Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. März 2004
Aktenzeichen: 2 Ni 20/01

(BPatG: Beschluss v. 16.03.2004, Az.: 2 Ni 20/01)

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht auf 500.000,00 €

festgesetzt.

Gründe

I Nach der am 30. April 2002 erfolgten Rücknahme der Nichtigkeitsklage hat der patentanwaltliche Vertreter der Klägerin mit Schriftsatz vom 25. November 2003 die "Festsetzung des Streitwertes in analoger Anwendung von § 10 BRAGO" beantragt.

Er wies auf den Streitwert des Verletzungsverfahrens LG Mannheim, Aktenzeichen ... in Höhe von 1 Million DM hin sowie auf ein weiteres Verletzungsverfahren (LG Mannheim Aktenzeichen ...), bei dem in der Klageschrift ein Streitwert von 750.000,00 DM angegeben worden sei. Das Streitpatent habe bei Erhebung der Nichtigkeitsklage noch eine Laufzeit von mehr als 14 Jahren und 7 Monaten gehabt.

Die Beklagtenseite hat sich zu dem Antrag nicht geäußert.

Der Geschäftsführer der Klägerin, welcher vom Senat gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3 BRAGO Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, hat ausgeführt, zum Gegenstandwert könne er keine Angaben machen. Auf der Basis von 1 Million DM könne er die Abrechnung des Antragstellers akzeptieren.

II Auf den Antrag des patentanwaltlichen Vertreters war der Gegenstandswert entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 1 BRAGO festzusetzen, da die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen vorliegen, insbesondere die Fälligkeit der Vergütung (vgl Busse, PatG, 5. Aufl, § 84 Rdnr 48). Bezüglich der für die Höhe des Gegenstandswertes maßgeblichen Kriterien ("allgemeiner Wert" des Patents bei Erhebung der Klage, vgl Busse aaO) konnte der Senat allein Angaben zum Streitwert zweier Verletzungsverfahren sowie zur Restlaufzeit berücksichtigen, wobei Verletzungsstreitwerte in der Regel keinen zuverlässigen Aufschluß über den Gegenstandswert geben, allerdings für dessen untere Grenze von Bedeutung sein können (Busse aaO mwH zur Rspr). Wie sich die Streitwerte der Verletzungsverfahren zusammensetzten bzw ermittelt wurden, war für den Senat ebenfalls nicht ersichtlich. Erfahrungsgemäß führt in Verletzungsverfahren eine hohe Erwartung des Verletzten zu erzielbaren Schadensersatzansprüchen häufig zur Angabe eines hohen Streitwertes, ohne daß diese Erwartungen am Ende sich erfüllen.

Im vorliegenden Fall sieht der Senat daher keinen Anlaß, einen höheren Wert als 500.000,00 €, der gegenüber dem Durchschnittsgegenstandswert der bei ihm anhängigen Verfahren schon erhöht ist, anzunehmen, auch unter Berücksichtigung der noch langen Restlaufzeit des Patents bei Klageerhebung.

Meinhardt Gutermuth Skribanowitz Be






BPatG:
Beschluss v. 16.03.2004
Az: 2 Ni 20/01


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