Landgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 10. Januar 2007
Aktenzeichen: 3-15 O 48/04

(LG Frankfurt am Main: Urteil v. 10.01.2007, Az.: 3-15 O 48/04)

Tenor

1. Die Beklagten zu 2. und 3. werden wie folgt verurteilt:

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 4) 2.612,50 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 1.750,96 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 80,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 6) 9.710,50 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 5.698,34 Euro sowie

€ abzüglich einer am 28.02.2006 in Höhe von 80,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 9) 8.553,98 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 Zug um Zug gegen Übertragung von 200 Stück Aktien WK 544940 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 5.031,08 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 10) 4.650,45 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 2.969,96 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 52,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 15) 1.851,18 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 1.311,76 sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 21,20 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 20) 9.206,21 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 Zug um Zug gegen Übertragung von 200 Stück Aktien WK 544940 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 5.402,41 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 26) 2.489,76 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 1.724,25 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 24,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 28) 5.019,10 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 3.247,27 sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 45,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 29) 44.291,43 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 19.504,69 Euro sowie

€ abzüglich einer am 28.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 50,25 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 34) 23.551,64 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 11.135,43 Euro sowie

€ abzüglich einer am 15.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 150,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger zu 35) 51.570,56 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 22.450,67 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 185,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 39) 2.366,20 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 1.638,68 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 40) 11.128,91 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 6.128,07 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2000 geleisteten Zahlung in Höhe von 80,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 45) 29.995,47 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 13.990,82 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 202,50 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 49) 5.090,96 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 3.293,76 Euro sowie

€ abzüglich einer am 28.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 430,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 56) 3.755,34 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 2.444,62 Euro sowie

€ abzüglich einer am 08.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 40,80 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 57) 15.926,47 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 8.283,27 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 150,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 58) 14.487,82 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 7.535,03 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger zu 61) 7.709,03 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 Zug um Zug gegen Übertragung von 500 Stück Aktien WK 544940 zu zahlen.

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 4.601,54 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 185,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 62) 2.282,55 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 1.580,75 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 63) 16.325,25 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 8.218,31 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 64) 9.048,19 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 5.309,68 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 360,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 65) 27.682,68 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 12.912,06 Euro sowie

€ abzüglich einer am 15.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 535,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 69) 18.544,91 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 9.335,71 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 71) 5.019,80 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 3.247,72 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 164,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 74) 3.455,71 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 1.169,58 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 55,50 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 79) 17.590,03 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 8.855,01 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 150,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 80) 1.889,86 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 1.339,17 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 38,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 81) 3.861,71 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 2.513,86 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger zu 82) 16.950,39 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 8.533,01 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 150,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 84) 23.086,55 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 10.915,53 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 176,25 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 85a) 4.926,41 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 3.146,20 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 36,25 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 85b) 32.909,75 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 15.118,22 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 710,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 87) 8.310,24 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 4.887,73 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 90) 55.660,88 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 24.231,35 Euro sowie

€ abzüglich einer am 28.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 535,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 96) 7.352,80 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 4.388,91 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 66,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 99) 1.644,29 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 1.165,15 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 21,20 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger zu 101) 12.546,13 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 6.908,45 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 290,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 103) 5.114,50 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 3.308,99 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 52,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 104) 5.419,45 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 3.506,29 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 66,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 105) 7.205,45 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 4.300,96 Euro sowie

€ abzüglich einer am 08.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 360,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 106) 11.559,34 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 6.365,08 Euro sowie

€ abzüglich einer am 08.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 465,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 107) 8.348,93 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 4.910,48 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 111) 10.413,88 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 5.734,34 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 117) 3.826,13 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 2.490,70 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 52,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 118) 5.438,84 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 3.518,83 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 66,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 119) 8.641,99 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 5.082,85 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 122,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger zu 123) 12.178,01 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 6.705,75 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 178,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 124) 3.894,61 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 2.535,28 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 41,50 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 127) 5.114,13 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 3.308,75 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 45,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 131) 16.180,26 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 8.145,32 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 132) 13.226,41 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 Zug um Zug gegen Übertragung von 200 Stück Aktien WK 544940 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 6.878,98 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 133) 3.127,83 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 Zug um Zug gegen Übertragung von 80 Stück Aktien WK 544940 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 2.079,64 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 135) 5.144,53 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 3.328,42 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 150,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 136) 17.642,14 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 8.881,24 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 175,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 142) 4.803,88 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 3.067,95 Euro sowie

€ abzüglich einer am 08.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 52,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 143) 9.047,09 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 5.309,04 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 146) 8.278,53 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 4.869,08 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 430,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 147) 1.192,95 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 866,85 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 24,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 149) 24.850,75 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 11.749,66 Euro sowie,

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 193,75 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 152) 71.532,99 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2002 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 29.741,55 Euro sowie

€ abzüglich einer am 13.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 845,00 Euro.

Die Beklagte zu 3) wird darüber hinaus alleine verurteilt an die vorbezeichneten Kläger auf die jeweilig zuerkannten Beträge weitere 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 10.12.2002 bis zum 19.12.2002 zu zahlen.

Wegen der weitergehenden Zinsanträge wird die Klage abgewiesen.

Im übrigen ist der Rechtstreit hinsichtlich der Klage der vorgenannten Kläger in der Hauptsache erledigt.

2. Die Beklagten zu 2) und 3) haben als Gesamtschuldner die außergerichtlichen Kosten der in dem vorstehenden Tenor zur Hauptsache bezeichneten Kläger zu 2/3 zu tragen, die ihrerseits die auf ihre jeweilige Klage entfallenden außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu tragen haben. Diese Kläger haben ferner 1/3 der auf ihre jeweiligen Klage entfallenden eigenen und gerichtlichen Kosten zu tragen haben, während insofern die Beklagten zu 2) und 3) 2/3 der gerichtlichen Kosten und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten voll zu tragen haben.

