Verwaltungsgericht Köln:
Beschluss vom 19. Mai 2004
Aktenzeichen: 11 L 801/04

(VG Köln: Beschluss v. 19.05.2004, Az.: 11 L 801/04)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14. Januar 2004 und einer nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05. Januar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2004 anzuordnen,

hat keinen Erfolg. Der nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag ist nicht begründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die gemäß § 80 Abs. 2 TKG entfallende aufschiebende Wirkung einer Klage gegen den von der Antragstellerin angefochtenen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffent- liche Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung des Bescheids überwiegt. Dies ist der Fall, wenn sich der Bescheid bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechts- widrig erweist. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da die Erfolgsaussichten in der Hauptsache derzeit offen sind und ein überwiegendes privates Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung nicht be- steht.

Rechtsgrundlage für die Verfügung ist § 43c Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er- Mehrwertdiensterufnummern vom 9. August 2003, BGBl. I, S. 1590. Nach dieser Norm kann die Antragsgegnerin im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern sicherzustellen. Bedenken gegen die Anwendbarkeit des TKG ergeben sich nicht daraus, dass die Antragstellerin ihren Sitz in den Niederlanden hat und von dort aus Anrufe tätigt. Denn Anknüpfungspunkt für die Verfügung sind zu Recht nicht diese Kriterien, sondern die Tatsache, dass diese Anrufe in Deutschland auflaufen, bei den Angerufenen (nach Leiten des Rufes über eine besondere technische Plattform) die Absenderkennung einer deutschen Mehrwertdienstrufnummer erscheint und die Angerufenen (in Deutschland) zum Rückruf dieser (deutschen) Nummer veranlasst werden sollen. Die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes fällt in den Regelungsbereich des TKG.

Die Verfügung ist formell nicht zu beanstanden; insbesondere konnte die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid eine Änderung des Tenors der Ausgangsverfügung vornehmen.

Ob auch die materiellrechtlichen Voraussetzungen des § 43c Abs. 1 Satz 1 TKG gegeben sind, hängt von der Beantwortung schwieriger, bislang von der Verwaltungsrechtsprechung noch nicht entschiedener Rechtsfragen ab, deren Klärung einem Haupt- sacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Dies gilt um so mehr, als der Widerspruchsbescheid bereits ergangen ist und eine Hauptsachenentscheidung daher zeitnah herbeigeführt werden kann. Dieser Klärung muss auch vorbehalten bleiben, welche Verhaltensweise mit dem geänderten Unterlassungstenor im Widerspruchsbescheid konkret untersagt werden soll, ob darunter also insbesondere jeder Anruf unter der Absenderkennung einer 0190er- oder 0900er- Mehrwertdiensterufnummer fallen soll (auch wenn die Verbindung aufrechterhalten wird, bis der Angerufene den Anruf entgegennimmt) oder ob dies nur die Fälle von unmittelbar nach dem Zustandekommen einer Verbindung unterbrochenen Anrufen erfasst. Offensichtlich rechtswidrig ist die Verfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides im Hinblick auf diese Frage jedoch nicht, da die Antrags- gegnerin jedenfalls letztere Fallgruppe untersagen wollte und zumindest diese in dem Tenor des Widerspruchsbescheides auch enthalten ist. Auch im übrigen ist die Verfügung im Hinblick auf die angesprochenen bislang nicht geklärten schwierigen Rechtsfragen weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig.

Da die Erfolgsaussichten somit zum derzeitigen Verfahrensstand als offen zu beurteilen sind, überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nicht das in § 80 Abs. 2 TKG zum Ausdruck kommende (besondere) öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Unterlassungsverfügung.

Darüber hinaus geht die Interessenabwägung auch unabhängig von der Entscheidung in der Hauptsache zu Lasten der Antragstellerin aus.

Das Interesse der Antragstellerin an der Fortführung ihrer bisherigen Praxis und ihr daraus resultierendes Interesse am vorläufigen Aufschub der Vollziehung hat gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung des Bescheids bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren zurückzutreten. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der weiteren Tätigung von Anrufen der untersagten Art ist dabei bereits deswegen weniger schutzwürdig, weil als Gegenstand dieser Anrufe beim Angerufenen nicht die eigentlich zu erwartende niederländische Rufnummer mit internationaler niederlän- discher Landeskennung erscheint, sondern eine deutsche 0190er- Mehrwertdiensterufnummer. Dies wird erst möglich, indem der Anruf über eine besondere technische Plattform geleitet wird. Da nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin ein Anruf von einer 0190er-Mehrwertdiensterufnummer technisch grundsätzlich nicht möglich ist (sondern dies erst durch die genannte besondere Plattform verwirklicht wird), besteht kein überwiegendes Interesse der Antragstellerin daran, dass solche grundsätzlich technisch nicht vorgesehenen Ver- bindungen vor einer abschließenden Klärung ihrer rechtlichen Zulässigkeit ermöglicht werden. Zugleich besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, den Teilnehmer bis zur genannten abschließenden Klärung vor solchen Anrufen zu schüt- zen. Dies gilt um so mehr, als nach den vorliegenden Kundenbeschwerden derartige Anrufe auch zur Nachtzeit und dort teilweise mit 70-80 Wiederholungen erfolgt sind, so dass die Ange- rufenen sich gezwungen sahen, ihr Telefon vorübergehend außer Betrieb zu nehmen.

Es versteht sich danach von selbst, dass das Interesse der Antragstellerin an der Fortführung dieses fragwürdigen Geschäftsmodells bei der Interessenabwägung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht schutzwürdig ist. Es überwiegt daher auch bei einer nicht an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierten Interessenabwägung das Interesse der Allgemeinheit an einem effektiven Schutz der Verbraucher vor der geschilderten geschäftlichen Betätigung der Antragstellerin.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Die zeitliche Verzögerung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens muss von der Antragstellerin hingenommen werden. Unzumutbare Nachteile für die Antragstellerin sind nicht ersichtlich; sie hat vielmehr selbst vorgetragen, dass Geschäftsmodelle gerade in der Telekommunikationsbranche schnelllebig sind und seit Ende Januar 2004 bereits ein Alternativmodell in Betrieb genommen ist (vgl. Bl. 39 und 40 des Verwal- tungsvorgangs).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Streitwertfestset- zung geht das Gericht gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG vom wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin (vorgetragene finanzielle Einbußen in Höhe von mehreren 100.000,00 EUR, vgl. Antragsschriftsatz vom 23. März 2004) aus und hat diesen Wert im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte reduziert.






VG Köln:
Beschluss v. 19.05.2004
Az: 11 L 801/04


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