Hessisches Landessozialgericht:
Urteil vom 27. Februar 1973
Aktenzeichen: L 2 An 711/72

(Hessisches LSG: Urteil v. 27.02.1973, Az.: L 2 An 711/72)

Tenor

Die Berufung der Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil desSozialgerichts Frankfurt/Main vom 13. Juni 1972 wirdzurückgewiesen.

Die Beigeladene zu 1) hat der Klägerin und den Beigeladenen zu2) und 3) die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zuerstatten.

Im übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zuerstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin beantragte am 14. Mai 1970 bei der Beklagten unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 a des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) die Feststellung, daß die bei ihr tätigen Beigeladenen zu 2) und 3), die bis zum 31. März 1970 stellvertretende Vorstandsmitglieder waren und ab 1. April 1970 zu ordentlichen Vorstandsmitgliedern bestellt wurden, ab 1. Januar nicht der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung unterlagen.

Durch Bescheid vom 2. Juni 1970 stellte die Beklagte unter Bezugnahme auf die Erklärung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte anläßlich der Sitzung vom 20./21. Oktober 1969 (DOK 1970 S. 69) der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Bundesknappschaft, der Seekrankenkasse, des Verbands Deutscher Rentenversicherungsträger zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs entsprechend der für sie gemäß Art. 121 Abs. 4 AVG weiter bindenden Entscheidung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 26. Januar 1968 € I 1 014, 289 Nr. 18/67 (vgl. DOK 68, 181) fest, stellvertretende Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften unterlägen im Hinblick auf die Rechtsprechung der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung, da sie funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozeß teilhätten und für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhielten. Durch das Dritte Rentenversicherungs-Änderungsgesetz (RVÄndG) vom 28. Juli 1969 (BGBl. I 1969 S. 936) habe der Gesetzgeber durch die Einfügung des § 3 Abs. 1 a AVG lediglich die versicherungsrechtliche Stellung der ordentlichen Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften neu regeln wollen. Bei der Neuregelung handele es sich um eine Ausnahmevorschrift, die als solche eng auszulegen sei, so daß auch über den § 94 des Aktiengesetzes versicherungsrechtlich die Gleichstellung des stellvertretenden mit dem ordentlichen Vorstandsmitglied ausgeschlossen sei.

Gegen diesem Bescheid erhob die Klägerin am 12. Juni 1970 Widerspruch. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin aus den Gründen des Bescheids vom 12. Juni 1970 durch Widerspruchsbescheid vom 21. September 1970 zurück.

Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, der Begriff €Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft€ bestimme sich nach den Aktiengesetz. Dieses unterscheide nicht zwischen €ordentlichen€ und €stellvertretenden€ Vorstandsmitgliedern. Vielmehr ordne § 94 AktG die Gleichstellung der €Stellvertreter€ an. Aus diesem Grund würden die stellvertretenden Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften ebensowenig wie die ordentlichen der Angestelltenversicherungspflicht unterliegen. Ihre Ansicht stützte die Klägerin insbesondere auf das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15. Dezember 1969 € S-7 Kr 72/68 €.

Die Beklagte blieb bei ihrem Standpunkt und nahm Bezug auf ihrem Widerspruchsbescheid vom 21. September 1970.

Das Sozialgericht Frankfurt/Main hob mit Urteil vom 15. Juni 1972 den Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 1970 auf und stellte fest, daß die Beigeladenen zu 2) und 3) ab Januar 1968 als stellvertretende Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft nicht der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung unterliegen. In den Gründen ist ausgeführt, daß sich die Gleichstellung mit den ordentlichen Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften aus dem Aktiengesetz ergebe. Der in § 3 Abs. 1 AVG verwendete Begriff €Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft€ bedürfe somit keiner Auslegung, da er gesetzlich festgelegt sei.