Die im vorstehenden Tenor zur Hauptsache nicht bezeichneten Kläger haben ihre eigenen außergerichtlichen Auslagen zu tragen sowie die auf ihre jeweilige Klage entfallenden Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beklagten.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte zu 1) ist ein im Bereich neue Technologien tätiges Unternehmen, das am 26.11.1999 an den damaligen Neuen Markt der Frankfurter Wertpapierbörse ging. Der Beklagte zu 2) ist der ehemalige Vorstand der Beklagten zu 1). In dem Börsenprospekt der Beklagten zu 1) ließ der Beklagte zu 2) falsche Angaben zu den Umsätzen und zu einer angeblichen in Wahrheit nicht existenten Geschäftsbeziehung zu einer ... mitteilen. Der im Finanzteil des Verkaufsprospektes und Unternehmenberichts für 1998 ausgewiesene Umsatz beruhte zu 63 % auf vorgetäuschten Umsätzen, die im Zwischenbericht bis zum 31.08.1999 genannten Umsätze waren ganz überwiegend vorgetäuscht. Der Beklagte zu 2. hatte die angeblichen Umsätze frei erfunden und wurde deshalb zwischenzeitlich unter anderem wegen Kursbetrugs vom Landgericht München I zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Auch nach der Börsenemission wurden in insgesamt 15 zwischen dem 21.01.2000 und dem 15.01.2002 veranlassten Ad-Hoc-Mitteilungen falsche Umsatzzahlen verbreitet. Die Kläger machen Schadensersatzansprüche aus dem Erwerb von Aktien der ... geltend, wobei die Beklagte zu 3), Ehefrau des Beklagten zu 2) und seinerzeit Mitglied des Aufsichtsrates der Beklagten zu 1) mit der Begründung in Anspruch genommen wird, sie habe an den Manipulationen des Beklagten zu 2) mitgewirkt; unter anderem habe sie fingierte Rechnungen geschrieben, um Umsätze vorzutäuschen. Wegen des Vortrages der Klägerseite zu den Einzelheiten ihrer jeweiligen Wertpapiergeschäfte wird insbesondere auf die Seiten 117 ff der Klageschrift (Bd. I Bl. 117 ff d.A.) sowie auf die Schriftsätze vom 08.01.2003 (offensichtlich irrtümlich auf "2002" datiert) Seite 17 ff (Bd. II Bl. 176 ff), 03.04.2003 Seite 1 ff (Bd. III Bl. 564 ff) und 25.06.2003 Seite 47 ff (Bd. V Bl. 944 ff), 07.10.2003 (Bd. VI Blatt 1337 ff), 08.01.2003 (Bd. VII Bl. 1378 ff), 03.05.2004 (Bd. VII Bl. 1462 ff) und 22.12.2004 (Bd. VIII Bl. 1863 ff) nebst Anlagen verwiesen.

Während des Prozesses nahmen verschiedene Kläger die Klage teilweise oder gänzlich zurück, insbesondere haben die Kläger zu 1, 2, 3, 5, 7, 8, 11, 12, 13, 14, 16, 19, 21, 23, 24, 25, 27, 32, 33a, 33b, 36, 37, 41a, 41b, 42, 43, 44, 46, 48, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 59, 60, 67, 68, 70, 72, 73, 75, 76, 77, 78, 83, 86, 88, 89, 91, 92, 93, 94, 95, 97, 98, 102, 108, 109, 112, 113, 114, 116, 120a, 120b, 121, 122, 125, 126, 129, 134, 137, 138, 139, 140, 141, 145, 150, 151 die Klage gegen die Beklagten insgesamt zurück, nachdem sie sich mit der Beklagten zu 1) außergerichtlich verglichen hatten und diese Teilleistungen erbrachte. Die übrigen im Tenor zu Hauptsache bezeichneten Kläger haben wegen diese Vergleichs die Klage nur gegen die Beklagte zu 1) zurückgenommen. Streitgegenständlich sind wegen Klagerücknahme im übrigen daher nur noch folgende Klageanträge:

Die Kläger beantragen,

die Beklagten zu 2. und 3. wie folgt zu verurteilen:

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 4) 2.612,50 Euro nebst 4% Zinsen aus 1.737,04 Euro seit 07.12.1999 und aus weiteren 875,46 Euro seit 19.03.2001 jeweils bis zur Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 1.750,96 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 80,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 6) 9.710,50 Euro nebst 4% Zinsen aus 4.551,24 Euro seit 22.03.2000 und aus weiteren 5.159,26 Euro seit 01.09.2000 jeweils bis zur Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 5.698,34 Euro sowie

€ abzüglich einer am 28.02.2006 in Höhe von 80,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 9) 8.553,98 Euro nebst 4% Zinsen aus 7.375,92 Euro für die Zeit vom 10.04.2000 bis 11.04.2000 und aus 400,82 Euro für die Zeit vom 11.04.2000 bis 12.04.2000 und aus 8.553,98 Euro für die Zeit vom 12.04.2000 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit jeweils 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag Zug um Zug gegen Übertragung von 200 Stück Aktien WK 544940 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 5.031,08 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 10) 4.650,45 Euro nebst 4% Zinsen hieraus seit 27.03.2000 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 2.969,96 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 52,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 15) 1.851,18 Euro nebst 4% Zinsen hieraus seit 01.03.2000 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 1.311,76 sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 21,20 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 20) 9.206,21 Euro nebst 4% Zinsen hieraus seit 21.03.2000 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag Zug um Zug gegen Übertragung von 200 Stück Aktien WK 544940 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 5.402,41 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 26) 2.489,76 Euro nebst 4% Zinsen hieraus seit 29.02.2002 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 1.724,25 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 24,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 28) 5.019,10 Euro nebst 4% Zinsen hieraus seit 01.02.2000 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 3.247,27 sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 45,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 29) 44.291,43 Euro nebst 4% Zinsen aus 3.436,71 Euro für die Zeit vom 29.03.2000 bis 06.04.2000 sowie aus 2.277,98 Euro seit 06.04.2000 und aus 1.406,45 Euro seit 19.04.2000 und aus 934,09 Euro seit 31.07.2000 und aus 2.923,96 Euro seit 13.09.2000 und aus 1.381,76 Euro seit 23.11.2000 und aus 2.791,79 Euro seit 27.11.2000 und aus 5.108,42 Euro seit 31.01.2001 und aus 7.843,19 Euro seit 02.02.2001 und aus 7.882,01 Euro seit 21.02.2001 und aus 3.862,79 Euro seit 28.02.2001 jeweils bis 14.03.2001 sowie aus 35.358,00 Euro seit 14.03.2001 und aus weiteren 2.952,06 Euro seit 19.03.2001 und aus weiteren 1.871,20 Euro seit 21.03.2001 jeweils bis 28.03.2001 sowie aus 38.294,99 Euro für die Zeit vom 28.03.2001 bis 02.04.2001 und aus 36.306,30 Euro für die Zeit vom 02.04.2001 bis 08.01.2002 sowie aus 36.113,46 Euro seit 08.02.2002 sowie aus weiteren 1.195,66 Euro seit 20.02.2002 sowie aus weiteren 850,92 Euro seit 25.02.2002 sowie aus weiteren 4.170,74 Euro seit 12.03.2002 sowie aus weiteren 1.460,87 Euro seit 21.03.2002 sowie aus weiteren 626,86 Euro seit 22.03.2002 sowie aus weiteren 510,46 Euro seit 21.05.2002 jeweils bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 19.504,69 Euro sowie

