervon wird im Allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang bei der Kostenentscheidung den Ausschlag geben, d.h. es wird regelmäßig derjenige die Kosten zu tragen haben, dem sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO aufzuerlegen gewesen wären. Dabei genügt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten (BGHZ 163, 195, 197).

(2) Somit sind hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage die Kosten des Verfahrens den Beklagten aufzuerlegen. Auch insoweit hätte die Klage bei summarischer Prüfung der Rechtslage Erfolg. Der Klägerin steht auch diesbezüglich ein Anspruch auf Auskunft- und Rechnungslegung aus §§ 3, 4 Nr. 9, 9 UWG zu. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter Ziff. 1 verwiesen.

b) Im Übrigen waren der Klägerin die Kosten nach § 269 III 2 ZPO insoweit aufzuerlegen, als diese nunmehr nicht mehr eine zeitlich unbeschränkte Auskunft und Rechnungslegung, sondern unter Ziff. 1 und 2 lediglich Auskunft und Rechnungslegung seit dem 07.07.2001 sowie unter Ziff. 3 und 4 seit dem 01.07.2003 begehrt. Weder ist ein auf die Feststellung von Schadenersatzansprüchen gerichteter Antrag einschließlich des die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vorbereitenden Antrages auf Auskunftserteilung generell nur auf solche Rechtsverletzungen gerichtet, die nicht verjährt sind, noch ist die Klagerücknahme als geringfügig einzustufen.

(1) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der akzessorische Auskunftsanspruch nicht ohne jegliche zeitliche Beziehung. Bei der akzessorischen Auskunftsverpflichtung auf der Grundlage von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geht der Bundesgerichtshof grundsätzlich davon aus, dass ein Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch zum Schadenersatzanspruch, der aus einer Kennzeichenrechtsverletzung hergeleitet wird, frühestens mit deren Begehung entstehen kann. Der Zeitpunkt der Verletzungshandlung ist somit der Beginn des Zeitraums, über den Auskunft zu erteilen ist (BGH GRUR 1988, 307, 308 - Gaby). Diese durch den neben dem Kennzeichenrecht auch für das Wettbewerbsrecht zuständigen I. Zivilsenat aufgestellten Grundsätze sind somit auch auf das Wettbewerbsrecht zu übertragen. Grenzt der Anspruchsteller seinen Auskunftsanspruch zeitlich nicht ein, so ist davon auszugehen, dass der Anspruchsteller Auskunft ab dem Zeitpunkt der ersten Verletzungshandlung begehrt. So liegt der Fall hier. Die Klägerin trägt vor, die Beklagten hätten die streitgegenständlichen Uhren seit dem Jahr 2000 vertrieben. Somit machte die Klägerin ursprünglich einen Auskunftsanspruch ab dem Jahr 2000 geltend. Demgegenüber hat die Klägerin diesen Auskunftsanspruch in der mündlichen Verhandlung dahingehend eingeschränkt, dass sie nunmehr lediglich Auskunft seit dem 07.07.2001 bzw. ab dem 01.07.2003 begehrt. Sie hat den Auskunftsanspruch demnach zeitlich beschränkt und die Klage damit teilweise zurückgenommen.

(2) Die Klagerücknahme ist nicht als geringfügig einzustufen. Zwar sind die Kosten bei einer teilweisen Klagerücknahme entsprechend § 92 ZPO quotenmäßig zu verteilen (Zöller/Greger, 26. Aufl., § 269 Rz. 18a). Jedoch sind den Beklagten nach § 92 II Nr. 1 ZPO die Kosten des zurückgenommenen Teils der Klage nur dann wegen einer verhältnismäßig geringfügigen Zuvielforderung aufzuerlegen, wenn hinsichtlich der Zuvielforderung die Geringfügigkeitsgrenze von 10 % des Streitwertes nicht überschritten wird und keine oder nur geringfügig höhere Kosten verursacht wurden (Zöller/Greger, 26. Aufl., § 92 Rz. 11). Daran fehlt es hier. Während die Klägerin zunächst unbeschränkte Auskunft begehrte, beschränkt sich der geltend gemachte Auskunftsanspruch nunmehr im Hinblick auf die unter Ziff. 1 und 2 geltend gemachten Ansprüche ausschließlich auf den Zeitraum ab dem 07.07.2001 sowie hinsichtlich der unter Ziff. 3 und 4 geltend gemachten Ansprüche auf den Zeitraum seit dem 01.07.2003. Da die Geschäfte der Beklagten zu 1) und zu 2) bereits ab dem 01.07.2003 auf die Beklagte zu 3) übergingen, hat die Klägerin die durch sie geltend gemachten Auskunftsansprüche nunmehr erheblich eingeschränkt.

5. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1 ZPO.

6. Der Streitwert wird auf 32.289,66 EUR festgesetzt. Davon entfallen bzgl. der Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadenfeststellungsanträge auf jeden Antrag 7500,- EUR, insgesamt somit 30.000,- EUR.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 14.02.2007
Az: 12 O 163/06


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