Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 9. Juli 2001
Aktenzeichen: 17 W 187/01

Tenor

Der angefochtene BeschluÀ wird wie folgt geändert:

Aufgrund des Vergleichs des Landgerichts Köln vom 16.1.2001 - 81 O 223/00 - sind von den Beklagten als Gesamtschuldnern an Kosten 19.171,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.1.2001 an die Klägerin zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Gründe

Die gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist auch im übrigen zulässig. Ihr Ziel ist die Erhöhung des Festsetzungsbetrages um die vom Rechtspfleger abgesetzten Gebühren und Auslagen eines Patentanwaltes in Höhe von 4.765,00 DM.

Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

Es führt zur erstrebten Festsetzung der mit Schriftsatz vom 18.1.2001 angemeldeten Gebühren und Auslagen des Patentsanwalts Dr. L. gemäß dessen Kostenrechnung vom 18.1.2001 (GA 105).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, die Kosten für die Hinzuziehung eines Patentanwalts auch in Wettbewerbssachen dann als erstattungsfähig anzuerkennen, wenn die Überprüfung des Rechtsschutzbegehrens auch unter patentrechtlichen, warenzeichenrechtlichen oder gebrauchsmusterrechtlichen Gesichtspunkten erforderlich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19.2.1990 - 17 W 56/90 - , vom 5.1.1993 - 17 W 333/92 - , vom 13.5.1996 - 17 W 327/96 - und vom 9.8.2000 - 17 W 223/00 - ; ferner: OLG Zweibrücken OLGR 1999, 249). Eine Erstattung kommt ferner dann in Betracht, wenn im Hinblick auf entscheidungserhebliche technische oder sonderschutzrechtliche Fragen von besonderer Schwierigkeit der Rat eines Patentanwaltes als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig angesehen werden muß (vgl. Beschlüsse des Senats vom 26.7.1995 - 17 W 243/93 - und vom 9.8.2000 - 17 W 223/00).

Darüber hinaus kann eine Erstattung von Patentanwaltskosten nach § 140 Abs. 5 MarkenG in Betracht kommen. Die Erstattung von Patentanwaltkosten in Anwendung des § 140 Abs. 5 MarkenG setzt voraus, daß der Patentanwalt in einer Kennzeichenstreitsache mitgewirkt hat. Ist das der Fall, sind die durch dessen Mitwirkung entstehenden Kosten nebst den notwendigen Auslagen des Patentanwalts ohne weiteres erstattungsfähig (vgl. Beschlüsse des Senats vom 23.11.1999 - 17 W 300/99 - und vom 9.8.2000 - 17 W 223/00 - ; OLG Dresden GRUR 1997, 468; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn. 13 "Patentanwaltkosten").

Eine solche Mitwirkung in einer "Kennzeichenstreitsache" liegt hier vor. Der Patentanwalt Dr. L. hatte an der Abfassung der Klageschrift vom 29.8.2000 mitgewirkt, wie sich aus Seite 9 derselben und der anwaltlichen Versicherung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 10.4.2001 (GA 131) ergibt. An deren Richtigkeit zu zweifeln besteht für den Senat kein Anlaß.

Ob ein kennzeichenrechtlicher Anspruch zur Entscheidung gestanden hatte, beurteilt sich danach, ob das Gericht kennzeichenrechtliche Gesichtspunkte ernsthaft zu prüfen hatte (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Hamburg OLGR 2000, 42). Davon ist nach der Begründung der Klage unzweifelhaft auszugehen. Der Gegenstand der Klage - das Unterlassungs- und Auskunftsbegehren - war, wie die Klagebegründung zeigt, nicht nur auf wettbewerbsrechtliche Bestimmungen, sondern auch auf die Verletzung der zugunsten der Klägerin eingetragenen Marke - §§ 14, 19 MarkenG - gestützt worden. Bei einem solchen Begehren ist sind die Kosten der Zuziehung eines Patentanwaltes nach § 140 Abs. 1 und 5 MarkenG ohne besondere Notwendigkeitsprüfung als erstattungsfähig anzusehen. Die von der Klägerin angemeldeten Kosten und Auslagen des Patentanwalts Dr. L. waren danach in vollem Umfang zugunsten der Klägerin festzusetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 4.765,00 DM






OLG Köln:
Beschluss v. 09.07.2001
Az: 17 W 187/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f1c33ecdae13/OLG-Koeln_Beschluss_vom_9-Juli-2001_Az_17-W-187-01


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft

Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland


Tel.: +49 (0) 511 60 49 81 27
Fax: +49 (0) 511 67 43 24 73

service@admody.com
www.admody.com

Kontaktformular
Rückrufbitte



Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



Justitia

 


Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Markenrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht


Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Google+ Social Share Facebook Social Share








Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft



Jetzt Kontakt aufnehmen:

Per Telefon: +49 (0) 511 60 49 81 27.

Per E-Mail: service@admody.com.

Zum Kontaktformular.





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.
Lizenzhinweis: Enthält Daten von O‌p‌e‌n‌j‌u‌r, die unter der Open Database License (ODbL) veröffentlicht wurden.
Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

09.06.2023 - 16:40 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
LG Dortmund, Urteil vom 15. Januar 2016, Az.: 3 O 610/15 - BPatG, Beschluss vom 5. März 2009, Az.: 30 W (pat) 81/06 - OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 2011, Az.: I-8 AktG 1/11 - BGH, Urteil vom 23. November 2001, Az.: V ZR 422/00 - BPatG, Beschluss vom 22. Juni 2005, Az.: 32 W (pat) 219/04 - BPatG, Beschluss vom 23. März 2007, Az.: 29 W (pat) 161/02 - LAG Hamm, Urteil vom 27. November 2003, Az.: 4 Sa 767/03 - BPatG, Beschluss vom 19. Mai 2000, Az.: 33 W (pat) 214/99 - LG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2008, Az.: 4b O 48/07 - BGH, Urteil vom 24. April 2008, Az.: I ZR 159/05