€ abzüglich einer am 28.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 50,25 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 34) 23.551,64 Euro nebst 4% Zinsen hieraus seit 28.02.2000 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 11.135,43 Euro sowie

€ abzüglich einer am 15.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 150,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger zu 35) 51.570,56 Euro nebst 4% Zinsen aus 49.036,54 für die Zeit vom 25.02.2000 bis 07.04.2000 sowie aus 29.567,31 Euro für die Zeit vom 07.04.2000 bis 07.02.2001 und aus 39.071,58 Euro seit 07.02.2001 und aus weiteren 5.218,47 Euro seit 16.02.2001 sowie aus weiteren 7.280,51 Euro seit 21.02.2001 jeweils bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 22.450,67 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 185,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 39) 2.366,20 Euro nebst 4% Zinsen hieraus seit 22.03.2000 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 1.638,68 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 40) 11.128,91 Euro nebst 4% Zinsen hieraus seit 01.03.2000 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 6.128,07 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2000 geleisteten Zahlung in Höhe von 80,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 45) 29.995,47 Euro nebst 4% Zinsen aus 24.200,99 Euro seit 23.02.2000 und aus weiteren 5.794,48 Euro seit 22.02.2001 jeweils bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 13.990,82 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 202,50 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 49) 5.090,96 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 3.293,76 Euro sowie

€ abzüglich einer am 28.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 430,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 56) 3.755,34 Euro nebst 4% Zinsen hieraus seit 24.03.2000 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 2.444,62 Euro sowie

€ abzüglich einer am 08.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 40,80 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 57) 15.926,47 Euro nebst 4% Zinsen hieraus seit 20.04.2000 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 8.283,27 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 150,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 58) 14.487,82 Euro nebst 4% Zinsen aus 10.229,66 Euro seit 01.12.1999 und aus weiteren 5.041,21 Euro seit 20.03.2001 jeweils bis 12.04.2002 sowie aus 14.487,82 Euro für die Zeit vom 12.04.2002 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 7.535,03 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger zu 61) 7.709,03 Euro nebst 4% Zinsen hieraus für die Zeit vom 23.12.1999 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag Zug um Zug gegen Übertragung von 500 Stück Aktien WK 544940 zu zahlen.

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 4.601,54 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 185,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 62) 2.282,55 Euro nebst 4% Zinsen hieraus seit 26.04.2000 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 1.580,75 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 63) 16.325,25 Euro nebst 4% Zinsen aus 21.972,34 Euro für die Zeit vom 15.03.2000 bis 15.09.2000 und aus 16.325,25 Euro für die Zeit vom 15.09.2000 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 8.218,31 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 64) 9.048,19 Euro nebst 4% Zinsen hieraus seit 08.12.1999 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 5.309,68 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 360,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 65) 27.682,68 Euro nebst 4% Zinsen aus 7.814,71 Euro seit 03.03.2000 und aus weiteren 19.867,97 Euro seit 31.05.2001 jeweils bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 12.912,06 Euro sowie

€ abzüglich einer am 15.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 535,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 69) 18.544,91 Euro nebst 4% Zinsen aus 10.812,35 Euro seit 02.03.2000 und aus weiteren 7.769,81 Euro seit 03.07.2000 jeweils bis 10.06.2002 sowie aus 18.544,91 Euro für die Zeit vom 10.06.2002 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 9.335,71 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 71) 5.019,80 Euro nebst 4% Zinsen aus 3.414,46 EUR seit 08.12.1999 und aus weiteren 1.605,34 Euro seit 11.02.2000 jeweils bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 3.247,72 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 164,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 74) 3.455,71 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 1.169,58 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 55,50 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 79) 17.590,03 Euro nebst 4% Zinsen hieraus für die Zeit vom 15.03.2000 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 8.855,01 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 150,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 80) 1.889,86 Euro nebst 4% Zinsen hieraus für die Zeit vom 31.01.2000 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 1.339,17 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 38,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 81) 3.861,71 Euro nebst 4% Zinsen aus 377,87 Euro seit 13.12.1999 und aus weiteren 648,87 Euro seit 30.12.1999 und aus weiteren 764,09 Euro seit 27.01.2000 und aus weiteren 639,56 Euro seit 07.02.2000 und aus weiteren 1.109,56 Euro seit 09.03.2000 und aus weiteren 814,06 Euro seit 28.03.2000 und aus weiteren 706,06 Euro seit 19.04.2000 jeweils bis 15.11.2000 sowie aus 539,02 Euro seit 15.11.2000 und aus weiteren 882,56 seit 08.12.2000 und aus weiteren 887,56 Euro seit 05.01.2001 und aus weiteren 623,96 Euro seit 11.01.2001 und aus weiteren 775,36 Euro seit 27.03.2001 und aus weiteren 251,25 Euro seit 25.09.2001 und aus weiteren 365,25 Euro seit 04.02.2002 jeweils bis 20.03.2002 sowie aus 3.861,71 Euro seit 20.03.2002 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 2.513,86 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger zu 82) 16.950,39 Euro nebst 4% Zinsen hieraus für die Zeit vom 31.03.2000 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 8.533,01 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 150,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 84) 23.086,55 Euro nebst 4% Zinsen aus 22.037,94 Euro seit 03.03.2000 und aus weiteren 1.048,61 Euro seit 26.04.2001 jeweils bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 10.915,53 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 176,25 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 85a) 4.926,41 Euro nebst 4% Zinsen hieraus seit 02.10.2000 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 3.146,20 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 36,25 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 85b) 32.909,75 Euro nebst 4% Zinsen hieraus seit 02.10.2000 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 15.118,22 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 710,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 87) 8.310,24 Euro nebst 4% Zinsen hieraus für die Zeit vom 16.02.2000 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 4.887,73 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 90) 55.660,88 Euro nebst 4% Zinsen aus 23.182,15 Euro seit 07.04.2000 und aus weiteren 32.478,73 Euro seit 29.11.2000 jeweils bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 24.231,35 Euro sowie

