Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 8. Juni 1999
Aktenzeichen: 22 U 269/98

(OLG Köln: Urteil v. 08.06.1999, Az.: 22 U 269/98)

1. Auch das Vermitteln von Geschäften im Geschäftszweig der AG durch ein Vorstandsmitglied stellt eine nach § 88 I AktG verbotene Konkurrenztätigkeit dar, ohne daß es darauf ankommt, ob die AG selbst mit der Vermittlung derartiger Geschäfte befaßt ist oder befaßt sein könnte. Es genügt, daß das ermittelte Geschäft selbst in den Geschäftszweig der AG fällt. 2. Eine Konkurrenztätigkeit im Geschäftszweig der AG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Gesellschaft selbst an dem vom Vorstand vermittelten Geschäft beteiligt ist. 3. Voraussetzung für den Lauf der dreimonatigen Verjährungsfrist des § 88 III AktG ist, daß jedes Mitglied und jedes stellvertretende Mitglied des Vorstands sowie jedes Aufsichtsratmitglied Kenntnis von dem die Konkurrenztätigkeit begründenden Sachverhalt hat. 4. Hat das Vorstandsmitglied aus einem Geschäft der AG einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil, etwa eine Provision, erhalten, muß er das Erlangte nach §§ 667, 687 II, 681 S. 2 BGB der AG herausgeben.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 7.10.1998 - 91 0 126/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 360.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Gründe

Der Kläger ist Konkursverwalter über

das Vermögen der I. Deutsche Immobilien AG in D.. Der Beklagte war

vom 1.2.1991 bis 31.8.1993 Vorstandsmitglied der Gemeinschuldnerin,

vom 21.2.1991 bis 18.12.1991 alleiniges Vorstandsmitglied. Der

Zeuge S. war vom 1.6.1991 bis 15.7.1992 Aufsichtsratsmitglied der

Gemeinschuldnerin.

Gegenstand des Unternehmens der

Gemeinschuldnerin war nach § 2 der Satzung u.a. der Erwerb, die

Verwaltung und Veräußerung von Grundstücken, Gebäuden und

Beteiligungen aller Art. § 2 der Satzung bestimmt weiter, daß die

Gesellschaft keine Geschäfte im Sinne von § 34 c GewO durchführen

werde (vgl. Anlage K 1 zur Klageschrift).

Im Herbst 1991 vermittelte der Beklagte

den Erwerb und die Weiterveräußerung der Geschäftsanteile an der

BRD T. Investments 7 B.V., deren alleiniges Vermögen das Grundstück

D. 3 in K. darstellte. Am 31.10.1991 verkaufte die vom Zeugen S.

beherrschte T. Investments 7 B.V. sämtliche Geschäftsanteile an der

BRD T. Investments 7 B.V. an die Gemeinschuldnerin zu einem

Kaufpreis von 73,6 Mio. DM. Am 5.11.1991 verkaufte die

Gemeinschuldnerin sämtliche Geschäftsanteile an der nunmehr BRD

D.C. genannten Gesellschaft an das Erzbistum K. und die Hohe

Domkirche K. weiter. Ein Ankaufsangebot des Erzbistums K. über die

Geschäftsanteile lag dem Beklagten bereits Anfang Oktober 1991

vor.

Am 5.6.1992 erhielt der Beklagte vom

Zeugen Rechtsanwalt B. im Auftrag des Zeugen S. einen Betrag in

Höhe von 300.000,- DM. Nach dem Wortlaut der hierüber ausgestellten

Quittung erhielt der Beklagte den Betrag "für die erfolgreichen

Verkaufsbemühungen hinsichtlich des Objekts K., D. 3,...". Diesen

Betrag führte der Beklagte nicht an die Gemeinschuldnerin ab. In

einem handschriftlichen Schreiben vom 6.6.1992, das nach der

Behauptung des Beklagten der Zeuge S. an diesem Tag an den

Beklagten richtete, ist festgehalten, daß es sich bei der Geldsumme

um ein Darlehen handele.

