Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 18. Januar 2002
Aktenzeichen: 1 (3) Ws 492/01 (StrVollz)

(OLG Celle: Beschluss v. 18.01.2002, Az.: 1 (3) Ws 492/01 (StrVollz))

Tenor

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

2. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt ... wird verpflichtet, das vom Antragsteller gefertigte und in der Computeranlage der JVA gespeicherte Computerbild zu löschen.

3. Die Kosten des Verfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Landeskasse.

4. Der Streitwert für beide Instanzen wird auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller befindet sich seit dem 17. Mai 2000 zur Verbüßung mehrerer Freiheitsstrafen in Strafhaft in der JVA ....

Er beantragte beim Antragsgegner die Löschung seines Lichtbildes im Computersystem der Justizvollzugsanstalt. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Hiergegen wandte er sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12.06.2001, mit dem er sein Begehren weiter verfolgte. Zur Begründung verwiesen hat er auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 30.01.2001 (Az.: 1 Vollz (Ws) 131/2000), die einen vergleichbaren Fall betraf.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 06.11.2001 wies die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... den Antrag kostenpflichtig zurück. Zur Begründung führte sie unter anderem folgendes aus:

"Die Verwendung des Computerbildes des Strafgefangenen ist im Rahmen der §§ 179 Abs.1, 180 Abs.1 StVollzG gestattet. Die Nutzung dient der Anstalt für den ihr nach dem Gesetz aufgegebenen Vollzug der Freiheitsstrafe. Das Computerbild ist wie das Lichtbild (§ 86 Abs.1 StVollzG) eine erkennungsdienstliche Maßnahme zur Sicherung des Vollzuges und kann in diesem Rahmen auch verwendet wer den. Ausdrücklich wird ein Lichtbild in der gesetzlichen Vorschrift zwar nicht auf geführt, nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist aber auch die Speicherung eines Lichtbildes in der Computeranlage von der Vorschrift erfasst. Bei der zunehmen den Ausstattung von Behörden mit elektronischen Datenverarbeitungsgeräten hat auch die Nutzung dieser Systeme innerhalb der Vollzugsverwaltung Einzug genommen. Die Verwaltung und Steuerung der Gefangenenbewegung innerhalb des Vollzuges macht die Nutzung solcher elektronischer Datenverarbeitungssysteme dringend erforderlich, um dem großen Mitarbeiterstab einer modernen Justizvollzugsanstalt die schnelle und sichere Identifikation der Gefangenen zu ermöglichen Nur so ist der Vollzug der Freiheitsstrafe unter den Bedingungen des modernen Strafvollzugs bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses durchführbar. Die Nutzung des Computerbildes in der Justizvollzugsanstalt ist daher rechtmäßig. Auch die Aufbewahrung des Lichtbildes im Computersystem der Vollzugsanstalt verstößt nicht gegen die gesetzlichen Vorschriften."

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

II.

Die rechtzeitig und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen ( § 116 Abs.1, 2. Alt. StVollzG). Es gilt, der Gefahr der wiederholten Abweichung von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts in einem vergleichbaren Sachverhalt entgegenzuwirken.

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Überprüfung auf die Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und antragsgemäßen Verurteilung der Antragsgegnerin.

Die Speicherung des Lichtbildes des Antragstellers im Computersystem der Antragsgegnerin verletzt den Antragsteller in seinen Rechten, weil sie entgegen den Bestimmungen des StVollzG erfolgt.

Gemäß § 86 Abs.2 S. 1 StVollzG sind die von einem Gefangenen zur Sicherung des Vollzuges gefertigten Lichtbilder zur Gefangenenpersonalakte zu nehmen. Dies bedeutet zugleich, dass die Lichtbilder nicht ins Computerprogramm der JVA eingestellt werden dürfen, weil es sich bei der entsprechenden Datei im Computerprogramm nicht um eine Gefangenenpersonalakte handelt.

