Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 15. Juli 2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 89/04

(BGH: Beschluss v. 15.07.2005, Az.: AnwZ (B) 89/04)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 2004 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Antragsgegnerin hat mit Verfügung vom 18. Dezember 2003 die seit dem 24. Juni 1988 bestehende Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß

vom 25. Juni 2004, dem Antragsteller zugestellt am 24. September 2004, zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit einer sofortigen Beschwerde, die per Fax bei der Generalstaatsanwaltschaft H. am 8. Oktober 2004 und auf dem normalen Postweg beim Oberlandesgericht H. am 11. Oktober 2004 eingegangen ist.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es nicht binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Anwaltsgerichtshof eingelegt worden ist (§ 42 Abs. 4 BRAO). Daß der Beschwerdeschriftsatz zunächst am 8. Oktober 2004 bei der Telefaxstelle der Generalstaatsanwaltschaft H. eingegangen ist, hat keine Bedeutung. Es ist nicht ersichtlich, daß es sich hierbei um eine auch für den Anwaltsgerichtshof eingerichtete Briefannahmestelle handelt.

Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Antragsteller nicht gestellt; es wäre auch nicht erkennbar, daß er bei der Übermittlung der Beschwerdeschrift per Fax schuldlos eine falsche Adresse gewählt hat.

Über die unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

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BGH:
Beschluss v. 15.07.2005
Az: AnwZ (B) 89/04


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