Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Dezember 2002
Aktenzeichen: 28 W (pat) 74/01

(BPatG: Beschluss v. 04.12.2002, Az.: 28 W (pat) 74/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 4. Dezember 2002 (Aktenzeichen 28 W (pat) 74/01) die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 16. Januar 2001 aufgehoben.

Die Anmeldung zur Eintragung in das Markenregister betraf die Wortfolge "X series" als Kennzeichnung für Kraftfahrzeuge und deren Teile sowie für Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser. Die Markenstelle für Klasse 12 hatte die Anmeldung aufgrund eines Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.

Die Anmelderin hat dagegen Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass die angemeldete Marke keinen eindeutigen Sinngehalt vermittle und die Waren nicht glatt beschreiben könne. Zudem sei der Verkehr bereits von ähnlichen Marken der Anmelderin oder ihrer Mitbewerber gewöhnt.

Das Bundespatentgericht hat die zulässige Beschwerde für begründet erklärt. Weder das Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch das der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG stehe der Eintragung entgegen.

Das Gericht stellte fest, dass die Wortfolge "X series" nicht eindeutig beschreibend sei und auch keine wesentlichen Eigenschaften der Waren darstelle. Zudem könne nicht nachgewiesen werden, dass Mitbewerber der Anmelderin auf die Marke angewiesen seien. Der Buchstabe "X" habe im Automobilbereich verschiedene Bedeutungen und könne keinen eindeutigen beschreibenden Sinn vermitteln. Zudem sei die Wortfolge nicht als Fachwort nachweisbar.

Das Gericht beurteilte auch die Unterscheidungskraft der Marke als ausreichend, da kein beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden könne und es sich nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handle.

Insgesamt hatte die Beschwerde der Anmelderin Erfolg und die Marke konnte eingetragen werden.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 04.12.2002, Az: 28 W (pat) 74/01


Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 16. Januar 2001 aufgehoben.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge X seriesals Kennzeichnung für die Waren

"Kraftfahrzeuge sowie deren Teile - ausgenommen Reifen und Schläuche für Reifen -, soweit sie in Klasse 12 enthalten sind; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Handbücher sowie Bedienungs- und Benutzungsanleitungen in Form von Druckschriften" Fahrzeugmodelle und deren Teile, soweit sie in Klasse 28 enthalten sind".

Die Markenstelle für Klasse 12 hat die Anmeldung wegen Bestehen eines Eintragungshindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren auf Eintragung weiter und macht geltend, dass die angemeldete Marke keinen eindeutigen konkreten Sinngehalt vermittle und auch nicht geeignet sei, die Waren glatt zu beschreiben. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Verkehr nicht "unvorbereitet" auf die Marke treffe, sondern daran durch die Verwendung von Buchstaben in vergleichbaren eingetragenen Marken der Anmelderin oder von Mitbewerbern gewöhnt sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) noch das der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen.

1. An der angemeldeten Marke besteht in Bezug auf die beanspruchten Waren kein Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, denn es ist nicht ersichtlich, dass sie als konkrete Angabe über wesentliche Eigenschaften der unter dieser Marke angebotenen Waren dienen könnte und deswegen für die Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden müsste.

Um eine Marke von der Eintragung auszuschließen - auf die nach § 33 Abs 2 S 2 MarkenG ein Anspruch besteht, so dass Zweifel letztlich zugunsten der Anmeldung zu werten sind - bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass sich eine Wortfolge ausschließlich und unzweideutig zur Beschreibung der Waren eignet. Die bloße Vermutung oder Möglichkeit, dass eine Marke in einem bestimmten Sinn verstanden wird und sich daraus ein warenbeschreibender Bezug ergeben könnte, genügt nicht.

Im vorliegenden Fall konnte ein beschreibender Gebrauch der Marke in ihrer Gesamtheit im Inland nicht belegt werden. Die im Internet ermittelten Treffer beziehen sich, jedenfalls soweit Automobile betroffen sind, auf die Produkte der Anmelderin oder stammen von ihr selbst, so dass sie ihr nicht entgegengehalten werden können.

