Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Januar 2011
Aktenzeichen: 11 W (pat) 10/07

(BPatG: Beschluss v. 17.01.2011, Az.: 11 W (pat) 10/07)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 41 A des Deutschen Patentund Markenamts vom 16.

Januar 2007 aufgehoben und das Patent DE 10 2005 020 825 mit den Patentansprüchen 1 bis 6 und der Beschreibung vom 17.

Januar 2011 sowie den ursprünglich eingereichten Zeichnungen Fig. 1 und 2 erteilt.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 4. Mai 2005 beim Deutschen Patentund Markenamt eingegangenen Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Abzugstangen-Arretier-Vorrichtung für Bolzenwaffen".

Mit Beschluss vom 16. Januar 2007 hat die Prüfungsstelle für Klasse F41A des Deutschen Patentund Markenamtes die Patentanmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, diese offenbare nicht entsprechend dem Erfordernis des § 34 Abs. 4 PatG eine Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Ob die Gegenstände der Ansprüche 1 nach Hauptbzw. Hilfsantrag neu oder das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit seien, könne dahingestellt bleiben.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass entsprechend der nun straffer gefassten Aufgabe auch die Lösung im Anspruch klar formuliert sei und weitere Probleme nicht zu erkennen seien. Da überdies der entgegengehaltene Stand der Technik die Erfindung nicht nahelege, sei das Patent zu erteilen.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 6 und der Beschreibung vom 17. Januar 2011 sowie den ursprünglich eingereichten Zeichnungen Fig. 1 und 2 zu erteilen.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

"Vorrichtung zum Arretieren einer mit einem Abzugzüngel (111) gekoppelten Abzugstange (110) mittels eines definierten Anschlags des Abzugzüngels (111) in einer Nachbarschaftsposition einer Schussauslöseposition des Abzugzüngels (111) einer Schlagbolzenwaffe (100), wobei die von einer Abzugstangen-Feder (116) vorgespannte Abzugstange (110) bei mittels einer Vorspann-Feder (121) vorgespanntem Schlagbolzen (120) der Schlagbolzenwaffe (110) bei Bewegung des Abzugzüngels (111) aus einer Ruheposition in Richtung einer Schussauslöseposition an einer eine definierte Bewegungsrichtung vorgebenden Kulisse (113,130) geführt ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Abzugstange (110) mit einem Steuernocken (114) versehen ist, der mit einer an dem Schlagbolzen (120) vorgesehenen Steuerkante (124) zusammenwirkt, um die Abzugstange (110) durch die Bewegung des nach seiner Freigabe von der Vorspann-Feder (121) beschleunigten Schlagbolzens (120) in Richtung auf ein fest angeordnetes Arretierelement (140) zu bewegen, das mit einem an der Abzugstange (110) ausgebildeten Fangelement (112) zusammenwirkt, um eine Bewegung der Abzugstange (110) und damit des Abzugzüngels (111) über die Nachbarschaftsposition der Schussauslöseposition hinaus zu blockieren."

Wegen des Wortlauts der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 und wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

Im Verfahren sind folgende Entgegenhaltungen:

E1 DE 696 31 771 T2 E2 US 5 355 768 A und E3 US 5 050 480 A.

II.

Die zulässige Beschwerde hat auf Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen Erfolg.

Das Patentbegehren wurde gegenüber der ursprünglich eingereichten Anmeldung zulässig geändert. Der geltende Anspruch 1 geht hervor aus dem am Anmeldetag eingereichten Anspruch 1. Änderungen betreffen die Aufnahme des ursprünglich ersten kennzeichnenden Merkmals in den Oberbegriff zur korrekten Abgrenzung des Anspruchsgegenstandes gegen den ihm zu Grunde gelegten Stand der Technik, ferner in diesem Merkmal die Präzisierung des ursprünglich nicht einheitlich verwendeten Begriffes Feder in Abzugstangen-Feder einerseits und Vorspann-Feder andererseits und letztlich Richtigstellungen der Zuordnung von Bezugsziffern. Die geltenden Ansprüche 2 bis 6 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 6, abgesehen vom redaktionellen Austausch der Begriffe Steuerkante und Arretiereinheit gegen Steuernocken bzw. Arretierelement in den Ansprüchen 3 und 4 und Richtigstellungen von Bezugsziffern in den Ansprüchen 3 und 6. Die Beschreibung wurde angepasst und redaktionell überarbeitet, technische Begriffe wurden entsprechend den Ansprüchen genauer und die Aufgabe enger gefasst und die Ausführungen zum angegebenen Stand der Technik ergänzt.

