Landgericht Essen:
Urteil vom 12. April 2013
Aktenzeichen: 9 O 12/12

(LG Essen: Urteil v. 12.04.2013, Az.: 9 O 12/12)

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Zeichen "...de" oder "...de" im Internet als Domainnamen zu verwenden.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungsverpflichtung wird dem Beklagten die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an einem Vorstandsmitglied des Beklagten, angedroht.

Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Registrierungsstelle E zu erklären, dass er auf die Domainnamen "...de" und "...de" verzichte.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 65 % und der Beklagte 35 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 30.000,00 €, für die Beklagte gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine bundesweit tätige politische Partei. Der Beklagte ist eine kommunale Wählergemeinschaft. Die Parteien streiten um die Berechtigung des Beklagten zur Führung seines Vereinsnamens und des für ihn registrierten Internetadressnamens.

Die Klägerin ging aus der am 17./18.03.1979 von diversen ökologischen Wählergemeinschaften gegründeten "T" (im Folgenden: T) hervor, die erstmals am 10.06.1979 an Wahlen teilnahm (Europawahl).

Die T verwendete im Zusammenhang der Darstellung ihres Namens die Abbildung einer Sonnenblume.

Auf einer Bundesmitgliederversammlung vom 03./04.11.1979 beschloss die T, sich im Januar 1980 in eine Partei "E1" im Sinne des Parteiengesetzes umzuwandeln, um an nationalen Wahlen teilnehmen zu können. Die Gründung durch Delegierte der T erfolgte am 13.01.1980.

Bereits am 28.12.1979 hatte sich der Kreisverband S der Klägerin gegründet.

Die beklagte Wählergemeinschaft nahm - damals noch nicht in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins - an den Kommunalwahlen am 30.09.1979 in Nordrhein-Westfalen teil und ist seither im Stadtrat von N vertreten.

Seit dem 06.01.1985 ist der Beklagte im Vereinsregister des Amtsgerichts N1 eingetragen (vgl. Bl. 10 d.A.).

Der Beklagte betreibt seit Anfang der 2000er Jahre bzw. seit dem Zeitraum 2006 bis 2008 eine Homepage mit der Adresse www...de. Die Seite ist mit dunkelgrüner Hintergrundfarbe unterlegt und zeigt die nachfolgend abgebildete Darstellung einer Sonnenblume:

...

Orts- und Landesverbände der Klägerin nutzen entsprechend aufgebaute Internetdomainnamen (z.B. www...de oder www...de).

Die Bezeichnung der Klägerin nebst Abbildung einer Sonnenblume ist als Wort-Bild-Marke eingetragen. Hinsichtlich der Gestaltung von Schrift und Sonnenblume wird auf die nachfolgende Abbildung verwiesen:

...

Die Klägerin verfügte bis 2009 nicht über einen Ortsverband in N2. Es bestanden vor diesem Zeitpunkt seit der Gründung der beklagten Wählergemeinschaft (spätestens 1979) personelle und sachliche Verflechtungen der Prozessparteien. So waren Mitglieder der Klägerin bis zum Jahr 2009 zugleich Mitglieder des Beklagten. Auch befand sich anfänglich (im Jahr 1979) die Landesgeschäftsstelle der Klägerin am Sitz des Beklagten.

Seit der Gründung des Ortsverbands der Klägerin im Jahre 2009 existieren keine personellen Überschneidungen mehr zwischen den Parteien, da die Mitglieder der Klägerin vom Beklagten ausgeschlossen wurden und umgekehrt die Mitgliedschaft von Mitgliedern des Beklagten bei der Klägerin endete.

Bei den Kommunalwahlen 2009 traten beide Parteien an; sie sind derzeit als Fraktionen im Stadtrat von N vertreten. Die Klägerin erzielte 2,88 % der Stimmen, der Beklagte 4,7 %.

Mit Schreiben vom 14.12.2010 forderte die Klägerin den Beklagten unter Setzung einer Frist bis zum 10.01.2011 zur Unterlassung der Verwendung des Namens "E1" auf (Bl. 7f. d.A.).

Die Klägerin behauptet, der Beklagte bzw. sein nicht eingetragener Vorläufer sei erst nach der T gegründet worden. Jedenfalls habe der Name des Beklagten erst nach der Klägerin Verkehrsgeltung erlangt.

