Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 25. März 2010
Aktenzeichen: 15 U 10/10

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 25.03.2010, Az.: 15 U 10/10)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat einen Beschluss in einem Streitverfahren zwischen zwei Parteien gefasst. Die Verfügungsklägerin wollte von der Verfügungsbeklagten einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Das Gericht hat jedoch entschieden, dass die Parteien kein Wettbewerbsverhältnis haben und somit der Anspruch der Verfügungsklägerin nicht besteht. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist ein Mitbewerber ein Unternehmer, der mit einem oder mehreren anderen Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Die Verfügungsklägerin hat argumentiert, dass es auf die von ihr angebotene Leistung aus Sicht der Nachfrageseite ankommt. Das Gericht hat jedoch festgestellt, dass die Parteien nicht gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises absetzen. Das Gericht hat auch entschieden, dass die beanstandeten Handlungen der Verfügungsbeklagten keinen betriebsbezogenen Eingriff darstellen. Die Verfügungsklägerin hat nun die Möglichkeit, bis zu einem bestimmten Datum Stellung zu dem Beschluss zu nehmen und gegebenenfalls die Berufung zurückzunehmen. Es wird auch in Erwägung gezogen, ob es sinnvoller ist, die Rechtsfragen in einem Hauptsacheverfahren zu klären.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 25.03.2010, Az: 15 U 10/10


Tenor

I.

Die Verfügungsklägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Denn das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO). Denn der von der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht nicht.

Gründe

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Verfügungsklägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht, weil es an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien fehlt (vgl. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG).

Mitbewerber ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Die Verfügungsklägerin hebt zutreffend darauf ab, dass für die Frage, ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, entscheidend ist, wie sich die von einem Unternehmer angebotene Leistung aus Sicht der Nachfrageseite darstellt. Zutreffend ist auch, dass im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes an das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen sind; insbesondere ist keine Branchengleichheit erforderlich (vgl. BGH NJW 2006, 3490 mit weiteren Nachweisen). Für ein solches genügt, dass beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, d. h. im Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGH NJW 2009, 2958 mit weiteren Nachweisen).

Für das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses ist nicht erforderlich, dass die Parteien schon aufgrund ihrer Tätigkeiten in Wettbewerb stehen. Da es für die wettbewerbsmäßige Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, wenn die Parteien auch nur durch diese beanstandete Handlung in Wettbewerb getreten sind, im übrigen ihre Unternehmen aber verschiedenen Branchen angehören (BGH GRUR 1990, 375 mit weiteren Nachweisen). Ob die Parteien in Wettbewerb stehen, beurteilt sich danach, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die angebotenen Waren oder Dienstleistungen austauschbar sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn Konkurrenzunternehmen oder Konkurrenzangebote (Waren oder Dienstleistungen) einander gegenüberstehen und dem Werbeadressaten dabei Alternativen aufgezeigt werden, die geeignet sind, die Entscheidung des Umworbenen zu beeinflussen. Der Absatz des einen Unternehmens muss mithin auf Kosten des anderen gehen können. Dabei dürfen die Anforderungen an die Austauschbarkeit nicht all zu sehr abgesenkt werden. Entscheidend ist, ob ein durchschnittlich informierter, verständiger und aufmerksamer Durchschnittsverbraucher eine Substitution ernsthaft in Betracht zieht (BGH GRUR 2002, 828). Das ist nicht der Fall, wenn die Parteien völlig unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anbieten und die angegriffene Werbung weder direkt zu einer Substitution der einen gewerblichen Leistung durch die konkurrierende andere auffordert noch einen Austausch nahe legt (vgl. BGH GRUR 2002, 828).