€ abzüglich einer am 28.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 535,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 96) 7.352,80 Euro nebst 4% Zinsen hieraus für die Zeit vom 22.03.2000 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 4.388,91 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 66,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 99) 1.644,29 Euro nebst 4% Zinsen hieraus für die Zeit vom 08.03.2000 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 1.165,15 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 21,20 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger zu 101) 12.546,13 Euro nebst 4% Zinsen hieraus für die Zeit vom 23.12.1999 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 6.908,45 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 290,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 103) 5.114,50 Euro nebst 4% Zinsen hieraus für die Zeit vom 29.03.2000 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 3.308,99 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 52,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 104) 5.419,45 Euro nebst 4% Zinsen aus 2.991,97 Euro seit 27.04.2000 und aus weiteren 2.427,48 Euro seit 02.06.2000 jeweils bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 3.506,29 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 66,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 105) 7.205,45 Euro nebst 4% Zinsen hieraus für die Zeit vom 30.11.1999 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 4.300,96 Euro sowie

€ abzüglich einer am 08.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 360,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 106) 11.559,34 Euro nebst 4% Zinsen aus 566,09 Euro seit 30.11.1999 und aus weiteren 1.986,29 Euro seit 01.12.2000 und aus weiteren 1.142,01 Euro seit 27.07.2001 jeweils bis 31.07.2001 sowie aus 2.404,10 Euro seit 31.07.2001 und aus weiteren 4.302,71 Euro seit 10.08.2001 und aus weiteren 110,46 Euro seit 26.09.2001 jeweils bis 05.11.2001 sowie aus 2.790,98 Euro seit 05.11.2001 und aus weiteren 5.314,84 Euro seit 14.11.2001 jeweils bis 16.11.2001 sowie aus 2.621,22 Euro seit 16.11.2001 und aus weiteren 4.032,93 Euro seit 17.01.2002 und aus weiteren 37,39 Euro seit 08.02.2002 und aus weiteren 4.867,80 Euro seit 08.02.2002 jeweils bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 6.365,08 Euro sowie

€ abzüglich einer am 08.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 465,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 107) 8.348,93 Euro nebst 4% Zinsen aus 14.005,36 für die Zeit vom 09.02.2000 bis 26.06.2000 und aus 10.550,97 Euro für die Zeit vom 26.06.2000 bis 17.04.2001 und aus 12.627,68 Euro für die Zeit vom 17.04.2001 bis 20.04.2001 und aus 8.348,93 Euro für die Zeit vom 20.04.2001 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 4.910,48 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 111) 10.413,88 Euro nebst 4% Zinsen aus 5.319,84 Euro seit 16.12.1999 und aus weiteren 5.165,79 Euro seit 15.12.2000 jeweils bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 5.734,34 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 117) 3.826,13 Euro nebst 4% Zinsen hieraus für die Zeit vom 07.02.2000 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 2.490,70 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 52,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 118) 5.438,84 Euro nebst 4% Zinsen aus 2.499,42 Euro seit 25.02.2000 und aus weiteren 1.849,71 Euro seit 06.03.2000 und aus weiteren 1.089,71 Euro seit 30.04.2001 jeweils bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 3.518,83 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 66,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 119) 8.641,99 Euro nebst 4% Zinsen aus 1.149,05 Euro seit 16.12.1999 und aus weiteren 492,90 Euro seit 17.12.1999 und aus weiteren 1.464,20 Euro seit 07.06.2000 und aus weiteren 1.290,22 Euro seit 29.09.2000 und aus weiteren 1.176,13 Euro seit 05.10.2000 und aus weiteren 1.054,24 Euro seit 12.10.2000 und aus weiteren 489,25 Euro seit 14.11.2000 und aus weiteren 611,25 Euro seit 06.12.2000 und aus weiteren 635,25 Euro seit 07.12.2000 jeweils bis 20.03.2001 sowie aus 8.076,24 Euro seit 20.03.2001 und aus weiteren 388,75 Euro seit 18.10.2001 und aus weiteren 522,25 Euro seit 06.11.2001 jeweils bis 06.02.2002 sowie aus 8.641,99 Euro vom 06.02.2002 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 5.082,85 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 122,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger zu 123) 12.178,01 Euro nebst 4% Zinsen aus 1.730,49 Euro seit 01.03.2000 und aus weiteren 979,55 Euro seit 04.04.2000 und aus weiteren 1.453,93 Euro seit 14.04.2000 und aus weiteren 2.404,69 Euro seit 30.08.2000 und aus weiteren 1.845,72 Euro seit 15.11.2000 und aus weiteren 797,53 Euro seit 22.02.2001 und aus weiteren 689,53 Euro seit 23.02.2001 und aus weiteren 1.198,73 Euro seit 19.04.2001 und aus weiteren 1.077,84 Euro seit 11.02.2002 jeweils bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 6.705,75 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 178,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 124) 3.894,61 Euro nebst 4% Zinsen aus 1.673,13 Euro seit 11.02.2000 und aus weiteren 2.221,48 Euro seit 18.12.2000 jeweils bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 2.535,28 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 41,50 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 127) 5.114,13 Euro nebst 4% Zinsen aus 2.557,32 Euro seit 28.02.2000 und aus weiteren 2.061,35 Euro seit 06.12.2000 und aus weiteren 495,46 Euro seit 12.02.2001 jeweils bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 3.308,75 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 45,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 131) 16.180,26 Euro nebst 4% Zinsen aus 16.480,00 Euro für die Zeit vom 30.11.1999 bis 11.09.2002 und aus 16.180,26 Euro für die Zeit vom 11.09.2002 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 8.145,32 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 132) 13.226,41 Euro nebst 4% Zinsen hieraus für die Zeit vom 23.02.2000 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag Zug um Zug gegen Übertragung von 200 Stück Aktien WK 544940 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 6.878,98 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 133) 3.127,83 Euro nebst 4% Zinsen hieraus für die Zeit vom 15.02.2000 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag Zug um Zug gegen Übertragung von 80 Stück Aktien WK 544940 zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 2.079,64 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 135) 5.144,53 Euro nebst 4% Zinsen hieraus für die Zeit vom 15.12.1999 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 3.328,42 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 150,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 136) 17.642,14 Euro nebst 4% Zinsen aus 15.429,19 Euro seit 15.12.1999 und aus weiteren 2.700 Euro seit 25.06.2001 jeweils bis 12.04.2002 sowie aus 17.642,14 Euro für die Zeit vom 12.04.2002 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 8.881,24 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 175,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 142) 4.803,88 Euro nebst 4% Zinsen aus 3.511,78 Euro seit 29.03.2000 und aus weiteren 1.292,10 Euro seit 23.05.2000 jeweils bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 3.067,95 Euro sowie