Die Klägerin ist der Auffassung, wegen der bundesweiten Verkehrsgeltung ihres Namens und seiner allgemeinen Verankerung im Wählerbewusstsein aufgrund der Medienpräsenz der Klägerin und ihrer Teilhabe am politischen Geschehen der Bundesrepublik Deutschland werde der Begriff "E1" allein mit der Klägerin in Verbindung gebracht. Wegen der Verwechslungsgefahr mit dem Namen des Beklagten, der sich nicht hinreichend von der Bezeichnung der Klägerin unterscheide, stehe der Klägerin daher ein Anspruch auf Unterlassung der Namensverwendung zu.

Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Unterscheidungskraft der Namen politischer Vereinigungen eine für die Funktionsfähigkeit eines demokratischen Staatwesens herausragende Funktion zukomme, um zu gewährleisten, dass die Wähler die im politischen Wettbewerb stehenden Organisationen eindeutig zuordnen können. Hinsichtlich der Einzelheiten des diesbezüglichen Parteivortrags wird auf die Ausführungen in dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12.12.2012 (S. 3f., Bl. 109f. d.A.) Bezug genommen.

Der Klägerin sei es auch nicht aus Gründen der Verwirkung verwehrt, sich auf ihr Namensrecht zu berufen. Es fehle bereits am Zeitmoment, da die Klägerin erst im Jahre 2009 einen Ortsverband in N2 gegründet habe. Ferner habe der Beklagte davon ausgehen müssen, dass die Klägerin nur so lange nicht gegen die Namensgleichheit vorgehen werde wie kein Ortsverband der Klägerin existierte und die Mitglieder der Klägerin beim Beklagten tätig waren. Im Übrigen stehe der Verwirkung ein öffentliches Interesse entgegen.

Dem Beklagten sei es darüber hinaus verwehrt, seinen Namen mit dem Bild einer Sonnenblume zu verknüpfen.

Die Darstellung des Beklagten im Internet erwecke den Eindruck, es handele sich bei dem Beklagten um eine Untergliederung der Klägerin.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, in seinem Namen die Worte "E1" zu führen;

2. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, als Parteiemblem eine Sonnenblume zu führen wie nachfolgend dargestellt:

...

3. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen,

a) das Zeichen "...de" im Internet als Domainname zu verwenden;

b) das Zeichen "...de" im Internet als Domainname zu verwenden;

4. dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziff. 1) bis 3) aufgeführten Verurteilungen zur Unterlassung die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 10.000,00 € anzudrohen;

5. den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der Registrierungsstelle E zu erklären, dass sie auf die Domainnamen "...de" und "...de" verzichte.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er sei in nichteingetragener Rechtsform bereits im September 1978 gegründet worden. Er sei Gründungsmitglied der Klägerin.

Er meint daher, über die älteren Namensrechte an der Bezeichnung "E1" zu verfügen. Im Übrigen seien sein Name sowie das von ihm verwendete Sonnenblumenbild hinreichend unterscheidungskräftig. Regional (in N4) sei er als bedeutender einzustufen als die Klägerin.

Ferner behauptet der Beklagte, im Zuge der Gründung des Ortsverbands der Klägerin im Jahre 2009 seien Mitglieder des Beklagten von der Klägerin ebenfalls ausgeschlossen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird im Übrigen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der dem Gericht überreichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Dies gilt insbesondere für den Antrag zu 2). Es handelt sich nicht um eine kennzeichenrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 140 MarkenG, für die gemäß § 140 Abs. 2 i.V.m. § 1 der Verordnung über die Zusammenfassung von Geschmacksmusterstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberstreitsachen sowie Streitigkeiten nach dem Olympiaschutzgesetz vom 30.08.2011 (GV.NRW. S. 468) das Landgericht C zuständig wäre.

Eine derartige Zuständigkeit setzte voraus, dass eine Verwendung der Wort-Bild-Marke im geschäftlichen Verkehr gegeben wäre. Im geschäftlichen Verkehr handelt eine Partei, wenn die Nutzung des streitgegenständlichen Begriffs oder der Abbildung zur Förderung fremder oder eigener erwerbswirtschaftlicher Interessen erfolgt (MünchKomm/Heine, BGB, Aufl., 6. Aufl., § 12, Rn. 276). Die satzungsmäßige Betätigung des Beklagten als kommunaler Wählergemeinschaft stellt aber keine derartige Tätigkeit dar.

Die Klage ist indes nur teilweise begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung "E1" aus § 12 S. 2 BGB zu.