Gegen das am 5. Juli 1972 der Beigeladenen zu 1) zugestellte Urteil hat diese am 25. Juli 1972 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie wesentlich geltend, die aktienrechtliche Gleichstellung der stellvertretenden mit dem ordentlichen Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft habe für das Sozialversicherungsrecht keine Bedeutung. Der in § 94 AktG erweiterte Anwendungsbereich diene dem Vertrauensschutz Dritter im Rechtsverkehr und nicht dem Schutz der Arbeitnehmer. Auch biete der Wortlaut des § 3 Abs. im AVG keinen Anhaltspunkt dafür, daß neben den ordentlichen auch die stellvertretende Vorstandsmitglieder von der Versicherungspflicht ausgenommen seien. Aufschluß über die Zielsetzung der Regelung gebe die Entstehungsgeschichte des § 3 Abs. 1 a AVG. Bei den Beratungen des Bundestagsausschusses für Sozialpolitik über das Dritte Rentenversicherungs-Änderungsgesetz habe der Berichterstatter ausdrücklich hervorgehoben, stellvertretende Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft seien durch die Neufassung des § 3 AVG nicht betreffen. Eine andere sozialversicherungsrechtliche Betrachtungsweise für die stellvertretenden Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft sei angebracht, weil ihre Selbständigkeit im Innenverhältnis gegenüber den ordentlichen Vorstandsmitgliedern verändert sei. Dies komme zum Ausdruck in der wesentlich geringeren Vergütung.

Die Beigeladene zu 1) und die Beklagte beantragen,

unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom 15. Juni 1972 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin und die Beigeladenen zu 2) und 3) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil des Sozialgerichts für richtig und wiederholen im wesentlichen des Vorbringen aus dem Klageverfahren.

Gründe

Die Berufung ist fern- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegt. Sie ist auch statthaft (§ 143 SGG), da Beitragsforderungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht unter § 144 SGG fallen; es sind keine einmaligen Leistungen im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main ist nicht zu beanstanden, da die angefochtene Verwaltungsakte rechtswidrig sind.

Nach § 3 Abs. 1 a AVG unterliegen die Beigeladenen zu 2) und 3) nicht der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung. Die Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung setzt € wie in der gesamten übrigen Sozialversicherung € ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen Entgelt voraus. Das persönliche Abhängigkeitsverhältnis ist wesentliches Merkmal für das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Dieses persönliche Abhängigkeitsverhältnis wird durch die Eingliederung des Arbeiters oder Angestellten in den Betrieb und das damit notwendigerweise verbundene Direktionsrecht des Arbeitgebers begründet (se BSG Breith. 1972, 337 f). An diesen Kriterien fehlt es unstreitig bei Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft, ebenso aber auch bei den stellvertretenden Vorstandsmitgliedern. Bei beiden wird das Bestehen einer hinreichenden persönlichen Abhängigkeit bereits durch gesetzlich festgelegte Merkmale ihrer Tätigkeit ausgeschlossen. Durch den mit Wirkung vom 1. Januar 1968 an den § 3 AVG auf Grund des Art. 1 § 2 Nr. 2 des 3. RVÄndG vom 28. Juli 1969 (BGBl I S. 956) eingeführten Abs. 1 a ist nunmehr bestimmt, daß die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft nicht zu den leitenden Angestellten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AVG gehören. Da sich die rechtliche Stellung der stellvertretenden Vorstandsmitglieder ihrer Art nach nicht grundsätzlich von derjenigen der Vorstandsmitglieder unterscheidet und auch stellvertretende Vorstandsmitglieder zu den Vorstandsmitgliedern gehören, hat für sie das gleiche zu gelten (SG Dortmund im SGb 70 S. 430).