€ abzüglich einer am 08.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 52,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 143) 9.047,09 Euro nebst 4% Zinsen aus 5.629,50 EUR seit 18.05.2000 und aus weiteren 3.580,65 Euro seit 02.01.2001 jeweils bis 15.04.2002 und aus 9.173,44 Euro für die Zeit vom 15.04.2002 bis 21.03.2002 und aus 9.047,09 Euro für die Zeit vom 21.03.2002 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 5.309,04 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 146) 8.278,53 Euro nebst 4% Zinsen hieraus für die Zeit vom 01.12.1999 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 4.869,08 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 430,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 147) 1.192,95 Euro nebst 4% Zinsen aus 350,34 Euro seit 30.12.1999 und aus weiteren 842,61 Euro seit 07.08.2000 jeweils bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 866,85 Euro sowie

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 24,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 149) 24.850,75 Euro nebst 4% Zinsen aus 13.382,70 Euro seit 22.02.2000 und aus weiteren 3.549,15 Euro seit 17.03.2000 und aus weiteren 3.093,40 Euro seit 06.10.2000 und aus weiteren 4.825,50 Euro seit 14.11.2000 jeweils bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 11.749,66 Euro sowie,

€ abzüglich einer am 01.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 193,75 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 152) 71.532,99 Euro nebst 4% Zinsen aus 18.045,00 Euro seit 05.04.2000 und aus weiteren 12.631,50 Euro seit 27.03.2001 jeweils bis Rechtshängigkeit sowie aus 18.045,00 Euro seit 05.04.2000 und aus weiteren 12.631,50 Euro seit 29.03.2001 jeweils bis Rechtshängigkeit sowie aus 12.030,00 Euro für die Zeit vom 24.05.2000 bis 23.05.2001 und aus 6.060,00 Euro für die Zeit vom 23.05.2001 bis 13.06.2001 und aus 9.009,23 Euro für die Zeit vom 13.06.2001 bis 03.01.2002 und aus 6.875,01 Euro für die Zeit vom 03.01.2002 bis 19.02.2002 und aus 10.261,74 Euro für die Zeit vom 19.02.2002 jeweils bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen,

€ abzüglich einer am 30.11.2005 geleisteten Zahlung in Höhe von 29.741,55 Euro sowie

€ abzüglich einer am 13.02.2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 845,00 Euro.

Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie rügen die örtliche Zuständigkeit des Gerichts und machen mit umfangreichen schriftsätzlichen Ausführungen, auf die verwiesen wird, geltend, ein entsprechender Anspruch bestehe nicht, insbesondere sei nicht nachvollziehbar dargelegt, dass Unternehmensnachrichten kausal für die Aktienkäufe geworden seien. Weder für einen Anspruch aus dem Börsengesetz noch für einen Anspruch aus unerlaubter Handlung lägen die gesetzlichen Vorraussetzungen vor. Jedenfalls sei der Klägerseite kein Schaden in der angegebenen Höhe entstanden. Die Beklagten berufen sich ferner auf Verjährung.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Zwar haben die Kläger die Aktien nicht sämtlich innerhalb der sechsmonatigen Frist nach Börseneinführung erworben, die Kammer schließt sich aber insoweit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main an, wonach die gerichtliche Zuständigkeit des für die Prospekthaftung zuständigen Gerichts selbst dann begründet ist, wenn der Haftungszeitraum nach § 44 BörsG abgelaufen ist. Dies gilt selbst dann, wenn ein börsengesetzlicher Anspruch von vorne herein nicht in Betracht kommt. Zwecks Meidung von Wiederholungen wird auf die den Parteien bekannten Urteile des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17.01.2006, 5 U 147/04, und 07.03.2006, 5 U 146/04 (BeckRs 2006,10675) verwiesen. Daher ist auch die Zuständigkeit für die gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Klage gegeben, da auch sie von den Klägern unter andrem wegen Prospekthaftung in Anspruch genommen wird und es für die Frage der Zuständigkeit nicht darauf ankommt, ob die geltend gemachten Ansprüche auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt begründet sind.

Die Klage ist auch € bis auf einen Teil des Zinsanspruchs € begründet.

