Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. Mai 2002
Aktenzeichen: 5 W (pat) 424/01

(BPatG: Beschluss v. 02.05.2002, Az.: 5 W (pat) 424/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in dieser Entscheidung die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. November 2000 abgewiesen. Das Gericht hat entschieden, dass das beantragte Gebrauchsmuster auf einem erfinderischen Schritt beruht und deshalb geschützt werden kann. Der Schutzanspruch 1 des Gebrauchsmusters beschreibt einen scheibenförmigen Nabenadapter für Radfelgen von Straßenfahrzeugen, der sowohl formschlüssig in die Ausnehmung der Radfelge als auch zentrisch auf der Achsnabe des Fahrzeugs angebracht werden kann, um das Fahrzeug an verschiedene Spurweiten und Einpresstiefen anzupassen. Der Nabenadapter enthält einen zentrischen Nabenführungsring, dessen kleinster Innendurchmesser dem Außendurchmesser der Achsnabe entspricht und der aufgrund seiner Außenkontur und der Elastizität seines Materials in die Mittenbohrung einschnappen kann. Der Nabenführungsring besteht aus einer zylindrischen Buchse mit einer umlaufenden Vertiefung, in die eine umlaufende Rippe auf der inneren Oberfläche der Mittenbohrung eingreift. Das Gericht hat festgestellt, dass dieser Nabenadapter auf einem erfinderischen Schritt beruht, da er sich von den bekannten Nabenadaptern durch das Merkmal der konisch verlaufenden Innenwand der Rippe unterscheidet. Das Gericht hat auch die weiteren verteidigten Ansprüche 2 bis 7 als zulässige Weiterbildungen des Gebrauchsmusters bestätigt. Daher wurde die Beschwerde der Antragstellerin abgewiesen und die Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 02.05.2002, Az: 5 W (pat) 424/01


Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 27. November 2000 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

I Der Antragsgegner ist Inhaber des am 30. Juni 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten und am 11. September 1997 mit der Bezeichnung Scheibenförmiger Nabenadapterin die Rolle eingetragenen Gebrauchsmusters 297 11 384. Die Schutzdauer ist verlängert.

Die mit der Anmeldung des Gebrauchsmusters eingereichten und der Eintragung zugrunde liegenden Schutzansprüche 1 bis 11 lauten:

1. Scheibenförmiger Nabenadapter für einen Lochkreis zur Aufnahme von Radbefestigungsschrauben aufweisende Radfelgen von Straßenfahrzeugen, der einerseits in einer Ausnehmung der Radfelge formschlüssig und zentrisch und andererseits mit seiner Mittenbohrung auf der Achsnabe des Fahrzeugs zentrisch anordbar ist, um das Fahrzeug an gewünschte Spurweiten und Einpreßtiefen der Radfelgen anzupassen, dadurch gekennzeichnet, daß die Mittenbohrung (6) des Nabenadapters (18) einen zentrischen Nabenführungsring (17) aufweist, dessen kleinster Innendurchmesser dem Außendurchmesser der Achsnabe entspricht und der aufgrund seiner Außenkontur (15) und der Elastizität seines Materials in die Mittenbohrung (6) zu Montagezwecken der Radfelge einschnappbar ist.

2. Nabenadapter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Nabenführungsring (17) eine zylindrische Buchse ist, auf deren äußerer Oberfläche eine nutförmige, umlaufende Vertiefung (15) ausgebildet ist, in die eine umlaufende Rippe (16) auf der inneren Oberfläche der Mittenbohrung (6) eingreift.

3. Nabenadapter nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß auf der inneren Oberfläche des Nabenführungsrings (17) eine umlaufende Rippe (14) ausgebildet ist, deren Breite (B) maximal halb so groß ist wie die Breite (C) des Nabenführungsrings.

4. Nabenadapter nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Rippe (14) von einer in Richtung zur Achsnabe (22) konisch verlaufenden Innenwand (21) begrenzt ist.

5. Nabenadapter nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß die Breite des Nabenführungsrings (17) der Tiefe der Mittenbohrung (6) des Nabenadapters entspricht.

6. Nabenadapter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Mittenbohrung (6) des Nabenadapters (18) eine Ringnut aufweist, in die eine auf der Außenfläche des Nabenführungsrings (17) ausgebildete, umlaufende Rippe eingreift.

7. Nabenadapter nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, daß der Nabenführungsring (17) seinen Abmessungen nach sowohl an die Mittenbohrung (6) als auch die Achsnabe anpaßbar ist.

8. Nabenadapter nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß die Anpaßbarkeit des Nabenführungsrings an Abmessung und Form der Mittenbohrung (6) des Nabenadapters (18) und die Achsnabe dadurch erreicht wird, daß der Ring aus mehreren Einzelringen zusammengesetzt ist.

9. Nabenadapter nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, daß der Nabenführungsring aus Kunststoffmaterial besteht.

10. Nabenadapter nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, daß der Adapter für eine Vielzahl Nabenführungsringe verwendbar ist, die sich untereinander dadurch unterscheiden, daß ihre kleinsten Innendurchmesser unterschiedlich groß sind.

