Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. April 2002
Aktenzeichen: 27 W (pat) 174/01

(BPatG: Beschluss v. 16.04.2002, Az.: 27 W (pat) 174/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in dem Beschluss vom 16. April 2002 (Aktenzeichen 27 W (pat) 174/01) eine Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Markenanmeldung mit der Bezeichnung "Makler 2000" für bestimmte Waren und Dienstleistungen abgewiesen. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes hatte die Anmeldung teilweise zurückgewiesen, da die Bezeichnung keine Unterscheidungskraft besitze. Das Gericht stimmte der Markenstelle zu und wies die Beschwerde der Anmelderin zurück.

Die angemeldete Marke "Makler 2000" setze sich aus dem Begriff "Makler" für eine Person, die im Immobilienbereich tätig ist, und der Zahl "2000" zusammen. Das Gericht sah darin lediglich eine beschreibende Aussage für die Erstellung moderner EDV-Programme für Makler. Eine solche Begriffskombination sei nicht ausreichend, um als Kennzeichen für ein bestimmtes Unternehmen wahrgenommen zu werden. Die verwendete Zahl "2000" stehe nicht nur für das Jahr 2000, sondern symbolisiere auch Aktualität und Zukunftsfähigkeit.

Die Beschwerde der Anmelderin wurde zwar als zulässig, aber nicht begründet angesehen. Das Gericht schloss sich den Ausführungen der Markenstelle an und betonte zusätzlich, dass die Zahl "2000" nach der Jahrtausendwende zu einem Synonym für das nächste Jahrtausend geworden sei. In Verbindung mit der Dienstleistung der Erstellung von EDV-Programmen für Makler weise die Bezeichnung "Makler 2000" daher auf eine moderne und zukunftsorientierte Software hin. Die Anmelderin argumentierte zwar, dass die Bezeichnung als Makler für Datenverarbeitungsprogramme ungewöhnlich sei, jedoch werde die Kombination von "Makler 2000" in Verbindung mit der beanspruchten Dienstleistung in der Regel als Bestimmungsangabe für Software für Makler verstanden.

Da die Bezeichnung vor allem einen beschreibenden Begriffsinhalt in werbesprachlicher Form habe, fehle ihr jegliche betriebliche Unterscheidungsfunktion. Die Markenanmeldung wurde daher im Umfang der beanspruchten Dienstleistungen zurückgewiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 16.04.2002, Az: 27 W (pat) 174/01


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bezeichnung

"Makler 2000"

ist für die Waren und Dienstleistungen

"Magnetaufzeichnungsträger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere von Programmen zur organisatorischen Unterstützung der Tätigkeit eines Maklers"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung teilweise für die Dienstleistung

"Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere von Programmen zur organisatorischen Unterstützung der Tätigkeit eines Maklers"

wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Die angemeldete Marke bestehe aus der Kombination des Gattungsbegriffs "Makler" für eine Person, die berufsmäßig den Abschluß von Verträgen, zB über die Vermietung von Wohnungen und den Kauf von Immobilien vermittele, und der Zahl "2000", die für Aktualität, Modernität und Zukunftsfähigkeit stehe. In Verbindung mit den angemeldeten Dienstleistungen weise die Bezeichnung "Makler 2000" lediglich beschreibend auf die Erstellung besonders moderner und innovativer EDV-Programme für den Maklerbereich hin. Diese beschreibende Aussage treffe auf die Dienstleistungen vieler unterschiedlicher Anbieter zu, so daß sie vom Verkehr gerade nicht als Kennzeichen eines ganz bestimmten Unternehmens angesehen werde. Die Zahl "2000" sei entgegen der Ansicht der Anmelderin auch nicht zwischenzeitlich durch Zeitablauf überholt, denn sie bezeichne stellvertretend das gesamte neue Jahrtausend.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und der Markenanmeldung den Schutz in vollem Umfang zu bewilligen.