Die Beklagten zu 2) und 3) sind verpflichtet, den Klägern den durch Erwerb der Aktien der Beklagten zu 1) entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Beklagte zu 2) hat den Klägern vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zugefügt (§ 826 BGB).

Auch in der Sache schließt sich die Kammer der in der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2006 erörterten vorgenannten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main an.

Der Verkaufsprospekt, in dem der Beklagte zu 2. für 1998 Umsätze in Höhe von 4.567.382,67 DM, obwohl 63 % diese Umsatzes nicht stattgefunden haben, und für 1999 im Zwischenbericht ganz überwiegend vorgetäuschte Umsätze hat veröffentlichen lassen, ist unstreitig unrichtig.

Auch zur Überzeugung der Kammer ist die Kausalität der unrichtigen Prospektangabe für den Aktienerwerb der Kläger nicht zweifelhaft, da die unrichtige Prospektangabe nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Aktienerwerb der Kläger entfiele. Ohne die Angabe des Umsatzes für 1998 hätte dem Prospekt eine unerlässliche Mitteilung gefehlt, so dass es nicht zu einem Börsengang gekommen wäre. Zur Zulassung in diesem Marktsegment mussten nach dem Regelwerk der Deutschen Börse AG als Marktveranstalterin nämlich u.a. die Zulassungsvoraussetzungen zum geregelten Markt erfüllt werden. Dazu gehörte in einem Unternehmensbericht gem. § 73 I Nr. 2 Börsengesetz a.F. i.V. mit § 8 I Nr. 1 Verkaufsprospektverordnung die Mitteilung des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres (OLG Frankfurt a.a.O.). Die unrichtige Angabe war auch adäquat ursächlich, denn die Zulassung der Aktien und der spätere Erwerb durch einen Anleger sowie dessen Schädigung lagen nahe. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Kläger Aktien der Beklagten zu 1. auch dann erworben hätten, wären die richtigen Umsatzzahlen bekannt gegeben worden. Zwar ist für den Börsengang ein bestimmter Mindestumsatz nicht Voraussetzung. Es ist aber weder von den Beklagten substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich bei Angabe der zutreffenden, aber deutlichst geringeren Umsatzzahlen eine Bank bereit gefunden hätte, die Emission, die in diesem Fall nicht erfolgversprechend gewesen wäre, zu begleiten. Dies hat der Beklagte zu 2. im übrigen auch bei seiner Beschuldigtenvernehmung vom 15.04.2002 (Anlage K 4) eingeräumt und ausgesagt, der tatsächliche Umsatz des Jahres 1998 hätte für den geplanten Börsengang nicht gereicht. Gleiches habe für die Umsatzzahlen aus dem Jahr 1999, die im Herbst 1999 absehbar gewesen seien, gegolten (Seite 8/9 der Vernehmungsniederschrift).

Auf die weitere Frage, ob durch den Prospekt und spätere Mitteilungen gefälschter Umsatzzahlen eine günstige Anlagestimmung erzeugt wurde, kommt es daher ebensowenig an, wie darauf, ob die Kläger den Prospekt und nachfolgende Mitteilungen zur Kenntnis genommen und zur Grundlage ihrer Kaufentscheidung gemacht haben.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht angesichts der Beschlüsse des BGH vom 28. 11. 2005 (II ZR 246/04 und II ZR 80/04) geboten, da in den den Entscheidungen zugrundeliegenden Fällen die Haftung mit vom Beklagten veröffentlichten bewusst unrichtigen Ad-hoc-Mitteilungen und einer hierauf hervorgerufenen Anlagestimmung begründet worden, wohingegen sich hier die Kläger nicht allein auf unrichtige Ad-hoc-Mitteilungen, sondern auch auf die Unrichtigkeit des Prospekts stützen. Auch der Beschluss des BGH vom 26.06.2006 (II ZR 153/05) lasst eine der hier vertretenen Auffassung von der Kausalität des unrichtigen Prospektes für die Kaufentscheidung zuwiderlaufende rechtliche Würdigung nicht erkennen.

Durch den Erwerb der Aktien haben die Kläger einen Vermögensschaden in Höhe der Erwerbspreise erlitten, der ohne den Börsengang der Beklagten zu 1. nicht eingetreten wäre. Die Beklagten sind zur Naturalrestitution durch Erstattung der gezahlten Kaufpreise gegen Rückgabe der erworbenen Wertpapiere bzw. soweit Aktien veräußert wurden unter Anrechnung des Veräußerungserlöses verpflichtet, § 249 BGB. Dass ihnen ein Schaden in der jeweils tenorierten Höhe entstanden ist, haben die Kläger jeweils im einzelnen in der Klageschrift (Bd. I Bl. 117 ff d.A.) sowie in ihren Schriftsätzen vom 08.01.2003 (offensichtlich irrtümlich auf "2002" datiert) Seite 17 ff. (Bd. II Bl. 176 ff), 03.04.2003 Seite 1 ff. (Bd. III Bl. 564 ff.) und 25.06.2003 Seite 47 ff. (Bd. V Bl. 944 ff), 07.10.2003 (Bd. VI Blatt 1337 ff.), 08.01.2003 (Bd VII Bl. 1378 ff), 03.05.2004 (Bd. VII Bl. 1462 ff) und 22.12.2004 (Bd. VIII Bl. 1863 ff.) nebst Anlagen substantiiert und nachvollziehbar nachgewiesen. Diese Ausführungen macht sich das Gericht zu eigen und nimmt zwecks Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug. Soweit die Beklagten bestritten haben, dass die Kläger die streitgegenständlichen Aktien gekauft bzw. abtretungshalber erworben haben und € ggfs € noch im Depot halten und € bejahendenfalls € diese mit den ausweislich der Klageschrift erworbenen identisch sind, ist ihr Bestreiten angesichts der vorgelegten Anschaffungsbelege, Wertpapierabrechnungen, Abtretungserklärungen und Depotauszügen (u.a. mit der 3 Leitzordner umfassenden Anlage K 50 und der Anlage K 105 eingereicht) offensichtlich "ins Blaue hinein" und zum anderen € soweit Zahlung Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Aktien beantragt wird € auch unerheblich. Unter dem Gesichtspunkt des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots ist es gleichgültig, ob die Aktien, an deren Rückgabe die Kläger die Durchsetzung des Schadensersatzverlangens knüpfen, identisch mit den gegebenenfalls erstmals erworbenen sind. Sollte die Kläger die Aktien nicht mehr halten, werden die Beklagten durch eine dem Leistungsbegehren stattgebende Verurteilung, deren Durchsetzbarkeit an eine die Beklagten begünstigende Einschränkung € Zug um Zug gegen Rückgabe der Aktien € geknüpft ist, nicht beschwert (OLG Frankfurt a.a.O.). Soweit die Kläger teilweise aus abgetretenem Recht klagen, haben sie Abtretungserklärungen vorgelegt. Den Bedenken des Gerichts gemäß Hinweis vom 19.09.2003 hinsichtlich der Aktivlegitimation der € allein klagenden € Kläger, deren Aktiendepots auf Ehepaare lauten, haben die betreffenden Kläger mit Schriftsatz vom 07.10.2003 durch Vorlage von Abtretungserklärungen ihrer Ehefrauen Rechnung getragen.