Zwar sind beide Parteien des Rechtsstreits als politische Parteien in den Schutzbereich des § 12 BGB einbezogen (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 12, Rn. 9); § 4 PartG ist dagegen im Verhältnis einer Partei zu einer kommunalen Wählergemeinschaft wie dem Beklagten nicht anwendbar, da letztere keine politischen Parteien im Sinne des § 2 PartG sind (vgl. BVerfG NJW 1985, 1017).

Auch besteht vorliegend durch die Nutzung des klägerischen Namens die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung (Verwechslungsgefahr, vgl. MünchKomm/Säcker, BGB, 6. Aufl., § 12, Rn. 98). Sie ist gegeben, wenn der Name dazu benutzt wird, eine andere Person zu bezeichnen oder wenn der Namensberechtigte mit Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Verbindung gebracht wird, mit denen er nichts zu tun hat (Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 12, Rn. 23).

Eine derartige Verwechslungsgefahr liegt vor, weil die Bezeichnung "E1" maßgeblicher Bestandteil des Namens der Klägerin und zugleich in der Umgangssprache als Kurzbezeichnung für die Klägerin etabliert ist. Dass der Name des Beklagten über den Zusatz "Wählergemeinschaft" verfügt, hebt die Verwechslungsgefahr nicht auf, da er auch lediglich auf eine Unterorganisation der Klägerin hindeuten könnte.

Jedoch kann sich die Klägerin vorliegend auf eine etwaige Namensrechtsverletzung aus Gründen der Verwirkung (§ 242 BGB) nicht berufen.

Voraussetzung für die Annahme einer Verwirkung ist zum Einen ein sog. zeitliches Moment, d.h. der "Verletzer" muss den Namen der anderen Partei über längere Zeit ungestört benützt haben. Hierdurch muss er einen gewissen Besitzstand von beachtlichem Wert erlangt haben. Darüber hinaus muss der Namensträger gegen die Namensnutzung längere Zeit nicht eingeschritten sein, so dass der "Verletzer" redlicherweise von einer Duldung ausgehen durfte (sog. Umstandsmoment). Insgesamt muss die Erhebung des Anspruchs aus dem Namensrecht unter Berücksichtigung aller Umstände gegen Treu und Glauben verstoßen, wobei die einzelnen Voraussetzungen des Verwirkungstatbestandes in enger Wechselwirkung zueinander stehen (vgl. zu allem Staudinger/Habermann, BGB, 13. Aufl. (2004), § 12, Rn. 359ff.). Relevant für die Abwägung sind insbesondere die Dauer der Untätigkeit, der Duldungsanschein, ein wertvoller Besitzstand des Angreifers sowie das Vertrauen des "Verletzers" in seinen Besitzstand (MünchKomm./Säcker, BGB, 6. Aufl., § 12, Rn. 178).

Vorliegend ist das zeitliche Moment der Verwirkung erfüllt. Der Beklagte hat den Namen der Klägerin über einen ganz erheblichen Zeitraum, nämlich ca. 30 Jahre lang, genützt. Für die Frage der Dauer der Nutzung ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur auf den Zeitpunkt ab Gründung eines Ortsverbandes N2 der Klägerin im Jahre 2009 abzustellen. Vielmehr betraf die Nutzung gerade in Anbetracht des eigenen Vortrags der Klägerin, dass ihr Name bereits im Jahre 1979 Verkehrsgeltung erlangt habe, den oben genannten wesentlich längeren Zeitraum.

Ferner hat der Beklagte einen Besitzstand von erheblichem Wert erlangt. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte unter Verwendung des streitgegenständlichen Namens seit 1979 durchgehend im Stadtrat von N vertreten ist. In dieser wiederholten Erringung von Ratssitzen drückt sich die vom Beklagten erlangte und über Jahrzehnte hinweg gewachsene Reputation auf lokaler politischer Ebene aus.

Die Klägerin ist - soweit ersichtlich - bis Ende des Jahres 2010 auch nicht gegen die Verwendung ihres Namens durch den Beklagten eingeschritten, woraus der Beklagte redlicherweise von einer Duldung ausgehen durfte. Für die - nicht bestrittene - Kenntnis der Klägerin kommt es dabei wegen der satzungsbedingt dezentralen Struktur der Klägerin (vgl. § 5 der Satzung der Landespartei bzw. §§ 9f. der Satzung der Bundespartei) auf den nächsthöheren Verband (Kreisverband) an.