Der Senat geht bei der Anwendung des § 3 Abs. 1 a AVG auf stellvertretende Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften von folgenden, vor allem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätzen aus: Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Dagegen ist die subjektive Verstellung der an dem Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelne ihrer Mitglieder nicht entscheidend (sog. objektive Theorie im Gegensatz zur subjektiven Theorie; vgl. Enneccerus-Nipperdey, § 34 II Larenz S. 240). Der Entstehungsgeschichte und den Gesamtmaterialien kommt danach nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigen oder Zweifel behoben, die auf den angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können. In einzelnen kommen als Auslegungsmethoden im Betracht die Auslegung aus dem Wortlaut, aus den Zusammenhang, aus dem Zweck und € unterstützend € aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte. Zu beginnen hat die Auslegung stets bei dem Wortlaut des Gesetzes, weil der Wertsinn die Grenzen absteckt, innerhalb derer eine Auslegung überhaupt im Betracht kommt (BVerfG, st. Rspr. seit E 1, 312, vgl. insbes. E 11, 127 ff.: ebenso BGHZ 33, 326 ff; 37, 60 f.; BGH St 3, 303; 13, 5; 19, 159 f.; BSG 8, 198, 201; 17, 103, 107, BVerwG 17, 43, 47).

Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 a ist erfaßt nach Überzeugung des Senats auch die stellvertretende Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften. Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen €ordentlichen€ und €stellvertretenden€ Vorstandsmitgliedern. Auch der Rückgriff auf die Gesetzesmaterialien und die Berücksichtigung des Ausnahmecharakters des § 3 Abs. 1 a AVG kann zu keiner restriktiven Auslegung auf ordentliche Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften führen. Insbesondere rechtfertigt die Äußerung des Abgeordneten S., die im schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für Sozialpolitik zum 3. RVÄndG (BT-Drucks. zu V/4474, S. 16) wiedergegeben ist, nicht, wie die Berufungsklägerin meint, eine einengende Auslegung (ebenso G. Oppinger im SGb 1971 S. 343). In dem schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses zur Sozialpolitik heißt es: €§ 3 dieser neuen Fassung gilt nicht für stellvertretende Vorstandsmitglieder€. Diese Bemerkung des BT-Abgeordneten ist jedoch ohne Begründung geblieben. Ihr kommt für die Auslegung keine entscheidende Bedeutung zu. Entscheidend ist aber, daß sie schon mit dem Gesetzestext unvereinbar ist. Sie hat im Gesetz keinen Niederschlag gefunden und gehört somit nicht zum objektivierten Willen des Gesetzgebers. Die Beziehung zwischen der Absicht und ihrer wenigstens andeutungsweisen Verwirklichung in der Norm, ihre Verobjektivierung, ist aber nach einhelliger Rechtsüberzeugung nicht zu umgehen (vgl. z.B. ESG 6, 232, 234; 9, 130, 133, 140, 141; S. 138, 160; 295, 300, 10, 202, 204; RgZ 133, 187; 139, 112; BGH in L-U Nr. 3 zu § 733 (D) BGB, BGHZ 46, 74, 76, 83; zitiert nach W. Henning a.a.O.; H. J. Wolff, Verwaltungsrecht I, 5. Aufl. S. 124). Im übrigen hat sich der Senat vom folgenden Erwägungen leiten lassen: Das Sozialversicherungsrecht enthält keine Definition des Begriffs €Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft€. Ob jemand €Mitglied des Vorstands€ ist, ist deshalb allein aus dem Aktiengesetz zu bestimmen. Nach § 94 AktG gelten die Vorschriften für €die Vorstandsmitglieder€ auch für ihre Stellvertreter. Aus dieser besonderen Regelung für die €Stellvertreter€ der Vorstandsmitglieder ist aber nicht zu schließen (Oppinger a.a.O.), daß in § 3 Abs. 1 a AVG die €Vorstandsmitglieder€ gemeint und €ihre Stellvertreter€ versicherungspflichtig blieben. Dieser Auslegung stünde des Aktiengesetz entgegen, welches gerade in § 94 eine rechtliche Gleichstellung der ordentlichen und der stellvertretenden Vorstandsmitgliedermoniert. Dies ist in Schrifttum und in der Rechtsprechung unstreitig (vgl. Gedin-Wilhelmi, Kenn. zu AktG, J. Aufl. 1967, Ann. 1 zu § 94, Baumbach-Hueck, Komm. z. AktG, 13, Aufl., Rdnr. 2 zu § 94; Schmidt in Großkomm. z. AktG, 2. Aufl. Ann. 1 zu § 83; Schlegelberger-Quassowski, Komm. z. AktG., 3. Aufl. zu § 85). Angesichts des klaren Wortlauts hat das stellvertretende Vorstandsmitglied grundsätzlich auch dieselbe Geschäftsführungsbefugnis wie ein ordentliches. Dabei verkennt der Senat nicht den in der Praxis üblichen Unterschied der Stellung des stellvertretenden Vorstandsmitglieds von der des ordentlichen. Danach haben stellvertretende Vorstandsmitglieder in der Regel eine mindere Geschäftsführungsbefugnis, aber nicht in dem Sinne, daß sie nur vertretungsweise für ein verhindertes ordentliches Mitglied einzuspringen hätten. (Vgl. Breinl, BB 1969, 1358).