Die Schadenshöhe ergibt sich aus dem für den Erwerb aufgewendeten Betrag, ohne dass wegen der Investition in ein Papier des hoch spekulativen neuen Marktes eine Einschränkung gerechtfertigt wäre und ohne dass der Schaden mit der Begründung verneint werden könnte, der Wert der gekauften Aktie entspreche immer dem Börsenkurs, weil der Wert der durch die Aktie verkörperten Mitgliedschaft sich nicht nach dem jeweiligen Börsenkurs, der spekulativ oder von sonstigen, nicht wertbezogenen Faktoren beeinflusst sein kann, bestimmt, sondern nach dem wirklichen Wert des Unternehmens (OLG Frankfurt a.a.O.) Hypothetische Verluste wegen anzunehmender Anlagen der Kläger in andere am neuen Markt gehandelter Papiere schließen den Schaden nicht aus. Es gibt keine Erfahrungssätze zu typischem Anlegerverhalten, die den Schluss auf entsprechende Anlageentscheidungen der Kläger zuließen.

Der subjektive Tatbestand des § 826 BGB ist erfüllt. Der Beklagte zu 2. wusste, dass die Umsatzangaben im Verkaufsprospekt / Unternehmensbericht für die Jahre 1998 und 1999 weitestgehend unrichtig waren, weil er die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle vorgetäuscht hatte. Er handelte mit direktem Vorsatz. Dabei reicht aus, dass er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken könnte und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens voraussah und mindestens billigend in Kauf nahm. Er wusste, dass nur infolge seines Täuschungsmanövers der Börsengang und der Handel mit Aktien der Beklagten zu 1. ermöglicht wurde und unterblieben wäre, hätte er die richtigen Umsatzzahlen genannt. Dass dadurch die Anleger am Sekundärmarkt in der dargestellten Weise geschädigt werden würden, nahm er hierbei billigend in Kauf. Diese vorsätzliche Falschangabe ist sittenwidrig i.S. des § 826 BGB., d.h. als "gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" verstoßend, anzusehen. Dies ist vorliegend der Fall, weil der Beklagte zu 2. die Schädigung eines großen Anlegerkreises aus Eigennutz billigend in Kauf nahm. Die Vorspiegelung von Umsätzen, die in Wahrheit in wesentlich geringerem Umfang angefallen waren, hatte das Ziel, das Unternehmen an die Börse zu bringen, weil die Beklagte zu 1. nach der Einlassung des Beklagten zu 2. sonst über kurz oder lang am Ende ihrer Mittel gewesen und zur Betriebsaufgabe gezwungen gewesen wäre (Seite 11 der Vernehmung). Dies zeigt, dass der Beklagte zu 2. sich über grundlegende Anforderungen des Kapitalmarkts hinwegsetzte, um den Börsengang zu ermöglichen (OLG Frankfurt a.a.O.). Soweit er behauptet, ihm sei es um einen Kursanstieg und damit um eine Bereicherung der Anleger gegangen, vermag ihn das nicht zu entlasten. Das Verhalten des Beklagten zu 2. ist gleichwohl als objektiv unlauter zu qualifizieren. Im Rahmen des § 826 BGB muss die Verfolgung eigener Zwecke weder vorrangiges noch Endziel der ungesetzlichen Handlungsweise sein. Ein Mitverschulden (§ 254 BGB) müssen sich die Kläger nicht anrechnen lassen. Auch wer eine spekulative Aktienanlage tätigt, muss sich darauf verlassen können, dass die für den Kapitalmarkt wesentlichen Informationen zutreffend wiedergegeben werden. Ohne weiteres erkennbar waren die Täuschungen nicht. Gegenüber einer bewusst verfälschten, die Schädigung der Anleger in Kauf nehmenden Kapitalmarktinformation kommt die Anrechnung von Mitverschulden daher nicht in Betracht.

Der Schadensersatzanspruch der Kläger scheitert auch nicht am Verbot der Einlagenrückgewähr im Sinne von § 57 I AktG oder des Verbots des Erwerbs eigener Aktien (§§ 71 ff AktG). Das Integritätsinteresse des durch ein vorsätzlich sittenwidriges, der Gesellschaft zurechenbares Handeln des Vorstands geschädigten Anlegers, hat Vorrang vor dem in den Vorschriften der §§ 57, 71 II Satz 2 AktG zum Ausdruck kommenden Gedanken der Kapitalerhaltung und Vermögensbindung (BGH NJW 2005, 2450).