Der Kläger verlangt mit der

vorliegenden Klage Zahlung des Betrages in Höhe von 300.000,- DM,

insbesondere aus § 88 AktG, da der Betrag aus einem

Konkurrenzgeschäft des Beklagten im Geschäftszweig der

Gemeinschuldnerin stamme.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte

habe diesen Betrag vom Zeugen S. als Provision für die

Verkaufsbemühungen in Bezug auf das Objekt D. 3 erhalten. Er hat

gemeint, der Beklagte müsse diesen Betrag an den Kläger

herausgeben.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn

300.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, bei der

Zahlung von 300.000,- DM habe es sich um ein Darlehen gehandelt mit

der Maßgabe, daß auf Rückzahlung verzichtet werde, wenn die

Gemeinschuldnerin bis zum 31.12.1994 weiterhin Gewinne mache. Da

dies nicht der Fall gewesen sei, habe er den Betrag am 13.5.1995 an

den Zeugen S. zurückgezahlt.

Nach Vernehmung von Zeugen hat das

Landgericht durch Urteil vom 7.10.1998 - 91 0 126/97 LG Köln -, auf

das wegen sämtlicher Einzelheiten und seiner Verweisungen Bezug

genommen wird, der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im

wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe gegen den Beklagten einen

Anspruch nach § 88 I, II S. 2, 1. Alt. AktG, da der Beklagte als

Vorstandsmitglied der Gemeinschuldnerin für eigene Rechnung

Geschäfte gemacht habe. Es stehe nach dem Ergebnis der

Beweisaufnahme fest, daß es sich bei der Summe in Höhe von

300.000,- DM um eine Provisionszahlung handele.

Gegen dieses ihm am 12.11.1998

zugestellte Urteil hat der Beklagte am 7.12.1998 Berufung

eingelegt, die er nach entsprechender Verlängerung der

Berufungsbegründungsfrist am 8.2.1999 begründet hat.

Der Beklagte ist der Auffassung, er

habe keine Geschäftschance der Gemeinschuldnerin gemäß § 88 I AktG

wahrgenommen, da die Gemeinschuldnerin weder sonst noch im

fraglichen Geschäft eine Maklertätigkeit entfaltet habe und ihr

eine solche mangels Gewerbeerlaubnis nach § 34 c GewO auch

gesetzlich verboten gewesen sei. Er erhebt die Einrede der

Verjährung nach § 88 III AktG und behauptet, allen Aufsichtsrats-

und Vorstandsmitgliedern der Gemeinschuldnerin sei bereits im

Herbst 1993 der gesamte Sachverhalt bekannt gewesen. Schließlich

hält er die im erstinstanzlichen Urteil vorgenommene

Beweiswürdigung zum Grund der Zahlung für grob fehlerhaft.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Köln vom

7.10.1998 - 91 0 126/97 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

1.

die Berufung zurückzuweisen,

2.

dem Kläger zu gestatten, eine etwa

notwendige Sicherheitsleistung auch in Gestalt einer

selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Großbank oder

öffentlichrechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Der Kläger verteidigt unter

Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens

das erstinstanzliche Urteil. Zur Einrede der Verjährung behauptet

er, der hier in Rede stehende Vorgang sei tatsächlich nicht im

Aufsichtsrat und/oder Vorstand erörtert worden. Ein Hinweis hierauf

ergebe sich insbesondere nicht aus den Protokollen der

Aufsichtsratssitzungen ab Juni 1992. Auch seien nicht sämtliche

Mitglieder der Organe der Gemeinschuldnerin über den Vorgang

unterrichtet worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des

Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von

den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen

Bezug genommen.

E N T S C H E I D U N G S G R Ó N D

Die form- und fristgerecht eingelegte

und auch im übrigen zulässige Berufung des Beklagten hat in der

Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts entspricht der

Sach- und Rechtslage, das Berufungsvorbringen des Beklagten

rechtfertigt keine andere Beurteilung.

I.

Der Kläger ist als Konkursverwalter der

Gemeinschuldnerin nach § 88 I, II S. 2 AktG berechtigt, vom

Beklagten das vom Zeugen S. erhaltene Entgelt für die Vermittlung

und Abwicklung des hier in Rede stehenden Geschäfts zu

verlangen.