Im allgemeinen wird den stellvertretenden Vorstandsmitgliedern ein eigener Arbeitsbereich (Referat) € wenn auch mit minderer Selbständigkeit € übertragen (vgl. Beernbeck JW. 1938, 2528). Sie stehen innerhalb des Organs den ordentlichen Mitgliedern rangmäßig nach (Dr. Vallenthim i. d. Broschüre €Das Aktienwesen€, Fritz Knapp Verlag, Pfm., 4. Aufl. Nov. 1966 S. 38) und ihre Vergütung bleibt auch üblicherweise hinter der ordentlicher Vorstandsmitglieder zurück (vgl. Hermann Josef Abs. in €Capital€, Das Deutsche Wirtschaftsmagazin, Heft 8/70 S. 74).

Obwohl ihre Position im Innenverhältnis in der Lebenswirklichkeit einer Aktiengesellschaft den ordentlichen Vorstandsmitgliedern nicht gleichwertig ist € sei es aus Gepflogenheit, Anstellungsvertrag oder Geschäftsordnung € so kann dies für die Beurteilung der Versicherungspflicht keine Bedeutung haben, weil die Vorschriften über ordentliche Vorstandsmitglieder des Aktiengesetzes (§§ 86€94 AktG) auf sie Anwendung finden und sie damit deutlich von den leitenden Angestellten abgrenzen (Walter Hänsmann in €Die Beiträge€ 1970, S. 324, 525 lit. a€b).

Für die Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles läßt deshalb § 3 Abs. 1 a AVG keinen Raum. Die Einbeziehung der stellvertretenden Vorstandsmitglieder in § 3 Abs. 1 a AVG deckt sich auch mit dem erkennbaren Sinn dieser Vorschrift. Der gesetzgeberische Grund für die Herausnahme der Vorstandsmitglieder aus der Versicherungspflicht liegt in ihrer Organstellung, die ihnen die gesetzliche Vertretung und eigenverantwortliche Leitung der Aktiengesellschaft zur Pflicht und sie damit von den sonstigen €leitenden Angestellten€ im Sinne des Aktiengesetzes klar abgrenzt (vgl. Breinl BB 1969, 1358 JW Hennig SGb 1970, 432, W. Jümemann a.a.O. S. 326). Das Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften € einbezogen die Stellvertreter € wegen der grundsätzlich gleichen rechtlichen Beurteilung nach dem Aktiengesetz € keine Arbeitnehmer in sozialversicherungsrechtlichen Sinne sein können, darauf weist auch ihre rechtliche Behandlung im Arbeitsrecht, im Betriebsverfassungsrecht und im Kündigungsschutzrecht hin (BSG 1 S. 146). Nach der Rechtsprechung des BSG decken sich die Begriffe des Arbeitnehmers im Arbeitsrecht und das Beschäftigen im Sozialversicherungsrecht im wesentlichen (BSG vom 22.6.1966 € Breith. 1967, 1€ BKK 1966 Sp. 324).

Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

Da vorliegend über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war, wird die Revision zugelassen (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.






Hessisches LSG:
Urteil v. 27.02.1973
Az: L 2 An 711/72


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