Die Haftung der Beklagten zu 3) folgt aus §§ 826, 830 Abs. 2, 840 BGB. Sie hatte den Beklagten zu 2) als Gehilfin bei seinem sittenwidrigen Tun unterstützt. Zivilrechtlich steht sie als Gehilfin einem Mittäter gleich. Auf Weisung ihres Ehemannes hatte sie schon zu Beginn der Täuschung über Umsätze zumindest vier oder fünf Rechnungen der Firma ... fingiert (so die Rechnung vom 28.12.1998 über 2,4 Millionen DM) und eine Saldenmitteilung zum 31.12.2000 verfasst, in der ein Guthaben der Beklagten zu 1) bei der Firma ... in Höhe von über 27 Millionen DM vorgetäuscht wurde. Diese Belege ließ die Beklagte zu 3) in die Buchhaltung einfließen. Die Rechnungen lagen dem Verkaufprospekt und sonstigen Meldungen, die Saldenmitteilung der Bilanz für 2000 zu Grunde. Dadurch hat die Beklagte zu 3) die unrichtigen Veröffentlichungen gefördert. Ohne die Mitteilung falscher Umsatzzahlen, die auch auf ihren Fälschungen aufgebaut waren, wäre schon ein Börsengang nicht möglich gewesen. Die Beklagte zu 3) wusste, dass die von ihr gefälschten Unterlagen Basis für die dann veröffentlichten falschen Unternehmenszahlen waren und welche Auswirkungen dies hatte. Sie nahm aus Eigennutz zumindest billigend in Kauf, dass Anleger durch Täuschung zum Kauf verleitet wurden und aufgrund der Täuschung überteuerte Aktien eines Unternehmens erwarben, das einen völlig anderen Charakter als vorgespiegelt hat. Vom Umfang ihrer Beihilfeleistungen hängt ihre Haftung nicht ab.

Die Schadensersatzansprüche sind auch nicht verjährt. Für die zugrundeliegenden deliktischen Schadensersatzanspruch gilt die 3-jährige Verjährungsfrist des § 852 a.F. BGB. Die Verjährungsfrist begann nicht vor der Verhaftung des Beklagten zu 2. am 26.03.2002 zu laufen. Sämtlichen Klagen/Klageweiterungen wurden in nicht verjährter Zeit zugestellt.

Die Beklagten zu 2) und 3) waren daher wie tenoriert zur Leistung von Schadensersatz zu verurteilen. Indem die Kläger die geleisteten Teilzahlungen bei Stellung der Zahlungsanträge dergestalt berücksichtigten, dass sie Zahlung der ursprünglich eingeklagten Beträge "abzüglich" der jeweils geleisteten Teilzahlungen beantragten, haben sie (mit dieser in der Praxis üblichen Formulierung) den Rechtsstreit wegen der geleisteten Teilbeträge in der Hauptsache für erledigt erklärt. Da sich die Beklagten zu 2) und 3) dieser Teilerledigungserklärung nicht angeschlossen haben, war festzustellen, dass insofern der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Denn ohne das erledigende Ereignis € die Teilzahlungen € wären die Klageansprüche aus bereits erörterten Gründen auch in der ursprünglich geltend gemachten Höhe begründet gewesen.

Auf den Schadensersatzanspruch schulden die Beklagten zu 2. und 3. Zinsen (§ 291 BGB) erst seit Rechtshängigkeit (die Klage wurde der Beklagten zu 3) am 10.10.2002 und dem Beklagten zu 2) am 20.10.2002 zugestellt), da sich nicht feststellen lässt, dass die Kläger ohne Täuschung tatsächlich Zinsen erwirtschaftet hätte, indem sie festverzinsliche Wertpapiere gekauft hätten. Wegen der weitergehenden Zinsanträge waren die Klagen daher abzuweisen.

Soweit die Beklagten zu 2. und 3. in der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2006 beantragt haben, den Klägern aufzugeben, den "Text des außergerichtlichen Vergleichs bekannt zu geben", fehlt es an einer entsprechenden rechtlichen Grundlage. Da die Kläger im Prozess zur Beweisführung auf schriftliche Vergleichsvereinbarungen keinen Bezug genommen haben (vgl. § 423 ZPO) ist dem Antrag € als Antrag nach § 421 ZPO gewertet € nicht zu entsprechen, da die Kläger nur dann zur Vorlegung der Urkunden verpflichtet wären, wenn die Beklagten zu 2. und 3. nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Herausgabe oder die Vorlegung der Urkunde verlangen könnten, § 422 ZPO. Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht zu ziehenden § 810 BGB liegen aber bereits deswegen nicht vor, weil die Vergleichsvereinbarungen nicht dazu bestimmt waren, den Beklagten zu 2. und 3. als Beweismittel zu dienen oder doch ihre rechtlichen Beziehungen zu fördern, mithin nicht im rechtlichen Interesse der Beklagten zu 2 und 3. errichtet wurden (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 66. Auflage, § 810 Rz. 3). Ein Anlass, den Klägern gemäß § 142 Abs. 1 ZPO die Vorlage der Vergleichsvereinbarungen aufzugeben, bestand nicht. Die Kläger haben zum Inhalt der Vergleichsvereinbarungen substantiiert vorgetragen. Soweit der Vertreter des Beklagten zu 2. erklärt hat, "seines Wissens nach" sähen die Vergleichsvereinbarungen entgegen diesem Vortrag vor, dass die Teilzahlungen zunächst auf die Hauptforderung und nicht € wie von den Klägern (entsprechend § 367 BGB) vorgenommen € auf die Zinsen angerechnet werden sollten, sind die Beklagten zu 2. und 3. für eine solche Behauptung darlegungs- und beweispflichtig. Eine Anordnung gemäß § 142 ZPO widerspräche insofern der Wertung der §§ 421 ff ZPO und liefe auf Ausforschung hinaus. Zudem ist nicht ersichtlich, warum sich die Beklagten zu 2. und 3. nicht Kenntnis vom Inhalt der Vergleichsvereinbarungen von ihrem gesamtschuldnerischen Streitgenossen, der Beklagten zu 1., verschaffen können sollen, wofür im übrigen auch spricht, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2. ausweislich seiner Erklärung zum Inhalt der Vergleichsvereinbarungen ("seines Wissens nach ...") offenbar über Information zum Vergleichsinhalt verfügt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.






LG Frankfurt am Main:
Urteil v. 10.01.2007
Az: 3-15 O 48/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f334cd045f47/LG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_10-Januar-2007_Az_3-15-O-48-04




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