Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 15. Juni 2011
Aktenzeichen: 4 WF 116/11

(OLG Köln: Beschluss v. 15.06.2011, Az.: 4 WF 116/11)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss entschieden, dass der Antragsteller die Kosten für seinen Anwalt erstattet bekommt. Das Amtsgericht hatte zuvor entschieden, dass nur ein in der Region ansässiger Anwalt beigeordnet werden kann. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung nun abgeändert und entschieden, dass der Anwalt des Antragstellers beigeordnet werden kann, solange keine höheren Kosten entstehen als bei einem ansässigen Anwalt und einem zusätzlichen Verkehrsanwalt. Das Gericht stützt sich dabei auf § 121 Abs. 4 ZPO, wonach in besonderen Fällen ein zusätzlicher Anwalt beigeordnet werden kann. Die Entscheidung des Gerichts beruht auf der Tatsache, dass der Antragsteller aufgrund der Entfernung zu seinem Wohnort und der wirtschaftlichen Situation nicht zumutbar ist, persönlich zu einem ansässigen Anwalt zu gehen. Ein telefonisches Gespräch wird als nicht ausreichend erachtet, da der Umfang des Verfahrens, z.B. eine Vereinbarung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs, noch nicht absehbar ist. Deshalb ist die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts gerechtfertigt. Eine Gebühr für die Beschwerde wird aufgrund des Erfolgs nicht erhoben.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Köln: Beschluss v. 15.06.2011, Az: 4 WF 116/11


Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wir der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 13.05.2011 - 402 F 149/11 - mit der Maßgabe abgeändert, dass die Beiordnung von Rechtsanwalt G. in T. erfolgt, soweit keine höheren Kosten entstehen, als sie bei Beiordnung eines gerichtsbezirksansässigen Rechtsanwalts und zusätzlicher Beiordnung eines wohnortansässigen Verkehrsanwalts entstehen würden.

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend) ist auch überwiegend begründet. Die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten erfolgt ohne die Beschränkung "zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts", allerdings mit der einschränkenden Maßgabe, dass Mehrkosten infolge der Beiordnung des "auswärtigen" Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners nur in Höhe der Gebühren erstattungsfähig sind, wie sie bei Beiordnung eines gerichtsbezirksansässigen Rechtsanwalts durch die weitere Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts entstanden wären. Denn der Antragsteller hätte bei Einschaltung eines gerichtsbezirksansässigen Rechtsanwalts zusätzlich einen weiteren wohnortansässigen Rechtsanwalt als Verkehrsanwalt einschalten können.

Im Rahmen der zu bewilligenden Verfahrenskostenhilfe nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 121 Abs. 1 und 3 ZPO entsprechend ist in der Regel nur ein bei dem Prozessgericht niedergelassener Rechtsanwalt beizuordnen, so dass grundsätzlich ein nicht bei dem Prozessgericht niedergelassener Rechtsanwalt nur dann beigeordnet werden kann, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen. Entsprechend sind nach§ 126 Abs. 1 Satz 2 HS 1 BRAGO Mehrkosten nicht zu vergüten, die dadurch entstehen, dass der am Prozessgericht zugelassene Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozessgericht befindet. Ausnahmsweise kann aber nach § 121 Abs. 4 ZPO ein weiterer Rechtsanwalt u.a. zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden, wenn besondere Umstände dies erfordern. Diese Vorschrift geht mit der kostenrechtlichen Vorschrift des § 126 BRAGO einher. Ist ein am Ort des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt beigeordnet worden, stehen ihm nach dieser Vorschrift keine Reisekosten zu; dafür kann in besonders gelagerten Einzelfällen aber ein zusätzlicher Verkehrsanwalt beigeordnet werden (§ 121 Abs. 4 ZPO). Wird hingegen ein nicht am Ort des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter beigeordnet, besteht kein Bedarf für die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts; dafür ist der auswärtige Rechtsanwalt grundsätzlich nach § 126 Abs. 1 Satz 2 HS 2 BRAGO berechtigt, seine Reisekosten abzurechnen (vgl. OLG Koblenz NJW RR 2002, 420; OLG Frankfurt OLGR 2002, 340; KG, KGR 2004, 17; a.A. OLG Naumburg OLGR 2001, 486). Ordnet das Gericht dem Beteiligten im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe ausnahmsweise einen nicht in seinem Bezirk niedergelassenen Rechtsanwalt bei, was ihr zugleich die Möglichkeit nimmt, die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach §124 Abs. 4 ZPO zu erlangen, kann es dem Verfahrensbevollmächtigten deswegen nicht stets durch die beschränkte Beiordnung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" zugleich die Möglichkeit der Erstattung von Reisekosten nach § 126 Abs. 1 Satz 2 HS 2 BRAGO nehmen. Eine solche beschränkte Beiordnung ist vielmehr nur dann möglich, wenn auch sonst nur Kosten eines am Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts entstehen könnten, weil "besondere Umstände" im Sinne von § 121 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Bei der Entscheidung über die Beiordnung eines nicht am Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts hat das Gericht also immer auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf es einen von der Partei nach § 121 Abs. 1 ZPO gewählten auswärtigen Prozessbevollmächtigten "zu den Bedingungen eines gerichtsbezirksansässigen Rechtsanwalts" mit den Folgen des § 126 Abs. 1 Satz2 HS 1 BRAGO beiordnen.

Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO liegen indessen vor. Bei der Prüfung, ob die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO wegen "besonderer Umstände" erforderlich ist, ist auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits und die subjektiven Fähigkeiten der Parteien abzustellen (Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. 2010, § 121 Rn. 20). Dabei ist eine zusätzliche Beiordnung nach § 121 Abs. 4 ZPO dann geboten, wenn die Kosten des weiter beizuordnenden Rechtsanwalts die sonst entstehenden Reisekosten des nicht am Prozessgericht zugelassenen Hauptbevollmächtigten nach § 126 Abs. 1 Satz 2 HS 2 BRAGO nicht (wesentlich) übersteigen. So ist bei der gebotenen weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes (vgl. BVerfG NJW 2004, 1789) bei der Auslegung der Vorschrift auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattung der Kosten für Verkehrsanwälte zu beachten. Danach ist im Falle der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts am Sitz des Gerichts auch die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs.1 Satz 1 HS 2 anzusehen (Beschlüsse vom 16. Oktober 2002, FamRZ 2003,441, vom 9. Oktober 2003, BGH-Report 2004, 70, 71, vom 11. November 2003, NJW RR 2004, 430, vom 18. Dezember 2003, BGH-Report 2004, 637 und vom 25. März 2004; BB 2004, 1023).

Unter Ansehung dieser Grundsätze hätten solche besonderen Umstände für eine zusätzliche Beiordnung eines Verkehrsanwalts bei Beauftragung eines gerichtsbezirksansässigen Hauptverfahrensbevollmächtigten vorgelegen. Besondere Umstände im Sinne von § 124 Abs. 4 ZPO sind regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Beiziehung eines Verkehrsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO "notwendig" ist (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage 2005 Rn. 578 m.w.N.). Dies ist dann der Fall, wenn der auswärts wohnenden Partei wegen weiter Entfernung zur Kanzlei eines am Prozessgericht ansässigen Prozessbevollmächtigten ein zur Verfolgung ihrer Interessen notwendiges persönliches Beratungsgespräch nicht zumutbar ist und auch eine vermögende Partei die Mehrkosten eines Verkehrsanwalts aufbringen würde (OLG Köln 2008, 525). Auch in einfacher gelagerten Scheidungsfällen hält der Senat das persönliche Beratungsgespräch zur Wahrnehmung berechtigter Interessen der antragstellenden Partei grundsätzlich für erforderlich (vgl. insoweit auch OLG Koblenz FamRZ 2004, 1298 ff.), wenn nicht im Einzelfall eine telefonische Information ausreichend erscheint.

Ein solches Beratungs- und Informationsgespräch mit einem in C. ansässigen Rechtsanwalt ist dem Antragsteller angesichts seines etwa 500 km entfernten Wohnsitzes in T./H. nicht zumutbar. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des arbeitslosen Antragstellers. Ein Telefonat mit einem gerichtsbezirksansässigen Rechtsanwalt zu Informationszwecken scheint dem Senat vorliegend nicht ausreichend. Dies gilt schon deswegen, weil derzeit nicht absehbar ist, welchen Umfang die Scheidungsverbundsache annehmen wird. So steht z.B. die Frage des Abschlusses einer Vereinbarung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs zur Debatte. Ein weiteres Sorgerechtsverfahren bezüglich der gemeinsamen Kinder A. und K. scheint anhängig.

Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.

Eine Beschwerdegebühr wird wegen des überwiegenden Erfolgs der Beschwerde nicht erhoben.






OLG Köln:
Beschluss v. 15.06.2011
Az: 4 WF 116/11


Link zum Urteil:
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