Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 9. Juli 2001
Aktenzeichen: 17 W 187/01

(OLG Köln: Beschluss v. 09.07.2001, Az.: 17 W 187/01)

Tenor

Der angefochtene BeschluÀ wird wie folgt geändert:

Aufgrund des Vergleichs des Landgerichts Köln vom 16.1.2001 - 81 O 223/00 - sind von den Beklagten als Gesamtschuldnern an Kosten 19.171,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.1.2001 an die Klägerin zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Gründe

Die gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist auch im übrigen zulässig. Ihr Ziel ist die Erhöhung des Festsetzungsbetrages um die vom Rechtspfleger abgesetzten Gebühren und Auslagen eines Patentanwaltes in Höhe von 4.765,00 DM.

Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

Es führt zur erstrebten Festsetzung der mit Schriftsatz vom 18.1.2001 angemeldeten Gebühren und Auslagen des Patentsanwalts Dr. L. gemäß dessen Kostenrechnung vom 18.1.2001 (GA 105).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, die Kosten für die Hinzuziehung eines Patentanwalts auch in Wettbewerbssachen dann als erstattungsfähig anzuerkennen, wenn die Überprüfung des Rechtsschutzbegehrens auch unter patentrechtlichen, warenzeichenrechtlichen oder gebrauchsmusterrechtlichen Gesichtspunkten erforderlich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19.2.1990 - 17 W 56/90 - , vom 5.1.1993 - 17 W 333/92 - , vom 13.5.1996 - 17 W 327/96 - und vom 9.8.2000 - 17 W 223/00 - ; ferner: OLG Zweibrücken OLGR 1999, 249). Eine Erstattung kommt ferner dann in Betracht, wenn im Hinblick auf entscheidungserhebliche technische oder sonderschutzrechtliche Fragen von besonderer Schwierigkeit der Rat eines Patentanwaltes als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig angesehen werden muß (vgl. Beschlüsse des Senats vom 26.7.1995 - 17 W 243/93 - und vom 9.8.2000 - 17 W 223/00).

Darüber hinaus kann eine Erstattung von Patentanwaltskosten nach § 140 Abs. 5 MarkenG in Betracht kommen. Die Erstattung von Patentanwaltkosten in Anwendung des § 140 Abs. 5 MarkenG setzt voraus, daß der Patentanwalt in einer Kennzeichenstreitsache mitgewirkt hat. Ist das der Fall, sind die durch dessen Mitwirkung entstehenden Kosten nebst den notwendigen Auslagen des Patentanwalts ohne weiteres erstattungsfähig (vgl. Beschlüsse des Senats vom 23.11.1999 - 17 W 300/99 - und vom 9.8.2000 - 17 W 223/00 - ; OLG Dresden GRUR 1997, 468; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn. 13 "Patentanwaltkosten").

Eine solche Mitwirkung in einer "Kennzeichenstreitsache" liegt hier vor. Der Patentanwalt Dr. L. hatte an der Abfassung der Klageschrift vom 29.8.2000 mitgewirkt, wie sich aus Seite 9 derselben und der anwaltlichen Versicherung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 10.4.2001 (GA 131) ergibt. An deren Richtigkeit zu zweifeln besteht für den Senat kein Anlaß.

Ob ein kennzeichenrechtlicher Anspruch zur Entscheidung gestanden hatte, beurteilt sich danach, ob das Gericht kennzeichenrechtliche Gesichtspunkte ernsthaft zu prüfen hatte (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Hamburg OLGR 2000, 42). Davon ist nach der Begründung der Klage unzweifelhaft auszugehen. Der Gegenstand der Klage - das Unterlassungs- und Auskunftsbegehren - war, wie die Klagebegründung zeigt, nicht nur auf wettbewerbsrechtliche Bestimmungen, sondern auch auf die Verletzung der zugunsten der Klägerin eingetragenen Marke - §§ 14, 19 MarkenG - gestützt worden. Bei einem solchen Begehren ist sind die Kosten der Zuziehung eines Patentanwaltes nach § 140 Abs. 1 und 5 MarkenG ohne besondere Notwendigkeitsprüfung als erstattungsfähig anzusehen. Die von der Klägerin angemeldeten Kosten und Auslagen des Patentanwalts Dr. L. waren danach in vollem Umfang zugunsten der Klägerin festzusetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 4.765,00 DM






OLG Köln:
Beschluss v. 09.07.2001
Az: 17 W 187/01


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