Dass zwischen Dateien und Akten zu unterscheiden ist, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 183 Abs.2 StVollzG sowie § 3 BDSG i.V.m. § 187 StVollzG. Ferner regeln Nr. 58 und 59 der VGO ausdrücklich, wie eine Gefangenenpersonalakte beschaffen sein und geführt werden muss € in Bezug auf Lichtbilder ausdrücklich in Nr. 23. Da die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes eindeutig zwischen Akten und Dateien differenzieren, muss die Folgerung gezogen werden, dass eine die nur aktenmäßige Verarbeitung erwähnende Regelung eine Verarbeitung in elektronischen Dateien ausschließen soll (AKStVollzG Weichert, 4. Aufl., vor § 179 Rn. 14).

Auch nach Sinn und Zweck der Regelung ist eine Speicherung des Lichtbildes des Gefangenen in einer Datei des anstaltseigenen Computersystems, bei der der jederzeitige Zugriff möglich ist, nicht zulässig. Die gefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen (Lichtbilder) dürfen nur zu den in § 86 Abs.2 S. 3 StVollzG geregelten Zwecken benutzt werden. Sie dienen daher allein der Sicherheit vor Flucht, der Erleichterung von Fahndung und Festnahme des Entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen (§ 87 Abs.2 StVollzG) sowie der Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§ 180 Abs.2 Nr. 4 StVollzG). Demgegenüber dürfen die gefertigten Lichtbilder nicht zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt genutzt werden (OLG Koblenz, ZfStrVo 1985, 56). Etwas anderes gilt nur insoweit, als das Gesetz die entsprechende Nutzung ausdrücklich zulässt, wie beispielsweise die mögliche Verpflichtung der Gefangenen nach § 180 Abs.1 S. 2 StVollzG, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt einen Lichtbildausweis mit sich zu führen. Soweit sich § 180 Abs.2 Nr. 4 StVollzG auf Verstöße bezieht, durch die die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet wird, betrifft dies nur außen stehende Personen € wie Besucher oder Rechtsanwälte bzw. Ordnungswidrigkeiten, die der € inhaftierte Gefangene mit Außenbezug aus der Haft heraus begeht (Schwind/Böhm, StVollzG, 3. Aufl., § 180 Rn. 16; AKStVollzG Weichert, 4. Aufl., § 180 Rn.19).

Daher darf auf die erkennungsdienstlichen Unterlagen nur in Ausnahmefällen zurück gegriffen werden. Eine generelle Verwendung im Computersystem der Anstalt ohne Einschränkung der Rückgriffsmöglichkeit ist somit unzulässig.

Solange es derartige einschränkende Regelungen für die Nutzungsmöglichkeit der anstaltsinternen Datei nicht gibt, verbietet sich auch eine analoge Anwendung der §§ 179 ff StVollzG dahingehend, unter "Gefangenenpersonalakte" im Sinne von § 86 Abs.2 S. 1 StVollzG auch eine elektronisch geführte Akte anzusehen.

Darüber hinaus kann die Zulässigkeit der Lichtbildspeicherung in der Computeranlage der JVA auch nicht unmittelbar aus §§ 179, 180 StVollzG hergeleitet werden, weil die allgemeinen Regelungen zur Datenerhebung nach §§ 179 ff StVollzG durch die speziellen Regelungen des Strafvollzugsgesetzes € hier § 86 StVollzG verdrängt werden (vgl. Schwind/Böhm, StVollzG, 3. Aufl. § 179 Rn. 1). Gerade die Nutzung von erhobenen erkennungsdienstlichen Unterlagen ist durch die mit dem 4. Strafvollzugsgesetz eingeführte Bestimmung des § 86 Abs.2 StVollzG € gegenüber den durch §§ 179 StVollzG eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt worden.

Somit fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für die Nutzung des Antragstellerlichtbildes in der Computeranlage der Antragsgegnerin. Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben und die Löschung des Computerlichtbildes anzuordnen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 467 Abs.1 StPO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 48a, 13, 25 Abs.2 GKG.






OLG Celle:
Beschluss v. 18.01.2002
Az: 1 (3) Ws 492/01 (StrVollz)


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