Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Februar 1999 ist wirkungslos, soweit der IR-Marke 581 895 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 100 937 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert worden ist.
Mit Beschluß vom 16. Februar 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 IR des Deutschen Patent- und Markenamts der IR-Marke 581 895 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 100 937 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert.
Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Buchetmann Sommer Schramm Hu
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