Das Beschwerdeverfahren wird bis zum Abschluß des gegen das Urteil des OLG Frankfurt vom 21. Oktober 1999 gerichteten Revisionsverfahrens ausgesetzt.
Mit Urteil des OLG Frankfurt vom 21. Oktober 1999 - 6 U 190/98 - ist die Widersprechende ua verurteilt worden, in die Löschung der Widerspruchsmarke einzuwilligen. Die Widersprechende hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Beide Beteiligte haben die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluß des Revisionsverfahrens beantragt.
Demgemäß war das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 82 Abs 1 MarkenG, 148 ZPO bis zum Abschluß des Revisionsverfahrens auszusetzen, da die Beteiligten dies übereinstimmend beantragt haben, die Widersprechende zweitinstanzlich zur Löschung der Widerspruchsmarke verurteilt worden ist und der Zeitpunkt der Entscheidung durch den Bundesgerichtshof absehbar ist (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 43 Rdn 48).
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