Ein Umstand, aus dem der Beklagte eine Duldung folgern konnte, ergibt sich insbesondere daraus, dass Mitglieder der Klägerin über Jahrzehnte hinweg zugleich Mitglieder des Beklagten waren. Gerade aus diesem Grund musste der Beklagte, anders als die Klägerin meint, auch nicht stets davon ausgehen, dass eine namensrechtliche Duldung nur solange Bestand haben werde, bis die Klägerin einen eigenen Ortsverband in N2 gründete.

Auch die im Jahre 2009 erfolgte personelle Trennung durch Austritte bzw. Ausschlüsse ändert daran nichts.

Der Annahme der Verwirkung stehen vorliegend auch keine öffentlichen Interessen entgegen.

Grundsätzlich kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Berufung auf die Verwirkung der Geltendmachung namensrechtlicher Unterlassungsansprüche aufgrund eines überragenden, die Individualinteressen des "Verletzers" überwiegenden Allgemeininteresses (BGH NJW 1994, 2820, 2822 - Rotes Kreuz) oder bei einer Irreführung der Allgemeinheit (dazu BGH GRUR 1990, 604, 606, veröffentlicht in juris, dort Rn. 22; MünchKomm/Säcker, BGB, 6. Aufl., § 12, Rn. 182) ausgeschlossen sein.

Eine derartige Situation vermag die Kammer vorliegend indes nicht anzunehmen, und zwar auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin angeführten besonderen Bedeutung unterscheidungskräftiger Kennzeichnungen politischer Organisationen für den demokratischen Willensbildungsprozess und dessen Ausübung in Wahlen.

Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass sich die Klägerin vorliegend gerade nicht auf den erweiterten Schutz des § 4 PartG berufen kann. § 4 PartG trägt den von der Klägerin im Schriftsatz vom 12.12.2012 dargestellten Gesichtspunkten der Erleichterung einer politischen Orientierung der Bürger (Unverwechselbarkeit der Parteinamen) und der Vermeidung von Trittbretteffekten (Ausbeutung des Wahlerfolgs und der Programme bestehender Parteien) Rechnung. Nun hat der Gesetzgeber bewusst zwischen Parteien auf Landes- bzw. Bundesebene und Gruppen, die sich ausschließlich auf kommunaler Ebene betätigen, unterschieden und es in diesem Zusammenhang auch bewusst unterlassen, kommunale Wählergemeinschaften rechtlich den Parteien insgesamt oder nur in bestimmten Bereichen (Namensschutz) gleichzustellen (vgl. LG Bielefeld NJW-RR 2004, 400f.). Grund hierfür ist der Umstand, dass bei kommunalen Wählergemeinschaften der Schwerpunkt eher auf den in einer Wählergemeinschaft organisierten Personen als auf der übergeordneten Organisation liegt. Auch ist es auf kommunaler Ebene den Bürgerinnen und Bürgern viel leichter ersichtlich, um welche Gruppierung es geht und für welche Inhalte diese steht; eine Verwechslungsgefahr von so genannten "Rathausparteien€ mit Parteien ist daher im kommunalen Bereich im geringeren Umfang gegeben als bei Parteien, die sich beide auch auf überregionaler Ebene betätigen (vgl. LG Bielefeld NJW-RR 2004, 401).

Aus den obenstehenden Überlegungen ist zu folgern, dass der Schutz vor Namensverwechslungen politischer Parteien und Vereinigungen auf kommunaler Ebene - anders als möglicherweise auf Bundes- oder Landesebene - schon aufgrund dieser gesetzgeberischen Wertung kein Allgemeininteresse von überragender Bedeutung darstellt.

Im Übrigen kann eine Irreführung der Allgemeinheit gerade angesichts der langjährigen von der Klägerin geduldeten personellen Überschneidungen der Prozessparteien nicht angenommen werden. Eine "Ausnützung" der Reputation der Klägerin durch den Beklagten vermag die Kammer unter diesen Umständen gleichfalls nicht zu erkennen.

Vielmehr wäre es mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar, wenn die Klägerin nach einer derart langen Zeitspanne der bewussten Verzahnung ihrer Organisation mit dem Beklagten nunmehr dessen Umbenennung durchsetzen könnte. Auch würde der Beklagte hierdurch Gefahr laufen, dass seine über Jahrzehnte gewachsene regionale Reputation empfindlich geschmälert würde, da diese im Wählerbewusstsein mit dem Namen des Beklagten nicht unerheblich verknüpft sein dürfte. Umgekehrt ist demgegenüber zu beachten, dass es der Klägerin nicht verwehrt ist, unter ihrer Bezeichnung auch in N4 am politischen Leben teilzunehmen, so dass eine unzumutbare Beschränkung der Klägerin in der Ausübung ihrer Rechte hierdurch nicht eintritt.