Die Anmeldung betrifft eine Vorrichtung zum Arretieren einer mit einem Abzugzüngel gekoppelten Abzugstange mittels eines definierten Anschlags des Abzugzüngels in einer Nachbarschaftsposition einer Schussauslöseposition des Abzugzüngels einer Schlagbolzenwaffe, wobei die von einer Abzugstangen-Feder vorgespannte Abzugstange bei mittels einer Vorspann-Feder vorgespanntem Schlagbolzen der Schlagbolzenwaffe bei Bewegung des Abzugzüngels aus einer Ruheposition in Richtung einer Schussauslöseposition an einer eine definierte Bewegungsrichtung vorgebenden Kulisse geführt ist (vgl. S. 1, erster Absatz der geltenden Anmeldungsbeschreibung).

Nachteilig sei bei bekannten Arretiervorrichtungen, dass sich das Abzugzüngel im Single-Action-Modus in einer gegenüber der Grundposition im Double-Action-Modus weit nach hinten verschobenen Position befinde, und dass sich für einen Schützen unterschiedliche Grundpositionen des Abzugzüngels ergäben, je nach dem, ob eine Waffe sich vor einer initialen Schussabgabe in einem Double-Action-Modus befinde oder nach erfolgter Schussabgabe in einen Single-Action-Modus übergegangen sei (vgl. S. 2a, erster Absatz der geltenden Anmeldungsbeschreibung).

Die Aufgabe soll darin bestehen, eine Arretier-Vorrichtung für ein mit einer Abzugstange gekoppeltes Abzugzüngel zu schaffen, bei der das Abzugzüngel in einem Single-Action-Modus nach Durchschreiten der Schuss-Auslöseposition in vorgegebener, nach vorne vorverlagerter Position arretierbar ist (vgl. S. 2a, zweiter Abs. der geltenden Beschreibung).

Als Fachmann ist ein Waffentechniker oder Büchsenmachermeister jeweils mit langjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Schlagbolzenwaffen anzusehen.

1.

Die Erfindung ist nun so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Die möglicherweise in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen bestehende Diskrepanz zwischen Aufgabe und Lösung ist in den geltenden Unterlagen beseitigt, da nun klargestellt ist, dass es sich lediglich um die in Ansprüchen und Beschreibung widerspruchsfrei vorgestellte Ausführung einer Arretiervorrichtung einer Abzugstange für Bolzenwaffen handelt und nicht um weitere Funktionsweisen des automatischen und manuellen Spannens.

2.

Die Vorrichtung mit den im geltenden Anspruch 1 angegebenen Merkmalen ist neu.

