Landgericht Bonn:
Beschluss vom 1. März 2007
Aktenzeichen: 14 O 155/05 SH

(LG Bonn: Beschluss v. 01.03.2007, Az.: 14 O 155/05 SH)

Tenor

Gegen den Schuldner wird gemäß § 890 Abs. 1 ZPO wegen Zuwiderhandlung gegen die in der einstweiligen Verfügung durch Beschluss des Landgerichts Bonn vom 15.12.2005 - 14 O 155/05 - enthaltenen Verpflichtung, nämlich es zu unterlassen,

im Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a) auf dem Gebiet des Glücksspiel- und Gewinnspielwesens Verbraucher ohne deren vorherige Einwilligung zur Werbung für (Gewinn-, Geschicklichkeits- und/oder Glücks-)Spiele, insbesondere Lotterieteilnahmen bei der T Klassenlotterie anzurufen und/oder anrufen zu lassen;

b) ...

ein Ordnungsgeld i. H. v. € 3.500,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für € 500,00 ein Tag Ordnungshaft, verhängt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

Der Streitwert wird auf € 15.000,00 festgesetzt.

Gründe

Der Schuldner hat durch Beauftragte schuldhaft der mit der einstweiligen Verfügung vom 15.12.2005 ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtung zuwider gehandelt, indem ein Mitarbeiter der von ihm beauftragten Firma U am 10.08.2006 ohne Einverständnis den von der Gläubigerin benannten E L auf dessen Privatanschluss zu Werbungszwecken angerufen hat.

Entgegen der Auffassung des Schuldners lag am 10.08.2006 keine vorherige Einwilligung zur Werbung für Spiele, insbesondere Lotterieteilnahmen, vor. Es kann dahinstehen, ob das Gespräch zwischen Herrn L und Herrn H am 10.05.2005 tatsächlich stattgefunden hat; das Vorbringen der Gläubigerin im Schriftsatz vom 16.02.2007 ist hierzu widersprüchlich (einerseits: "...hat nie stattgefunden" - andererseits: "...ist erschlichen...") und polemisch. Denn jedenfalls hatte diese Einverständniserklärung nach Ablauf von 15 Monaten keine Geltung mehr.

Eine Einwilligung gilt nicht für eine unbegrenzte Zeit, sondern sie verliert mit Ablauf eines längeren Zeitraums ihre Aktualität (vgl. z. B. Ohly in Piper/Ohly, 4. Auflage, Rn 49 zu § 7 UWG). Die Kammer ist der Auffassung, dass sich die Wirksamkeit einer mündlichen Einwilligung, wenn sie im Rahmen eines sogenannten Anrufs zum Zweck der Marktforschung, quasi als Appendix, erfolgt, nicht länger als sechs Monate Geltung hat. Sie orientiert sich dabei daran, dass bei der Werbung in Form der "Marktforschung", wie im vorliegenden Fall auch, die Einverständniserklärung "nebenbei" abgefragt wird, ferner am persönlichen Erinnerungsvermögen in Ansehung solcher Gespräche, das nicht über sechs Monate hinausgehen, eher kürzer andauern dürfte. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass das Einverständnis des Herrn L , wie es sich in der "Anrufeinverständniserklärung" ohne Datum (Anlage Sch 2) niederschlägt, auf einen Anruf "in nächster Zeit diesbezüglich" bezieht, somit ausdrücklich zeitlich begrenzt ist.

Die Kammer hält ein Ordnungsgeld i. H. v. € 3.500,00 für angemessen. Ordnungsmittel i. S. v. § 890 ZPO haben sich maßgeblich an ihrem Zweck zu bemessen. Zu berücksichtigen sind u. a. Art, Umfang und Dauer der Verletzungshandlungen, der Grad des Verschuldens, der konkrete Vorteil des Verletzers aus dem Verstoß sowie die Gefährlichkeit begangener und etwaiger zukünftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten. Ein Verstoß gegen den Unterlassungstitel darf sich für den Schuldner nicht lohnen (BGH WRP 2004, 235, 239; OLG Köln WRP 2004, 1519, 1520). Die Kammer hat bei der Bemessung berücksichtigt, dass es sich um den ersten - hier aktenkundigen - Verstoß gegen das ausgesprochene Verbot handelt und die Gewinne des Schuldners aufgrund des Verstoßes nach dem Vortrag der Gläubigerin eine vierstellige Höhe nicht erreichen werden. Das Beharren des Schuldners auf einer nicht vertretbaren Rechtsauffassung schließt den Vorsatz insoweit nicht aus. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die Haftung des Schuldners aus der Zurechnung über § 830 Abs. 1 BGB ergibt.

Der Ausspruch der Ersatzfreiheitsstrafe hat seine Rechtsgrundlage in § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 Abs. 1, S. 3, 91 Abs. 1 ZPO.






LG Bonn:
Beschluss v. 01.03.2007
Az: 14 O 155/05 SH


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