1.

Das Landgericht, auf dessen

Ausführungen der Senat in vollem Umfang Bezug nimmt, hat die

erhobenen Beweise zutreffend und überzeugend dahin gewürdigt, daß

der Beklagte vom Zeugen S. am 5.6.1992 300.000,- DM als Provision

für die Vermittlung des Verkaufs der Geschäftsanteile der BRD T.

Investments 7 B.V. an die Gemeinschuldnerin und sodann durch diese

an das Erzbistum und die Hohe Domkirche K. erhalten hat. Hieran hat

auch der Senat unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten

im Berufungsverfahren keinen Zweifel.

Für die Annahme einer Provision spricht

zunächst deutlich der Wortlaut der über die Zahlung erteilten

Quittung (Bl. 113 d.A.), nach dem die Zahlung der 300.000,- DM

vereinbarungsgemäß für die erfolgreichen Verkaufsbemühungen

hinsichtlich des Objekts K., D. 3, erfolgte. Wäre der Betrag als

Darlehen gewährt worden, auf dessen Rückforderung für den Fall

einer zukünftigen erfolgreichen Geschäftstätigkeit der

Gemeinschuldnerin verzichtet worden wäre, um dem Beklagten als

Vorstandsmitglied der Gemeinschuldnerin einen Anreiz für den Erfolg

der Geschäfte zu bieten, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb der

geschäftserfahrene Beklagte, der im Termin vor dem Senat erklärt

hat, er habe die Quittung selbst formuliert, dies nicht zum

Ausdruck gebracht hätte. Auch sein Vorbringen im Termin vor dem

Senat, er sei sich sicher gewesen, das Darlehen aufgrund künftiger

erfolgreicher Geschäftstätigkeit nicht zurückzahlen zu müssen,

erklärt dies nicht, insbesondere nicht die aus der Quittung

ersichtliche kausale Verknüpfung allein mit den Verkaufsbemühungen

hinsichtlich des Objekts D. 3. Davon abgesehen ist der Beklagte

auch dem Vorbringen des Klägers zur angespannten wirtschaftlichen

Lage der T.- Gesellschaften und der sich aufgrund der

wirtschaftlichen Abhängigkeit der Gemeinschuldnerin von diesen für

die Gemeinschuldnerin selbst ergebenden negativen

Geschäftsaussichten nicht, jedenfalls nicht konkret,

entgegengetreten. Zudem hätte der Beklagte bei Ausstellung der

Quittung nicht damit rechnen können, daß der Zeuge B. und der Zeuge

S. eine den Sachverhalt unrichtig wiedergebende Quittung

akzeptieren würden.

Stellt danach bereits der Text der

Quittung ein gewichtiges Indiz für eine Zahlung als Provision dar,

ist dies auch zur Óberzeugung des Senats in Zusammenhang mit den

Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen, insbesondere der

Zeugen M., K. und S., bewiesen.

Nach der Bekundung des Zeugen M., an

deren Richtigkeit auch der Senat keinen Zweifel hat, hat der

Beklagte auf entsprechende Nachfrage erklärt, er habe nur einmal

von dem Zeugen S. 300.000,- DM erhalten. Soweit der Zeuge M.

bekundet hat, er wisse nicht mehr, ob von Darlehen oder Provision

die Rede gewesen sei, hat er jedenfalls ausgesagt, sein Schreiben

vom 21.10.1993 (Bl. 215 d.A.) gebe die Schlußfolgerung wieder, die

er aus den Àußerungen des Beklagten gezogen habe, nämlich, daß

dieser eine Provisionszahlung erhalten habe. Aus den Aussagen der

Zeugen K. und S., die im Rahmen des Sonderprüfungsauftrags für die

KPMG tätig waren, ergibt sich zudem, daß der Zeuge M. ihnen

gegenüber erklärt hat, der Beklagte habe bestätigt, daß an ihn eine

Provision in Höhe von 300.000,- DM gezahlt worden sei. Aus den

Aussagen dieser Zeugen, die durch das Protokoll der Befragung (Bl.