Aufgrund der obigen Ausführungen kann vorliegend offen bleiben, ob die Verwendung des Namensbestandteils der Klägerin durch den Beklagten bei Anwendung des Prioritätsgrundsatzes und der Kriterien eines unterscheidungskräftigen Namens bzw. der Erlangung von Verkehrsgeltung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise (zu diesen Kriterien vgl. MünchKomm/Säcker, BGB. 6. Aufl., § 12, Rn. 44ff., 54f.) unbefugt ist.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten ferner keinen Anspruch aus § 12 S. 2 BGB auf Unterlassung der Verwendung der im Antrag dargestellten Abbildung einer Sonnenblume.

Grundsätzlich schützt § 12 BGB auch Vereinssymbole und unterscheidungskräftige Bildzeichen, die sich im Verkehr als namensmäßige Hinweise auf eine bestimmte Person oder ein bestimmtes Unternehmen durchgesetzt haben (Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 12, Rn. 41; MünchKomm/Säcker, BGB, 6. Aufl., § 12, Rn. 29).

Hinsichtlich der Unterscheidungskraft von Bildzeichen kommt es im Verhältnis zu anderen Bildzeichen vorrangig auf den Grad der optischen Ähnlichkeit bei Berücksichtigung des Gesamteindrucks an (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 14, Rn. 953f.).

Ein Vergleich der von den Parteien verwendeten Sonnenblumenabbildungen ergibt jedoch, dass ein hinreichender Grad der Unterscheidungskraft gegeben und eine Verwechslungsgefahr daher ausgeschlossen ist.

Die vom Beklagten verwendete Abbildung ist grafisch wesentlich anders gestaltet als die im Parteiemblem der Klägerin enthaltene Darstellung.

Zunächst befindet sie sich in der linken Bildecke, während die von der Klägerin verwendete Darstellung rechts des Parteinamens angeordnet ist. Auch bildet sie einen wesentlich größeren Ausschnitt der Sonnenblume ab. Schließlich handelt es sich um eine realistische Darstellung unter Einschluss des Blütenstandes in der Mitte, während die Klägerin eine eher stilisierte Darstellung nur des Blütenkranzes verwendet.

Bezieht man zusätzlich in die Bewertung ein, dass das Parteiemblem der Klägerin in Verbindung mit dem Parteinamen sehr bekannt ist, besteht in Verbindung mit den geschilderten Unterschieden der grafischen Gestaltung keine Gefahr einer Verwechslung.

Abgesehen davon ist ein Motivschutz, der sich gegen die Verwendung desselben Motivs in einer anderen visuell nicht ähnlichen Darstellungsweise richtet, nur anzunehmen, wenn es sich um Motive von besonderer Kennzeichnungskraft handelt (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 14, Rn. 963). Dies ist vorliegend aber nicht gegeben.

Ein markenrechtlicher Schutz besteht mangels Verwendung im geschäftlichen Verkehr nicht, s.o.

Begründet ist die Klage hingegen, soweit die Klägerin den Beklagten aus § 12 S. 2 BGB auf Unterlassung der Verwendung der Internetadressen ...de bzw. ...de in Anspruch nimmt.

Infolge des Gebrauchs des Domainnamens durch den Beklagten liegt eine Zuordnungsverwirrung vor. Angesichts der Tatsache, dass sämtliche Verbandsgliederungen der Klägerin Internetdomainnamen nützen, die sich aus dem Parteikürzel ("H") und dem regionalen Tätigkeitsbereich zusammensetzen, wird beim jeweiligen Internetnutzer die Erwartung geweckt, auch unter den streitgegenständlichen Adressen eine regionale Unterorganisation der Klägerin aufzufinden. Der Vortrag der Beklagten, dass der Zusatz "-N5" eine hinreichende Unterscheidbarkeit verleihe, trifft daher nicht zu.

Im Hinblick darauf, dass eine gleichlautende Internetadresse der Top-Level-Domain ".de" jeweils nur einmal vergeben werden kann (s. BGH NJW 2002, 2031, 2033), sind ferner schutzwürdige Interessen der Klägerin beeinträchtigt.