Druckschrift E1 betrifft einen Abfeuerungsmechanismus für eine automatische Pistole (vgl. Bezeichnung) mit einer Vorrichtung zum Arretieren einer mit einem Abzugzüngel gekoppelten Abzugstange, dort als Abzug 24 bzw. Abzugsarm 26 bezeichnet (vgl. Fig. 1 bzw. Fig. 5). Mit der bekannten Vorrichtung wird ein definierter Anschlag des Abzugzüngels mit Mitteln erzeugt, die dem Oberbegriff des Anspruchs 1 der Anmeldung entsprechen (vgl. Abs. [0035] i. V. m. Fig. 4). Die im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 angegebenen Merkmale sind daraus jedoch nicht entnehmbar. Dort ist an Stelle einer anmeldungsgemäßen Abzugstange mit einem Steuernocken, der mit einer an dem Schlagbolzen ausgebildeten Steuerkante -unmittelbar -zusammenwirkt, eine -mittelbare -Wirkverbindung vorgesehen. Nämlich ein zwischen der Abzugstange resp. Abzugsarm 26 und einem Schlagbolzenschenkel 52 schwimmend angeordneter Abzugstollen 40 (vgl. Abs. [0028], erster Satz). Die Abzugstange wird dort auch nicht direkt durch eine Feder vorgespannt. Vielmehr erfolgt gemäß diesem Stand der Technik die Vorspannung der Abzugstange indirekt über den Abzugstollen, der seinerseits mittels einer Feder 60 angedrückt wird, die eine Verbindung zwischen dem Abzugstollen und dem Rahmen der Waffe herstellt (vgl. Abs. [0028] i. V. m. Fig. 3). Die Bewegung der Abzugstange wird zudem nicht wie bei der Vorrichtung gemäß dem Anspruch 1 der Anmeldung durch die Bewegung des nach seiner Freigabe beschleunigten Schlagbolzens bewirkt, denn der Abzugstollen 40 und der Schlagbolzenschenkel 52 geraten sofort nach Überschreiten der Schussauslöseposition außer Eingriff. Danach erteilt eine Kulissenführung eines Zylinders 70 über eine Fläche 82 dem Abzugstollen 40 eine Abwärtsund Rückwärtsbewegung (vgl. Abs. [0033] und [0034] i. V. m. den Fig. 1, 3, 4 und 5) bis das Abzugzüngel in seine hinterste Position gelangt. Ein fest angeordnetes Arretierelement und ein Fangelement an der Abzugstange zum Stoppen der Züngelbewegung in dazu vorverlagerter Position sind nicht offenbart.

Druckschrift E2 bezieht sich auf eine automatische Pistole mit Auswahlfeuermechanismus (vgl. Bezeichnung). Sie weist eine Vorrichtung zum Arretieren einer mit einem Abzugzüngel gekoppelten Abzugstange auf, dort als trigger 4 bzw. trigger bar 9 bezeichnet (vgl. Fig. 2). Die die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 der Anmeldung kennzeichnenden Merkmale treffen für diese Pistole ebenfalls nicht zu. Dort wird die Bewegung der Abzugstange mittels einer geneigten Kante 10 einer Ausnehmung in der Abzugstange gesteuert, die mit einem Stift 17 ein an der Abzugstange angeordnetes Stegblech 8 und einen Vorsprung 20 herabzieht. Ein Nocken, firing pin foot 19, an dem Schlagbolzen, firing pin 28, wird dadurch freigegeben und der Schlagbolzen beschleunigt (vgl. Sp. 3, Z. 62 bis Sp. 4, Z. 5). Ein Kontakt zwischen der Abzugstange und dem Nocken, der wie bei der anmeldungsgemäß konstruierten Waffe eine Bewegung der Abzugstange bewirken könnte, besteht dann nicht mehr. Die Kulissenführung in der Abzugstange ist so ausgeführt, dass das Abzugzüngel vollständig durchgezogen werden kann, bis es in seine Endposition gelangt. Ein fest angeordnetes Arretierelement und ein Fangelement an der Abzugstange zum Stoppen der Züngelbewegung in dazu vorverlagerter Position fehlen.

Der aus Druckschrift E3 bekannte Abzugsaufbau für eine Schusswaffe (vgl. Bezeichnung) weist ebenfalls lediglich die im Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 genannten Merkmale auf. Dort besteht die Vorrichtung zum Arretieren einer mit einem Abzugzüngel 110 gekoppelten Abzugstange 14 und zum Erzeugen eines definierten Anschlags des Abzugzüngels aus einer Kulissenführung eines an einer entsprechend ausgeformten Steuerkurve 142 anliegenden Rollnockens 146 und zusätzlich einer Abzugstangen-Feder 152, die die Abzugstange vorspannt. Die Steuerkurve 142 ist dabei so ausgeformt, dass der Rollnocken 146 die Bewegung der Abzugstange 14 hinter der Schussauslöseposition blockiert. Die Abzugstange 14 weist einen Nocken 140 an ihrer Oberkante auf, der mit einer Kante 210, die die Stirnseite eines Bügels 156 bildet, zusammenwirkt, der seinerseits Teil eines Schlagbolzenaufbaus 12 ist (vgl. Fig. 3 bis 7). Wiederum unterschiedlich zum Anmeldungsgegenstand ist diese Kante 210 ersichtlich nicht so ausgestaltet, dass sie zusammen mit den weiteren Komponenten des bekannten Abzugsmechanismus geeignet sein könnte, die im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 angegebene Funktion zu entfalten. Wie schon bei den anderen bekannten Schusswaffen stehen auch dort der Nocken 140 und die Kante 210 lediglich während des Spannvorgangs miteinander in Kontakt (vgl. Fig. 6 bis 8). Sobald dort -der Maßgabe des Anspruchs 1 entsprechend -der Schlagbolzen freigegeben ist, erfolgen die Bewegungen der Abzugstange 14 allein gesteuert durch die Kulissenführung und nicht durch die Bewegung des Schlagbolzens. Einzelheiten, die ein Arretieren des Abzugzüngels vor Erreichen des Endes des Durchzugweges bewirken, sind nicht offenbart.

3. Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist offensichtlich gewerblich anwendbar und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Sowohl die Druckschriften E1 und E2 als auch die von der Anmelderin zum Stand der Technik angegebene Druckschrift E3 offenbaren zwar Schusswaffen mit Vorrichtungen zum Arretieren einer Abzugstange und des damit wirkverbundenen Abzugzüngels, diese weisen jedoch ausschließlich gattungsbildende Merkmale auf. Die im geltenden Anspruch 1 der Anmeldung genannten kennzeichnenden Merkmale können somit auch aus einer Gesamtschau des Standes der Technik nicht hervorgehen.

Der Fachmann hatte vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, Überlegungen zur Weiterbildung der bekannten Arretiervorrichtungen anzustellen, denn das von der Anmelderin zu Grunde gelegte Problem scheint aus keiner der Druckschriften auf. So findet sich im gesamten Stand der Technik keinerlei Ausführungen, die auf einen Mangel der Schusswaffe oder einen Nachteil für den Schützen schließen lassen, wenn sich nach dem Übergang vom Double-Action-Modus in den SingleAction-Modus eine Verlagerung der Grundposition des Abzugzüngels ergeben hat.

Ebenso wenig gibt der Stand der Technik einen Hinweis darauf, dass eine Vorrichtung, die eine Blockade der Bewegung der Abzugstange und somit des Abzugzüngels in einer nach vorne vorverlagerten Position herbeiführt, die Aufgabe löst, denn dort gelangt das Abzugzüngel nach der Schussauslösung immer bis in seine hinterstmögliche Lage.

Die Vorrichtung gemäß dem geltenden Anspruch 1 der Anmeldung ist dem Fachmann somit nicht nahegelegt.

Demnach erfüllt der Gegenstand des Anspruchs 1 der Anmeldung auch sämtliche Kriterien der Patentfähigkeit.

4. Die geltenden Ansprüche 2 bis 6 enthalten zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen.

Das Patent ist somit wie beantragt zu erteilen.

Dr. W. Maier v. Zglinitzki Dr. Fritze G. Hubert Fa






BPatG:
Beschluss v. 17.01.2011
Az: 11 W (pat) 10/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f03ad8b3afcf/BPatG_Beschluss_vom_17-Januar-2011_Az_11-W-pat-10-07


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 17.01.2011, Az.: 11 W (pat) 10/07] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 17:17 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 22. Oktober 2007, Az.: 26 W (pat) 114/05BPatG, Beschluss vom 11. Februar 2003, Az.: 33 W (pat) 226/02BVerfG, Beschluss vom 12. August 2002, Az.: 2 BvR 932/02BPatG, Beschluss vom 8. Februar 2007, Az.: 25 W (pat) 151/04OLG München, Urteil vom 16. Februar 2012, Az.: 6 U 2199/11BAG, Urteil vom 17. Februar 2009, Az.: 9 AZR 611/07OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Mai 2003, Az.: WpÜG 2/03Bayerischer VGH, Urteil vom 30. August 2011, Az.: 8 B 11.172BPatG, Beschluss vom 26. August 2003, Az.: 17 W (pat) 51/01BGH, Beschluss vom 28. Juni 2004, Az.: AnwZ (B) 60/03