Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. November 2007
Aktenzeichen: 19 W (pat) 348/04

(BPatG: Beschluss v. 14.11.2007, Az.: 19 W (pat) 348/04)

Tenor

Das Patent 197 44 514 wird widerrufen.

Gründe

I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat für die Anmeldung vom 9. Oktober 1997 ein Patent mit der Bezeichnung "Schiebetüranlage mit wenigstens einem schieb- und schwenkbaren Türflügel" erteilt, und die Patenterteilung am 8. Juli 2004 veröffentlicht.

Gegen das Patent hat die A... AG mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2004, eingegangen am gleichen Tag, Einspruch erhoben. Sie hat druckschriftlichen Stand der Technik genannt und offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht. Sie ist der Ansicht, der Gegenstand des Patents beruhe unter Berücksichtigung des Standes der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Einsprechende stellte den Antrag, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellte den Antrag, das Patent aufrecht zu erhalten, hilfsweise, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:

Patentansprüche 1 und 10 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2007, Patentansprüche 2 bis 9, 11 bis 19, sowie Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Die Patentinhaberin ist der Meinung, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei gegenüber dem Stand der Technik, insbesondere dem Gebrauchsmuster DE 85 28 395 U1, nicht nur neu, sondern auch erfinderisch, da diese Schiebetüranlage auf dem Prinzip beruhe, das Schwenklager 16,17,18 aus seiner vertikalen Lage herauszuschwenken, und es keinen Anlass gebe, dieses Prinzip aufzugeben. Außerdem seien eine ganze Reihe von Schritten nötig, um die Justiereinrichtung von dem Tragarm 23 zu dem flügelseitigen Stützarm zu verlagern. Dies erscheine allenfalls in der Rückschau naheliegend.

Der erteilte (mit einer eingefügten Gliederung in Merkmalsgruppen versehene) Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

A) Schiebetüranlage mit wenigstens einem schiebbaren und im Panikfall nach außen schwenkbaren Türflügel, A1) der an einem über Laufwagen in einer Laufschiene verschiebbar gelagerten Träger gehaltert ist und bezüglich des Trägers um eine vertikale Achse schwenkbar gelagert ist, B) mit einem mit dem Träger fest verbundenen Schwenklager, welches die vertikale Drehachse aufweist, B1) wobei in dem Schwenklager ein im wesentlichen horizontal auskragender Schwenkarm um die vertikale Achse des Schwenklagers drehbar gelagert ist B2) und an dem Schwenkarm der Flügel befestigt ist, C) und mit einer Justiereinrichtung um die horizontale Lage des Flügels einzustellen, dadurch gekennzeichnet, daß

C1) die Winkelstellung der oberen horizontalen Flügelkante relativ zum Schwenkarm (71) über die Justiereinrichtung (8) einstellbar ist, C2) wobei die Justiereinrichtung (8) einerseits an dem Schwenkarm (71) und andererseits an dem Flügel (11) oder an einem fest mit dem Flügel (11) verbundenen Teil, z.B. Hohlprofil (72), abgestützt ist."

Der in der mündlichen Verhandlung übergebene Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag entspricht dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, am Schluss ergänzt durch das Merkmal:

"C3) ,und dass der Schwenkarm (71) gegenüber der Horizontalen nach oben geneigt ist."

Zusätzlich sind im Oberbegriff Bezugszeichen in Klammern eingefügt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Der Einspruch ist zulässig und hat auch Erfolg, so dass das Patent zu widerrufen war.

Gemäß § 147 Abs. 3 PatG in der letztgültigen Fassung vom 9. Dezember 2004 liegt die Entscheidungsbefugnis über den vor der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG noch anhängigen Einspruch bei dem hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts (vgl. BGH-Beschluss X ZB 6/05 vom 27. Juni 2007 Informationsübermittlungsverfahren II).

Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.

1. Fachmann Als Fachmann sieht der Senat einen Techniker der Fachrichtung Maschinenbau, der mit der Entwicklung von Türen und Fenstern und deren Beschlägen beschäftigt ist. Ein Monteur, wie von der Einsprechenden vorgeschlagen, kann zwar Probleme, insbesondere bei der Justierung, erkennen und weitergeben. Die Weiterentwicklung und Konstruktion erfolgt aber in den Entwicklungsabteilungen.

