Oberlandesgericht Hamburg:
Beschluss vom 8. Februar 2010
Aktenzeichen: 5 W 5/10

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg € Zivilkammer 10 € vom 2.10.2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO dem Beklagten auferlegt, da er bei streitiger Fortführung des Verfahrens unterlegen wäre. Denn entgegen der Auffassung des Beklagten hat er den zugunsten der Klägerin urheberrechtlich geschützten Kartenausschnitt öffentlich zugänglich gemacht im Sinne des § 19a UrhG.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kartenausschnitt jedenfalls ursprünglich mit der Homepage des Beklagten verlinkt gewesen sein muss, da er sonst von der Suchmaschine der Klägerin nicht hätte gefunden werden können € so der Vortrag der Klägerin. Denn auch nach dem Vortrag des Beklagten war der Kartenausschnitt schon deshalb öffentlich zugänglich gemacht, weil er von jedermann durch Eingabe der URL aufgerufen werden konnte. Dies hat das Landgericht mit überzeugender Begründung ausgeführt und sich hierbei zu Recht eine Entscheidung des Senats berufen, die ebenfalls die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Kartenausschnitts im Internet betraf ( WRP 2007,816 ). Der Sachverhalt, der der damaligen Entscheidung zugrunde lag, unterschied sich zwar insofern von dem vorliegenden Fall, als der Kartenausschnitt unstreitig für kurze Zeit mit der Homepage des Verletzers verlinkt war und nach Entfernung der Verlinkung und Ablage in einem Unterordner im Webspace nur noch durch eine Suchmaschine oder durch Eingabe der direkt zu diesem Unterordner führenden URL auffindbar war. Der Senat hatte in der genannten Entscheidung € einer Beschwerdeentscheidung nach § 91a Abs.2 ZPO über die Kosten eines Verfügungsverfahrens - zwar in erster Linie das Vorliegen eines Verfügungsgrundes verneint, jedoch auch ausgesprochen, dass die Kartografien trotz der Ablage in dem nicht verlinkten Unterordner im Rechtssinne weiterhin öffentlich zugänglich gemacht worden seien ( Rn.9; das gegenteilige Verständnis durch das Landgericht Berlin in seiner in der GRUR-RR 08,387 veröffentlichten Entscheidung vermag der Senat nicht nachzuvollziehen ).

Nichts anderes kann gelten, wenn ein Kartenausschnitt zu keinem Zeitpunkt mit der Homepage des Verletzers verlinkt war, sondern nur durch Eingabe der URL erreichbar war. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, reicht die abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit durch Eingabe der URL für § 19a UrhG aus. Diese Bestimmung setzt lediglich voraus, dass Dritten der Zugriff auf das betreffende Werk faktisch eröffnet wird ( Senat GRUR-RR 2008,383 ). Eine bestimmte Wahrscheinlichkeit, dass ein tatsächlicher Zugriff realistisch ist, wird nicht verlangt und kann entgegen der Auffassung des LG Berlin ( GRUR-RR 2008, 387 ) auch nicht aus § 15 Abs.3 UrhG gefolgert werden. Zwar heißt es dort für alle Formen der öffentlichen Wiedergabe - wozu nach § 15 Abs.2 Nr.2 UrhG auch das öffentliche Zugänglichmachen nach § 19a UrhG gehört -, dass die Wiedergabe öffentlich sei, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt sei. Damit ist nicht der subjektive Wille des Werknutzers, sondern die objektive Bestimmung gemeint; eine nur zufällig entstehende Öffentlichkeit ist allerdings nicht erfasst ( Dreier/Schulze. UrhR, 2.Aufl., § 15 Rn.46 ). Die Einrichtung einer URL, um von jedem beliebigen Ort und zu jeder beliebigen Zeit einen Inhalt aufrufen zu können, der auf einem mit dem Internet verbundenen Server gespeichert ist, ist jedoch typischerweise und nach Funktionsweise des Internets objektiv dazu bestimmt, diesen Inhalt mit Hilfe eben dieser URL aufzufinden. Damit ist der Tatbestand des § 19a UrhG bereits erfüllt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO .






OLG Hamburg:
Beschluss v. 08.02.2010
Az: 5 W 5/10


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