Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. März 2004
Aktenzeichen: 30 W (pat) 205/02

(BPatG: Beschluss v. 10.03.2004, Az.: 30 W (pat) 205/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat eine Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Markenanmeldung abgewiesen. Die Anmeldung betrifft das Zeichen "MAX-IT" für elektrische und elektronische Geräte zur Übertragung, Eingabe und Ausgabe, Verschlüsselung und Entschlüsselung, Empfang, Speicherung und Wiedergabe von Bildern, Tönen und Daten. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes hatte die Anmeldung zurückgewiesen und dies damit begründet, dass das Zeichen lediglich auf maximale Informationstechnologie hinweise und somit eine beschreibende Angabe darstelle. Der Anmelder hat dagegen Beschwerde eingelegt und argumentiert, dass das Wort "MAX" nicht ohne weiteres als Abkürzung von maximal erkennbar sei, sondern auch für den Namen Maximilian stehen könne.

Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass das angemeldete Zeichen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist. Dabei wurde festgestellt, dass "IT" die allgemein übliche Kurzfassung von Information Technology ist und weitgehend den dahinterstehenden Begriff verdrängt hat. Zudem wird "Max" im englischen Sprachkreis auch ohne Abkürzungspunkt neben Maximum verwendet. Im Bereich der beanspruchten Warenklasse 9 ist Englisch weit verbreitet und das Zeichen weist für das angesprochene Publikum darauf hin, dass durch die beanspruchten Waren eine maximale Informationstechnologie vermittelt werden soll.

Die Möglichkeit, dass "Max" als abgekürzter Vorname von Maximilian aufgefasst werden könnte, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, da bereits die Bedeutung im Sinne von Maximum einen warenbeschreibenden Charakter hat. Die Entscheidung des Gerichts beruft sich dabei auf eine frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Gemäß dieser Rechtsprechung genügt es, wenn eine von mehreren möglichen Bedeutungen als warenbeschreibend angesehen werden kann. Insgesamt sind Marken, die ausschließlich aus beschreibenden Angaben bestehen, von der Markeneintragung ausgeschlossen.

Die Beschwerde wurde somit abgewiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 10.03.2004, Az: 30 W (pat) 205/02


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist das Zeichen MAX-IT.

Das Zeichen soll geschützt werden für die Waren "elektrische und elektronische Geräte zur Übertragung, Eingabe und Ausgabe, Verschlüsselung und Entschlüsselung, Empfang, Speicherung und Wiedergabe von Bildern, Tönen und Daten".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach vorausgehender Beanstandung die Anmeldung durch Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes zurückgewiesen und dabei begründend ausgeführt, das Zeichen bestehe aus den beiden Begriffen MAX und IT und weise damit in ihrer Gesamtheit lediglich auf maximale Informationstechnologie hin. Insoweit stelle es für die beanspruchten Waren eine beschreibende Angabe dar, da es deren Einsatzbereich bzw. deren Qualität oder Quantität angebe.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, der Wortbestand MAX sei nicht ohne weiteres als Abkürzung von maximal erkennbar. Es handele sich hierbei vielmehr um ein Phantasiewort das ebensogut für die Abkürzung des Namens Maximilian stehen könne.

Der Anmelder beantragt (sinngemäß), den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das angemeldete Zeichen kann dazu dienen, Angaben über die Art und Beschaffenheit der beanspruchten Waren zu geben und ist daher gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung als Marke ausgeschlossen.

IT ist die allgemein übliche Kurzfassung von Information Technology, dem international gebräuchlichen Begriff für Informationstechnologie. Diese Abkürzung wird nicht nur vereinzelt gebraucht, sondern hat inzwischen weitgehend den dahinterstehenden Begriff verdrängt. So spricht man allgemein von IT-Referaten, IT-Firmen, IT-Beratung, IT-Dienstleister usw..

Max wird jedenfalls im englischen Sprachkreis auch ohne Abkürzungspunkt neben Maximum gebraucht (vgl. insbes. Black American English; Cassell's Dictionary of Slang; Encarta World English Dictionary jeweils Stichwort Max).

Im Bereich der Warenklasse 9 insbesondere im Bereich der hier beanspruchten Waren ist Englisch nicht nur Fachsprache, sondern hat vielfach sogar deutsche Ausdrücke gar nicht erst entstehen lassen. Die beiden locker durch einen Bindestrich verbundenen Wörter weisen somit für das angesprochene Publikum erkennbar lediglich darauf hin, dass durch die beanspruchten Waren eine maximale Informationstechnologie oder ein Maximum an Informationstechnologie vermittelt werden soll.

Inwieweit unter Umständen Max von einigen als der abgekürzte Vorname von Maximilian aufgefaßt werden könnte, ist für die Entscheidung ohne Belang. Gegenüber der sich im Zusammenhang mit den Waren ohne längere Überlegungen ergebenden Bedeutung im Sinne von Maximum wirkt schon die Interpretation, es könne sich dabei um den abgekürzten Vornamen von Maximilian handeln, eher gequält. So hat auch der Bundesgerichtshof in Ole wegen des Warenzusammenhangs nicht den Vornamen, sondern trotz anderer Schreibweise den Ausruf ole gesehen (BGH GRUR 1992, 514 - Ole). Im übrigen genügt es aber auch, wenn von mehreren in Betracht zu ziehenden Bedeutungen eine als warenbeschreibend in Betracht kommt (vgl. EuGH MarkenR 2003, 450 - DOUBLEMINT). Schutzunfähig sind nämlich Marken, die ausschließlich aus beschreibenden Angaben bestehen und nicht nur solche Marken, die aus ausschließlich beschreibenden Angaben bestehen (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdnr 226).

Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu






BPatG:
Beschluss v. 10.03.2004
Az: 30 W (pat) 205/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/f33039195c7a/BPatG_Beschluss_vom_10-Maerz-2004_Az_30-W-pat-205-02




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