2. Gegenstand und Verständnis der Patentansprüche Das Patent betrifft eine Schiebetüranlage mit wenigstens einem schiebbaren und im Panikfall nach außen schwenkbaren Türflügel. Derartige Schiebetüranlagen verfügen über einen an einem Laufwagen verschiebbaren Träger, an dem der Türflügel schwenkbar gelagert ist. Bei dieser Konstruktion ist in Bodennähe nur bedingt eine Abstützung möglich, und der Türflügel neigt dazu, sich auf der gelenkfernen Seite abzusenken. Die Patentschrift gibt dazu an, derartige bekannte Schiebetüranlagen verfügten über eine Justiereinrichtung, über die sich die Flügel so ausrichten ließen, dass sie nicht durchhängen. Die bekannten Anlagen mit der Justiereinrichtung im oder am Träger hätten aber den Nachteil, dass sie kompliziert aufgebaut seien und eine relativ große Bauhöhe und großen Raumbedarf erforderten.

Es soll deshalb die Aufgabe gelöst werden, eine Schiebetüranlage mit Schwenklagereinrichtung zu entwickeln, die einfach aufgebaut ist (Patentschrift, Absatz 0007).

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Streitpatent vor, die Justiereinrichtung vom Träger weg auf die Flügelseite zu verlagern, so dass sie einerseits an einem den Flügel tragenden Schwenkarm und andererseits an dem Flügel abgestützt ist.

In Merkmal B) wird angegeben, dass das Schwenklager mit dem Träger "fest verbundenen" ist. Aus der Tatsache, dass dieses Merkmal im Oberbegriff steht, könnte zunächst geschlossen werden, dass "fest verbunden" wie beim Stand der Technik auch eine Justiereinrichtung in der Kraftübertragungskette vom Träger zum Schwenklager einschließt. In der Patentschrift wird aber in Abs. 0009 angegeben, dass der Träger im Bereich der Schwenklagereinrichtung mit dem Schwenkarm "fest verbunden, z. B. verschraubt", in der Mitte aber durch eine Stellschraube mit dem Schwenkarm "einstellbar verbunden" ist. Vor diesem Hintergrund wird der Fachmann "fest verbunden" als Gegenstück zu "einstellbar verbunden" ansehen, und eine Justiervorrichtung zwischen "fest verbundenen" Teilen ausschließen.

In Merkmal B1) schließt "im Wesentlichen horizontal" eine leichte Neigung nach Patentanspruch 10 gemäß Hauptantrag bzw. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ein.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht patentfähig, weil er auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht.

Die DE 85 28 395 U1 zeigt eine Schiebetüranlage mit im Panikfall nach außen schwenkbaren Türflügeln, bei der es wie bei dem Streitpatent darum geht, ein einseitiges Absenken des Türflügels und damit die Gefahr einer Bodenberührung zu vermeiden (S. 1, Abs. 1, 2). Dazu wurde eine Justiervorrichtung vorgesehen, die eine nachträgliche Ausrichtung der Türflügel hinsichtlich des Tragarms ermöglicht (S. 2, Abs. 2). Diese Justiervorrichtung ist im Inneren des als Hohlprofil ausgeführten Tragarms 23 untergebracht, weist eine Drehachse 31 und eine Verstellschraube 32 auf, und kann den Doppelhebel 30 zusammen mit der angeschweißten Schwenklagerbuchse 17 gegenüber dem Tragarm verschwenken (Fig. 4, S. 7, Abs. 1). Die Tür ist an einem Stützarm 15 befestigt, der in eine - nicht dargestellte - Aufnahme 14 des aus Profilwerkstoff hergestellten Flügelrahmens eingreift (S. 5, Z. 15 bis 19). Nach Überzeugung des Senats entnimmt der Fachmann dem, dass der Stützarm 15 in den Hohlraum des wie üblich als Hohlprofil ausgeführten Rahmens ragt.

Damit ist in Übereinstimmung mit dem Patentanspruch 1 bekannt eine:

A) Schiebetüranlage mit wenigstens einem schiebbaren und im Panikfall nach außen schwenkbaren Türflügel, A1) der an einem über Laufwagen in einer Laufschiene verschiebbar gelagerten Träger 23 gehaltert ist (S. 5, Abs. 1) und bezüglich des Trägers um eine vertikale Achse 16 schwenkbar gelagert ist, Bteilw) mit einem mit dem Träger 23 verbundenen Schwenklager 16,17 welches die vertikale Drehachse 16 aufweist, B1) wobei in dem Schwenklager ein im wesentlichen horizontal auskragender Schwenkarm 15 um die vertikale Achse des Schwenklagers drehbar gelagert ist B2) und an dem Schwenkarm der Flügel befestigt ist, c) und mit einer Justiereinrichtung 31, 32 um die horizontale Lage des Flügels einzustellen.

Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 ist die bekannte Justiervorrichtung nicht flügelseitig am Schwenkarm angeordnet, sondern trägerseitig. Damit ist das Schwenklager 16,17 auch nicht "fest", sondern über die Justiereinrichtung 31,32 "einstellbar" mit dem Träger 23 verbunden.

Das Schwenklager der DE 85 28 395 U1 besteht aus der Drehachse 16 mit angeschweißtem Schwenkarm 15, der in die Aufnahme 14 des Flügelrahmens ragt, und einer Buchse 17 mit einem angeschweißten Arm 30, der in den Hohlträger 23 ragt. Nach Überzeugung des Senats fällt die Gleichartigkeit der beiden Gelenkteile ins Auge, wird allenfalls durch den "Hohlträgerabschnitt" mit dem in Figur 1 unzutreffend positionierten Bezugszeichen 22 etwas verwischt, der Fachmann wird den "Hohlträgerabschnitt" aber unschwer als reine Verkleidung ohne tragende Funktion erkennen. Damit ist dem Fachmann auch ohne Weiteres klar, dass die Justiervorrichtung gleichermaßen flügelseitig wie trägerseitig angebracht werden kann. Im Unterschied zu den Angaben in der Patentschrift und den Ausführungen der Patentinhaberin sieht der Senat weder hinsichtlich der Platzverhältnisse in dem Hohlträger 23 bzw. der Aufnahme 14, noch hinsichtlich der Baugröße bzw. des Raumbedarfs nach außen, noch in der Komplexität des Aufbaus wesentliche Unterschiede, denn in beiden Fällen ist der eine Arm fest (z. B. fest verschraubt), der andere Arm über die Justiervorrichtung in der zugehörigen Aufnahme 14 bzw. 23 befestigt. Damit liegt es im Belieben des Fachmanns, die Justiervorrichtung je nach den gerade vorliegenden Verhältnissen trägerseitig oder flügelseitig anzubringen. Etwas Erfinderisches kann darin nicht gesehen werden.

Ein Unterschied könnte darin gesehen werden, dass die Anlage nach DE 85 28 395 U1 nur bei geschlossener Tür eine exakte Ausrichtung erlaubt, was in ungünstigen Fällen dazu führen kann, dass die Tür trotz durchgeführter Justierung beim Öffnen am Boden streift. Das würde den Fachmann aber gerade dazu veranlassen, die Justiervorrichtung nicht trägerseitig, sondern flügelseitig anzubringen, denn eine schief öffnende und eventuell am Boden streifende Tür fällt auf (vgl. S. 1, Abs. 2 der DE 85 28 395 U1) und der mit Türjustierungen vertraute Fachmann kann auch unschwer die Ursache dafür erkennen.

Bei flügelseitig angeordneter Justiervorrichtung ist damit der Träger 23 nach Merkmal B) - über den Arm 30 - fest mit dem Schwenklager 16,17 verbunden. Die Winkelstellung der oberen horizontalen Flügelkante ist nach Merkmal C1) relativ zum Schwenkarm 15 über die Justiereinrichtung einstellbar, und die Justiereinrichtung ist nach Merkmal C2) einerseits an dem Schwenkarm 15 und andererseits an dem Flügel oder an einem fest mit dem Flügel verbundenen Teil (z. B. Hohlprofil) abgestützt.

Um zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu kommen, bedurfte es somit keiner erfinderischer Überlegungen.

Das von der Patentinhaberin vorgetragene "Prinzip eines verdrehbaren Schwenklagers" und dessen Sinn kann der Senat so nicht erkennen. Die Verdrehung des Schwenklagers ist lediglich die Folge der trägerseitig angeordneten Justiervorrichtung.

Nach Fortfall des Anspruchs 1 teilen die darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 19 dessen Schicksal.

4. Hilfsantrag Die Neigung des Schwenkarms nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag kann die Patentfähigkeit auch nicht begründen, denn der Fachmann, der sich darüber im Klaren ist, dass ein unbelastet genau horizontaler Schwenkarm sich unter der Last der Tür nach unten biegt, wird dem entgegenwirken. Die Dimensionierung und Anordnung von Maschinenteilen derart, dass sie unter Betriebslast richtig ausgerichtet sind, ist eine im Maschinenbau allgemein übliche Maßnahme.

Somit sind auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag sowie die darauf rückbezogenen Patenansprüche 2 bis 19 nicht patentfähig.

Bertl Dr. Mayer Dr. Scholz Zimmerer Pü






BPatG:
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Az: 19 W (pat) 348/04


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