Die Wortfolge stammt aus der englischen Sprache und bedeutet "X-Serien". Entgegen der Auffassung der Markenstelle kann dem Buchstaben "X" auf den vorliegend beanspruchten Warengebieten keine eindeutig beschreibende Funktion zugewiesen werden. Hiergegen spricht bereits, dass der Buchstabe im Anmeldeverfahren zunächst als Abkürzung für "experimental" und später für "extra" beanstandet wurde. Diese Feststellungen beruhen zudem auf der Recherche in allgemeinen Abkürzungswörterbüchern und berücksichtigen nicht die besonderen Verhältnisse im Automobilbereich. Dort werden Buchstaben zwar einerseits als Hinweis auf eine Modellvariante verwendet, u.a. auch mit "X", etwa "GLX", "GTX", "XR", aber immer mit dem Namen des Fabrikats oder der Modellreihe ("Ford Escort", Mitsubishi Galant" etc.). Dies rechtfertigt aber nicht schon die Annahme einer freihaltungsbedürftigen Angabe. Zunächst ist sie selbst im Zusammenhang von Kraftfahrzeugen mehrdeutig. Zwar spricht man dort von Baureihen. Die vorliegende Wortfolge ist in ihrer Bedeutung aber unklar und kann völlig verschiedene Gesichtspunkte betreffen: etwa im Sinne einer Größenangabe innerhalb der eigenen Modellpalette oder aber auch als Hinweis auf Ausstattungsvarianten (Motorenleistung, Komfortstufen, etc.). Die von der Markenstelle angeführten Bedeutungen für den Buchstaben "X" konnte der Senat für den Automobilbereich nicht ermitteln. Insbesondere der Sinngehalt "extra" ergibt sich auch nur durch Übertragung der Bezeichnungsgewohnheiten aus dem IT-Bereich. Bei Bekleidungsstücken ist "X" hingegen nie in Alleinstellung, sondern in Verbindung mit weiteren Buchstaben üblich (XL, XXL). Dass sich der mögliche warenbeschreibende Sinn einer Marke aber erst nach mehreren Überlegungen und gedanklichen Konstruktionen auftut, genügt nicht den Erfordernissen einer unzweideutig und unmittelbar beschreibenden Angabe. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die beanspruchte Wortfolge nicht als Fachwort nachweisbar ist und deshalb auch nicht vom Verkehr ohne weiteres in seiner beschreibenden Bedeutung erkannt werden wird. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die betroffenen Mitbewerber der Anmelderin gerade auf die beanspruchte Wortfolge zur Beschreibung ihrer Waren und Dienstleistungen angewiesen sind. Ein Gebrauch der Wortfolge ist lediglich bei der Anmelderin festzustellen, und zwar zur Kennzeichnung ihrer einzelnen Modellreihen. Andere Hersteller haben sich eigene, davon abweichende Kennzeichnungssysteme zugelegt ("-Klasse", "-Type" oder systematische Zahlen-/ Buchstabenkombinationen). Unter diesen Umständen können die Interessen der Mitbewerber, die möglicherweise die streitige Wortfolge in beschreibender Weise verwenden wollen, durch eine sachgerechte Anwendung des § 23 MarkenG geschützt werden.

Nach Ansicht des Senats ist der vorliegende Fall auch nicht mit der Entscheidung des HABM (Az.: R 0148/98-3 - S-SERIES) vom 8. September 1999 vergleichbar, weil bei den dort betroffenen Waren (Übersetzungsgetriebe für Landfahrzeuge) die Verwendung des Buchstabens "S" für ein Seriensystem viel näher gelegen hat und der Verkehr nicht mit Bezeichnungsgewohnheiten wie bei Automobilen konfrontiert ist. Zudem sind die beiden Einzelbuchstaben in ihren Bedeutungsmöglichkeiten nicht vergleichbar.

2. Für eine Verneinung der Unterscheidungskraft fehlt es ebenfalls an entsprechenden Anhaltspunkten, zumal jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Vielmehr spricht für die Annahme einer ausreichenden Originalität, dass die Wortfolge aus dem Kennzeichnungssystem der Anmelderin in den Medien als Betriebshinweis verwendet wird.

Nach alledem musste die Beschwerde der Anmelderin Erfolg haben.

Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Hu/Bb






BPatG:
Beschluss v. 04.12.2002
Az: 28 W (pat) 74/01


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