Eine Begründung der Beschwerde ist nicht eingereicht worden.

Der Senat hat die Anmelderin in einer Zwischenverfügung auf die Zurückweisung der Marken "WORLD 2000" (33 W (pat) 153/99 vom 18. Februar 2000) und "Euro 2000" (30 W (pat) 282/99 vom 17. Juli 2000) hingewiesen und Kopien der Beschlüsse übersandt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Markenstelle hat die Anmeldung zu Recht teilweise im Umfang der beanspruchten Dienstleistungen zurückgewiesen, weil die angemeldete Marke insoweit jeglicher Unterscheidungskraft entbehrt (§§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG).

Wegen der Begründung schließt sich der Senat in vollem Umfang den zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß an und weist ergänzend darauf hin, daß sich die Zahl "2000" im Zuge der Jahrtausendwende - über die Bedeutung einer bloßen Jahreszahl hinaus - zu einem Synonym für das nächste Jahrtausend entwickelt hat und in diesem Sinne als beschreibender Zusatz zu weiteren Angaben in praktisch allen Lebensbereichen üblich und beliebt ist (vgl dazu 33 W (pat) 153/99 vom 18. Februar 2000; 30 W (pat) 282/99 vom 17. Juli 2000, jeweils mit Beispielen). Während konkrete Jahreszahlen wie 2001, 2002 usw rasch an Aktualität verlieren, kommt der glatten Zahl "2000" besonders hohe Symbolkraft zu, da sie repräsentativ für das gesamte nächste Jahrtausend und die Erwartungen steht, die der Verkehr mit der Zukunft verbindet.

In Zusammenhang mit der hier beanspruchten Dienstleistung des Erstellens von EDV-Programmen für die organisatorische Unterstützung von Maklern weist die Kombination der gattungsmäßigen Berufsbezeichnung "Makler" mit der Zahl "2000" ohne weiteres verständlich auf die Entwicklung einer modernen zukunftsorientierten Software für Makler hin, mit der sie für die Ausübung ihres Berufs im jetzigen Jahrtausend gerüstet sind. Soweit die Anmelderin in dem Verfahren vor der Markenstelle geltend gemacht hat, für Datenverarbeitungsprogramme sei die Bezeichnung als Makler unüblich, berücksichtigt sie nicht hinreichend, daß die angesprochenen Verkehrskreise "Makler 2000" in Verbindung mit der beanspruchten Dienstleistung in der Regel in dem nächstliegenden Sinne einer Bestimmungsangabe, dh Erstellen von Software für Makler, auffassen. Die Vorstellung einer Personifikation des Gegenstandes der Dienstleistung, also der Software selbst als "Makler 2000" - wie die Anmelderin im Verfahren vor der Markenstelle geltend gemacht hat - setzt dagegen schon einige Überlegungen voraus, die der Verkehr bei der Begegnung mit einer Kennzeichnung im Geschäftsverkehr gerade nicht anstellt (st Rspr. BGH GRUR 1995, 408 "PROTECH"; GRUR 2000, 321 "Radio von hier, Radio wie wir").

Wegen ihres im Vordergrund stehenden und in werbesprachlich üblicher Weise zum Ausdruck gebrachten beschreibenden Begriffsinhalts (vgl dazu BGH GRUR 2001, 735 "Test it"; 2001, 1042 "REICH UND SCHÖN"; 2001, 1151 "marktfrisch") ist der angemeldeten Bezeichnung daher hinsichtlich der Dienstleistung je-

des auch noch so geringe Maß an individueller betrieblicher Unterscheidungsfunktion abzusprechen.

Dr. Schermer Reker Friehe-Wich Pr/Pü






BPatG:
Beschluss v. 16.04.2002
Az: 27 W (pat) 174/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/f054a5045eb8/BPatG_Beschluss_vom_16-April-2002_Az_27-W-pat-174-01




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