Bezogen auf das Verhalten des Verfügungsbeklagten stehen die Parteien nicht in Wettbewerb. Allerdings könnte angenommen werden, dass die Verfügungsklägerin zur Verfügungsbeklagten in Wettbewerb tritt, wenn sie Versicherungsnehmer dergestalt bindet, dass diese erforderliche Reparaturen durch Vertragswerkstätten der Verfügungsklägerin ausführen lassen. Denn dadurch wird der Absatz der Vertragswerkstätten zu Lasten desjenigen der Verfügungsbeklagten gefördert. Darum geht es aber bei den hier beanstandeten Wettbewerbshandlungen nicht. Die Verfügungsklägerin beanstandet zum Einen die Hinweise der Verfügungsbeklagten auf von ihr ausgestellten Rechnungen zur möglichen Neuverglasung trotz einer durchgeführten Scheibenreparatur, wenn der Kaskoversicherer nicht auf den vereinbarten Selbstbehalt verzichtet. Zum Anderen soll die Verfügungsbeklagte es unterlassen, den Eindruck zu erwecken, ein Kunde könne nach erfolgter Windschutzscheibenreparatur noch einen Austausch auf Kosten seiner Kaskoversicherung durchführen lassen. In beiden Fällen verfolgt die Verfügungsbeklagte auch wettbewerbsrelevante Zwecke, nämlich die Förderung ihres Absatzes, weil sie auf diese Weise Kunden zur Scheibenreparatur gewinnen will. Sie tritt dabei aber nicht in Wettbewerb zur Verfügungsklägerin, weil sie deren Absatz weder behindert noch sonst berührt. Denn die Verfügungsklägerin betätigt sich nicht auf demselben sachlich relevanten Markt wie die Verfügungsbeklagte (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 1079; Keller in Harte-Bavendamm / Henning-Bodwin, UWG, 2. Aufl., § 2 Rdnr. 124), weil sie entgegen ihrer Auffassung keine KFZ-Reparaturleistungen erbringt.

Auch nach Auffassung des Senats versuchen die Parteien nicht, gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen. Für Versicherungsnehmer der Verfügungsklägerin stellt es sich nicht so dar, dass die Verfügungsklägerin im Schadensfall Reparaturleistungen erbringen wird. Demgemäß ist auch die Annahme der Verfügungsklägerin verfehlt, im Schadensfalle komme zwischen dem Versicherungsnehmer und ihr ein (unentgeltlicher!) Reparaturvertrag zustande. Zwar mag man die gewählte Formulierung in der Tarifbeschreibung €Service im Schadenfall€ und €Hochwertige Reparatur€€ beim Tarif Kasko-Select dem Wortlaut nach als Dienstleistung in Form der Reparatur verstehen können. Anders ist dies bei der Tarifbeschreibung des Tarifschadensservice Plus. Auch hier ist zwar von einem Service, der auch die Reparatur des Wagens umfasst, die Rede. Einleitend heißt es jedoch €auf Ihren Wunsch wickeln wir den Kaskoschaden für sie ab€. Auch bei der €Glasschaden-Reparatur€ ist von einem €Reparatur-Service€ die Rede. Das alles versteht der angesprochene Verbraucherkreis aber nicht in dem Sinne, dass die Verfügungsklägerin gegenüber ihrem Versicherungsnehmer als Anbieter der Reparaturleistung auftritt und er mit ihr einen Reparaturvertrag abschließt. Vielmehr versteht der (potentielle) Versicherungsnehmer die Regelung so, dass die Verfügungsklägerin im Schadensfall die Schadensabwicklung nicht ihm überlassen und an ihn eine Geldzahlung leisten will, sondern dass sie die Schadensabwicklung gleichsam einer €Naturalrestitution€ im Sinne von § 249 BGB selbst in die Hand nehmen will. Damit erscheint die Verfügungsklägerin dem €potentiellen€ Versicherungsnehmer nicht als Anbieter von Werkleistungen, sondern als das Versicherungsunternehmen, das in Erbringung der geschuldeten Versicherungsleistungen die Beseitigung des Schadens selbst übernimmt. So heißt es auch etwa unter Ziffer A.2.6.3 der Allgemeinen Bedingungen für die KFZ-Versicherung, Stand 01.04.2009, die dem Senat zur Verfügung stehen, weil der Berichterstatter Versicherungsnehmer der Verfügungsklägerin mit einem Tarif Kasko Select ist: €Was leisten wir bei Kasko Select€: €Sie überlassen uns die Auswahl der Werkstatt im Reparaturfall€. Das versteht der (potentielle) Versicherungsnehmer nicht so, als wolle die Verfügungsklägerin mit ihm einen Reparaturvertrag abschließen. Vielmehr stellt sich die Vorgehensweise als eine besondere Art der Abwicklung eines versicherten Schadens dergestalt dar, dass nicht der Versicherungsnehmer mit einer Werkstatt einen Reparaturvertrag schließt, sondern das seinem Kaskoversicherer € der Verfügungsklägerin € €überlässt€, nämlich im eigenen Namen mit einer KFZ-Werkstatt einen Vertrag abzuschließen, um den versicherten Schaden zu beseitigen. Die Verfügungsklägerin bietet keine Reparaturleistungen an, sondern erfüllt ihre Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag auf besondere Weise. Demgemäß verlangt die Verfügungsklägerin auch in den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer entgegen dem vereinbarten Tarif das Fahrzeug in einer anderen Werkstatt reparieren lässt, keinen Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns aus dem beabsichtigten Reparaturvertrag, sondern sie reduziert die Versicherungsleistung auf 85 % der nach den Versicherungsbedingungen berechneten Leistung. Das geschieht ersichtlich vor dem Hintergrund, dass die Verfügungsklägerin Ersparnisse bei eigener Schadensabwicklung etwa in dieser Größenordnung kalkuliert.