344 ff., 346) bestätigt werden, ergibt sich weiter, daß nach der

ihnen gegenüber gemachten Àußerung des Zeugen M. auch der Zeuge S.

diesem gegenüber die Zahlungen bestätigt hatte. Auch diese

Àußerungen des Zeugen S. hat der Zeuge M. als Zahlung einer

Provision verstanden, da sonst die Schlußfolgerung des Zeugen, es

habe sich um eine Provision gehandelt, nicht nachvollziehbar

wäre.

Hat der Zeuge M. aber die Àußerungen

des Beklagten und auch des Zeugen S. im Sinne einer

Provisionszahlung verstanden, läßt dies jedenfalls den Schluß zu,

daß weder der Beklagte noch der Zeuge S. ausdrücklich von einem

Darlehen gesprochen hatten, sondern es nach den gesamten

Gesprächsumständen um eine Provision ging. Daß dem Zeugen M., der

von Beruf Wirtschaftsprüfer ist, der Unterschied zwischen einer

Provision und einem Darlehen bekannt ist, liegt auf der Hand. Hätte

aber der Beklagte den Betrag nicht als Provision, sondern als

Darlehen erhalten, widerspräche es jeder Lebenserfahrung, wenn er

unter den gegebenen Umständen nicht besonderen Wert darauf gelegt

hätte herauszustellen, daß es sich nicht um eine Provisionszahlung

für die Vermittlung des Geschäfts hinsichtlich des Objekts D. 3

handelte, sondern um die Gewährung eines Darlehens im Hinblick auf

den künftigen Geschäftserfolg der Gemeinschuldnerin. Das gleiche

gilt für die Àußerung des Zeugen S. gegenüber dem Zeugen M..

Demgegenüber widerspricht die Aussage

des Zeugen A., er habe bei seiner Befragung durch die KPMG erklärt,

daß er von einer solchen Zahlung nichts wisse, er könne sich nicht

erklären, aus welchem Grunde die Herren von der KPMG auf die Idee

gekommen wären, es sei ein Geschenk gemacht oder eine Provision

gezahlt worden, der Aussage des Zeugen K., der Zeuge A. habe auf

Befragen erklärt, der Beklagte habe vom Zeugen S. ein "Geschenk"

von 300.000,- DM erhalten. Die Aussage des Zeugen K. entspricht dem

Inhalt des Protokolls über die Befragungen (Bl. 345 d.A.).

Anhaltspunkte dafür, daß das Protokoll entgegen der Aussage des

Zeugen K. nicht richtig wäre, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist

die Aussage des Zeugen K., er könne sich an den Begriff "Geschenk"

aufgrund der außergewöhnlichen Wortwahl genau erinnern, ohne

weiteres nachvollziehbar und glaubhaft.

Aufgrund dieser Umstände kann die

Aussage des Zeugen B., des damaligen anwaltlichen Vertreters des

Zeugen S., nicht überzeugen. Die von ihm genannten

"Verständigungsschwierigkeiten" können die Hingabe als Darlehen und

als Anreiz für eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit des Beklagten

nicht plausibel erklären. Die Bekundung des Zeugen, die Zahlung

habe sich nicht auf das Objekt D. bezogen, widerspricht dem Vortrag

des Beklagten, daß jedenfalls Anlaß für die Zahlung die

erfolgreiche Durchführung des Geschäfts D. 3 war. Im übrigen wäre

völlig unverständlich und nicht plausibel, weshalb dennoch in der

Quittung das Geschäft D. 3 nicht nur genannt, sondern allein als

Grund für die Zahlung angegeben worden ist. Daß dem Zeugen B. als

Rechtsanwalt und anwaltlichem Vertreter des Zeugen S., dessen

Interessen er wahrzunehmen hatte, nicht bereits bei Aushändigung

der Quittung aufgefallen sein will, daß der Text der Quittung nicht

dem entsprach, was als Sinn und Zweck der Zahlung vereinbart worden

sein soll, ist unglaubhaft.

Bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher

Umstände kann auch die Aussage des Zeugen S. keine durchgreifenden

Zweifel an der Gewährung des Betrags als Provision begründen.

Ebensowenig können die Schreiben des Zeugen S., in denen von einem

Darlehen die Rede ist, eine andere Beurteilung rechtfertigen.

Dasselbe gilt für die vom Beklagten vorgelegte Quittung über die

Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 300.000,- DM am 13.5.1995

und die in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen. Ob die

Quittung und die Unterlagen inhaltlich unrichtig sind oder ob sie

sich auf einen anderen Zahlungsvorgang beziehen, kann dahinstehen.

Jedenfalls kann nach den Aussagen der Zeugen M., K. und S. in

Verbindung mit der vom Beklagten über die erhaltene Zahlung

ausgestellten Quittung kein vernünftiger Zweifel daran bestehen,

daß dem Beklagten am 5.6.1992 kein Darlehen, sondern eine Provision

gewährt worden ist und daher für eine Rückzahlung dieses Betrages

kein Grund bestand.

2.

Durch die danach bewiesene Vereinbarung

und Entgegennahme einer Provision hat der Beklagte als

Vorstandsmitglied der Gemeinschuldnerin in deren Geschäftszweig für

eigene Rechnung Geschäfte gemacht (§ 88 I AktG).

a)

Es kommt nicht darauf an, daß der

Beklagte den An- und Verkauf der Geschäftsanteile an der BRD T.

Investments 7 B.V. vermittelt hat, während die Gemeinschuldnerin

nach ihrem Geschäftszweck keine Vermittlungstätigkeit ausübt,

sondern selbst, wie auch im vorliegenden Fall, den An- und Verkauf

vornimmt.

Zum einen hat das Landgericht nämlich

zutreffend ausgeführt, daß dem wirtschaftlichen Ergebnis nach der

An- und Verkauf der Anteile an der genannten Gesellschaft durch die

Beklagte einer solchen Vermittlungstätigkeit, wenn auch in anderer

rechtlicher Form, gleichkommt. Der sofortige Weiterverkauf an das

Erzbistum bzw. die Hohe Domkirche K. war nicht nur von vornherein

beabsichtigt, sondern der Ankauf der Anteile durch die

Gemeinschuldnerin erfolgte erst nach der Kaufzusage des Erzbistums

K..

Zum anderen kommt es hierauf nicht

einmal an. Auch das Vermitteln von Geschäften im Geschäftszweig der

Gesellschaft fällt nämlich unter die Bestimmung des § 88 I AktG,

ohne daß es darauf ankommt, ob die Gesellschaft selbst mit der

Vermittlung derartiger Geschäfte befaßt ist oder befaßt sein könnte

(vgl. Hüffer AktG 2. Aufl. § 88 Rn 3; Hefermehl in Geßler/Hefermehl

AktG § 88 Rn 10). Es genügt danach, daß das vermittelte Geschäft

selbst in den Geschäftszweig der Gesellschaft fällt.

Aus diesem Grunde kommt es auch nicht

darauf an, daß die Gemeinschuldnerin keine Erlaubnis nach § 34 c

GewO zur Ausübung von Maklertätigkeit hatte. Es ist nicht

entscheidend, daß das Vorstandsmitglied eine Erwerbschance der

Gesellschaft selbst ausbeutet oder zunichte macht oder ob die

Gesellschaft das Geschäft selbst hätte tätigen können. Davon

abgesehen sind Maklergeschäfte wegen Verstoßes gegen § 34 c GewO

aber auch nicht nichtig (vgl. Palandt-Sprau Einf. vor § 652 Rn 4

m.w.N.).

b)

Schließlich ist unerheblich, daß die

Gemeinschuldnerin selbst an dem vom Beklagten vermittelten Geschäft

beteiligt war. Nach Sinn und Zweck der Bestimmung des § 88 AktG ist

auch ein Geschäftemachen durch Vermittlung eines konkreten

Geschäfts der Gesellschaft eine Konkurrenztätigkeit in deren

Geschäftszweig.

3.