Die Benutzung durch den Beklagten erfolgte unbefugt.

Bei dieser Beurteilung kommt es nicht darauf an, wer das ältere Namensrecht hat; maßgeblich ist allein die Priorität der Registrierung des Internetdomainnamens (MünchKomm/Heine, BGB, 6. Aufl., § 12, Rn. 262).

Zwar hat der Beklagte die streitgegenständliche Internetadresse zuerst registrieren lassen. Jedoch kann im Einzelfall wegen der überragenden Bekanntheit des nicht registrierten Namensträgers eine Ausnahme von diesem Grundsatz geboten sein (BGH NJW 2002, 2031, 2034; MünchKomm/Heine, BGB, 6. Aufl., § 12, Rn. 262, 267). In einem solchen Fall ist es wegen der gegebenen Erwartung der Internetnutzer, bei der Eingabe der Internetadresse auf den Internetauftritt des bekannten Prätendenten zu stoßen, dem weniger bekannten Domaininhaber zuzumuten, für seine Homepage eine Adresse mit unterscheidungskräftigem Zusatz zu wählen.

Ein derartige Situation liegt hier vor.

Bei der Klägerin handelt es sich - und dies war unabhängig vom genauen Registrierungsdatum jedenfalls auch schon bei Eintragung der Internetadressen durch den Beklagten der Fall - um eine der größten politischen Parteien der Bundesrepublik Deutschland. Die Klägerin ist derzeit im Bundesparlament sowie in allen Länderparlamenten vertreten. Die - allgemeine - Bekanntheit der Klägerin erstreckt sich daher im Gegensatz zum Beklagten weit über den lokalen politischen Bereich hinaus. Dies gewinnt im Zusammenhang der Zuordnung von Internetadressen, die bundesweit aufgerufen werden können, besonderes Gewicht.

Die erforderliche Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen ergibt sich bereits daraus, dass der Beklagte derzeit noch die Internetadresse ...de nutzt. Die Unterlassungsverpflichtung war aber auch für die Internetadresse ...de auszusprechen, unabhängig von der Tatsche, ob sie derzeit vom Beklagten genutzt wird. Es handelt sich um einen Fall der Identität; zwar lässt die Internetregistrierungsstelle E seit 2004 Umlautdomains zu. An deren Gebrauch hat sich der Verkehr jedoch noch nicht hinreichend gewöhnt (vgl. MünchKomm/Heine, BGB, 6. Aufl., § 12, Rn. 261).

Eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs kann insoweit schon deshalb nicht angenommen werden, weil der Internetdomainname erst seit relativ kurzer Zeit vom Beklagten genutzt wurden und sich, anders als beim Vereinsnamen, nicht in vergleichbarer Weise ein Vertrauen in die Duldung der Nutzung des Namens der Klägerin einstellen konnte. Ein schützenswerter Besitzstand ist gleichfalls nicht erkennbar. Dem Beklagten ist es zumutbar und einfach möglich, seine Internetadressen mit einem unterscheidenden Zusatz zu versehen. Zu denken wäre z.B. an "...de".

Schließlich hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erklärung eines Verzichts gegenüber der Registrierungsstelle E auf die oben genannten Domainnamen. Dieser Anspruch ist Ausfluss des Unterlassungsanspruchs (vgl. BGH NJW 2002, 2031, 2035).

Die Androhung von Ordnungsgeld beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.

Ein bestimmtes Ordnungsgeld war nicht anzugeben, sondern lediglich - unabhängig von einem diesbezüglichen Antrag der Klägerin (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 890, Rn. 13) - die gesetzliche Höchstgrenze, da die Höhe des jeweils festzusetzenden Ordnungsgeldes unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Verstoßes (Schwere und Ausmaß, Dauer des Verstoßes etc., vgl. dazu Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 890, Rn. 18) zu bewerten ist. Die Anordnung der Ersatzordnungshaft war von Amts wegen anzuordnen (vgl. BGH NJW-RR 1992, 1453, 1454).

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 709 S. 1, S. 2 ZPO. Bei der Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung der Klägerin hat die Kammer die Prozesskosten und einen möglichen Vollstreckungsschaden durch Herbeiführung der Änderung des Domainnamens berücksichtigt.






LG Essen:
Urteil v. 12.04.2013
Az: 9 O 12/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f02c25d0086d/LG-Essen_Urteil_vom_12-April-2013_Az_9-O-12-12




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share