Nach allem steht der Versicherungsnehmer im Schadensfall zwar vor der Entscheidung, wie er den Schaden beseitigen lässt, nicht aber wessen austauschbare Leistung er in Anspruch nehmen will. Wählt er die Reparatur in einer Werkstatt, nimmt er anschließend gleichwohl zusätzlich die Leistung seines Versicherers in Anspruch, nämlich auf Zahlung der Versicherungsentschädigung. Das geschieht sogar beim Tarif Kasko Select, bei dem er dem Versicherer an sich die Schadensbehebung überlassen müsste, weil er auch dann noch die Entschädigungsleistung, wenn auch prozentual vermindert, in Anspruch nehmen kann.

Nach allem ist auch der Senat der Auffassung, dass die Verfügungsklägerin keine Dienstleistungen anbietet, die auch die Verfügungsbeklagte anbietet.

Der Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, sodass dahin stehen kann, ob insoweit ein Verfügungsgrund besteht. Die beanstandeten Handlungen der Verfügungsbeklagten stellen keinen betriebsbezogenen Eingriff dar. Erforderlich für einen Anspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist eine Beeinträchtigung, die die Grundlagen des Betriebes bedroht oder gerade den Funktionszusammenhang der Betriebsmittel auf längere Zeit aufhebt oder seine Tätigkeit als solche in Frage stellt (vgl. BGH NJW 1983, 812). Nicht jede rechtswidrige und schuldhafte Beeinträchtigung der gewerblichen Tätigkeit eines Dritten begründet Ansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB (BGH NJW 1983, 2313). Allerdings kann auch eine gezielte Störung des Betriebsablaufs ein betriebsbezogener Eingriff sein (vgl. BGH NJW 2009, 2958 zur unerlaubten E-Mail-Werbung). Eine solche Störung durch die Verfügungsbeklagte liegt hier aber nicht vor. Dadurch, dass die Verfügungsbeklagte bei Kunden den Eindruck erweckt, sie könnten durch die €Androhung€ einer kostenaufwändigeren Scheibenauswechslung Druck auf ihre Versicherung ausüben, auf den Selbstbehalt zu verzichten, wird nicht unmittelbar in den Betrieb der Verfügungsklägerin eingegriffen. Diese Vorgehensweise ist zunächst ohne jede Auswirkung auf den Betrieb der Verfügungsklägerin. Sobald sie mit dem Ansinnen des Kunden konfrontiert wird, ist es nicht die Verfügungsbeklagte, die den Eingriff vornimmt, sondern der Kunde, der mit dem Verlangen nach einer nach dem Versicherungsvertrag nicht geschuldeten Leistung an sie herantritt. Selbst wenn man das der Verfügungsbeklagten zurechnen wollte, wäre damit keine erhebliche Störung des Betriebsablaufs verbunden. Der Verfügungsklägerin steht es ohne weiteres frei, Ansprüche ihres Versicherungsnehmers nach erfolgter Scheibenreparatur unter Verzicht auf den Selbstbehalt zu regulieren oder das abzulehnen. Der Betrieb als solcher wird nicht nennenswert beeinträchtigt. Dass wegen des Vorgehens des Kunden/der Verfügungsbeklagten im Einzelfall Schriftverkehr mit dem Versicherungsnehmer erforderlich sein kann, stellt wegen der Geringfügigkeit keinen betriebsbezogenen Eingriff dar.

II.

Die Verfügungsklägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zum vorstehenden Hinweis und gegebenenfalls Rücknahme der Berufung bis zum 23. April 2010. Dabei mag erwogen werden, ob es nicht sinnvoller erscheint, die Rechtsfragen abschließend in einem Hauptsacheverfahren zu klären.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 25.03.2010
Az: 15 U 10/10


Link zum Urteil:
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