Ob das Eintrittsrecht nach § 88 II S. 2

AktG wie der Anspruch auf Schadensersatz Verschulden voraussetzt

(vgl. Hefermehl in Geßler/Hefermehl AktG § 88 Rn 24; wohl zweifelnd

Hüffer aaO § 88 Rn 7), kann dahinstehen. Daß der Beklagte

schuldhaft, nämlich vorsätzlich handelte, kann keinem Zweifel

unterliegen.

4.

Der Anspruch ist nicht gemäß § 88 III

AktG verjährt. Die Voraussetzungen für den Beginn der

Verjährungsfrist hat der Beklagte nicht hinreichend dargelegt.

Voraussetzung für den Lauf der

dreimonatigen Verjährungsfrist des § 88 III AktG ist, daß jedes

einzelne Vorstandsmitglied, jedes stellvertretende Mitglied des

Vorstands und jedes Aufsichtsratsmitglied Kenntnis von dem

Sachverhalt, nämlich der Zahlung einer Provision hatte (vgl. Hüffer

a.a.0. Rn 9). Die pauschale Behauptung des Beklagten, es sei in den

Aufsichtsratssitzungen hierüber gesprochen worden, sämtliche

Vorstandsmitglieder seien hierbei zugegen gewesen, im übrigen seien

sämtliche Mitglieder der Organe der Gemeinschuldnerin zu diesem

Vorfall von der KPMG vernommen worden, genügt nicht. Diese

ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung entbehrt der

tatsächlichen Grundlage. Insbesondere ist der Beklagte dem

Vorbringen des Klägers, aus den Protokollen der

Aufsichtsratssitzungen ab Juni 1992 ergebe sich nicht, daß der

Vorgang Gegenstand dieser Sitzungen gewesen sei, nicht

entgegengetreten. Wann jedes einzelne Vorstandsmitglied,

stellvertretende Vorstandsmitglied und Aufsichtsratsmitglied etwa

von der KPMG hierzu befragt und hierdurch oder sonst Kenntnis

erlangt haben soll, hat der Beklagte nicht im einzelnen

dargelegt.

II.

Der Anspruch ergibt sich darüberhinaus

jedenfalls aus §§ 687 II, 681 S. 2, 667 BGB aus einer

unberechtigten Eigengeschäftsführung des Beklagten.

1.

Der Beklagte hat das objektiv fremde

Geschäft der Gemeinschuldnerin, das er für diese als fremdes

Geschäft zu führen hatte, unberechtigt als eigenes betrieben, indem

er für das Geschäft eine Provision vereinbart und erhalten hat. Hat

das Vorstandsmitglied sich an die geschäftliche Tätigkeit der

Gesellschaft, wie der Beklagte, angehängt und daraus mittelbar

Vorteile gezogen, muß er das Erlangte nach § 667 BGB herausgeben

(vgl. Mertens in Kölner Kommentar zum AktG 2. Aufl. § 93 Rn 73;

Scholz GmbHG 8. Aufl. § 43 Rn 148, 149 zur vergleichbaren Situation

des Geschäftsführers einer GmbH).

Selbst wenn der Beklagte die Provision

ohne besondere vorherige Vereinbarung als bloße Belohnung erhalten

hätte, wäre der Anspruch begründet, und zwar unmittelbar aus § 667

BGB. Der Beklagte hätte dann nämlich die Provision aus der Führung

des Geschäfts für die Gemeinschuldnerin erhalten.

2.

Auch dieser Anspruch ist nicht

verjährt.

Selbst wenn man der Auffassung folgen

wollte, die Verjährungsregelung des § 88 III AktG sei auf Ansprüche

aus § 687 II, 667 BGB entsprechend anzuwenden (vgl. hierzu Mertens

aaO § 93 Rn 73), ist, wie ausgeführt, nicht ersichtlich, daß der

Lauf dieser Verjährungsfrist in Gang gesetzt worden wäre.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen

folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren

und zugleich Wert der Beschwer für den Beklagten: 300.000,- DM






OLG Köln:
Urteil v. 08.06.1999
Az: 22 U 269/98


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