11. Nabenadapter nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, daß der Adapter aus glasfaserverstärktem Polyamid besteht.

Die Antragstellerin hat am 19. Februar 2000 beim Patentamt Antrag auf Löschung des Gebrauchsmusters gestellt, da der Gegenstand der Schutzansprüche im Hinblick auf den Stand der Technik nach EP 0 641 677 B1, DE 93 10 638 U1, DE 93 06 292 U1, DE 88 09 581 U1, vollständig vorbekannt sei bzw nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe.

Während der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung hat sie zum Stand der Technik noch die DE 92 01 964 U1 genannt.

Der Antragsgegner hat dem Löschungsantrag widersprochen. Später hat er das Gebrauchsmuster hilfsweise mit zwei eingeschränkten Anspruchsfassungen verteidigt. Die Schutzansprüche 1 bis 7 (vom 23. November 2000) nach dem zweiten Hilfsantrag lauten:

1. Scheibenförmiger Nabenadapter für einen Lochkreis zur Aufnahme von Radbefestigungsschrauben aufweisenden Radfelgen von Straßenfahrzeugen, der einerseits in einer Ausnehmung der Radfelge von formschlüssig und zentrisch und andererseits mit seiner Mittenbohrung auf der Achsnabe des Fahrzeugs zentrisch anordbar ist, um das Fahrzeug an gewünschte Spurweiten und Einpreßtiefen der Radfelgen anzupassen, dadurch gekennzeichnet, daß

die Mittenbohrung (6) des Nabenadapters (18) einen zentrischen Nabenführungsring (17) aufweist, dessen kleinster Innendurchmesser dem Außendurchmesser der Achsnabe entspricht und der aufgrund seiner Außenkontur (15) und der Elastizität seines Materials in die Mittenbohrung (6) zu Montagezwecken der Radfelge einschnappbar ist, daß der Nabenführungsring (17) eine zylindrische Buchse ist, auf deren äußere Oberfläche eine nutförmige, umlaufende Vertiefung ausgebildet ist, in die eine umlaufende Rippe (16) auf der inneren Oberfläche der Mittenbohrung (6) eingreift unddaß auf der inneren Oberfläche des Nabenführungsrings (17) eine umlaufende Rippe (14) ausgebildet ist, deren Breite (B) maximal halb so groß ist wie die Breite (C) des Nabenführungsrings, wobei die Rippe (14) von einer in Richtung der Achsnabe (22) konisch verlaufenden Innenwand (21) begrenzt ist.

2. Nabenadapter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Breite des Nabenführungsrings (17) der Tiefe der Mittenbohrung (6) des Nabenadapters entspricht.

3. Nabenadapter nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß der Nabenführungsring (17) seinen Abmessungen nach sowohl an die Mittenbohrung (6) als auch die Achsnabe anpaßbar ist.

4. Nabenadapter nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Anpaßbarkeit des Nabenführungsrings an Abmessung und Form der Mittenbohrung (6) des Nabenadapters (18) und die Achsnabe dadurch erreicht wird, daß der Ring aus mehreren Einzelringen zusammengesetzt ist.

5. Nabenadapter nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß der Nabenführungsring aus Kunststoffmaterial besteht.

6. Nabenadapter nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß der Adapter für eine Vielzahl Nabenführungsringe verwendbar ist, die sich untereinander dadurch unterscheiden, daß ihre kleinsten Innendurchmesser unterschiedlich groß sind.

7. Nabenadapter nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, daß der Adapter aus glasfaserverstärktem Polyamid besteht.

Zum letzten kennzeichnenden Merkmal des Hauptanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II - der konisch umlaufenden Innenwand der Rippe - hat die Antragstellerin ausgeführt, es sei mit den Richtlinien für die Prüfung von Sonderrädern für Kraftfahrzeuge nicht vereinbar. Sie übergab dazu ein Schreiben vom 20. November 2000 des TÜV Pfalz, eine Funktionsskizze vom 17. November 2000 und den Prüfbericht Nr 55 0675 94 vom 14. Juni 1994.

Die Gebrauchsmusterabteilung hat am 27. November 2000 das Gebrauchsmuster gelöscht, soweit es über die Schutzansprüche 1 bis 7 nach Hilfsantrag II des Antragsgegners hinausgeht.

Die Gebrauchsmusterabteilung hat den Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß dem Hauptantrag gegenüber dem Stand der Technik nach EP 0 641 677 B1 und DE 88 09 581 U1 und den Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag I zusätzlich noch gegenüber dem Stand der Technik nach DE 93 10 638 U1 als nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhend angesehen. Die Lehre nach Anspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag II weiche dagegen von einem durch fachmännische Routine vorgegebenen Weg ab, so daß dieser Gegenstand rechtsbeständig sei.

Gegen diesen Beschluß wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie bezieht sich zunächst zum Stand der Technik auf die EP 0 641 677 B1, die DE 88 09 581 U1 und die DE 93 10 638 U1. Zusätzlich macht sie eine Vorbenutzung des Gegenstands nach Anspruch 1 durch die Firma D... ... GmbH seit dem Sommer 1994 geltend. Sie legt dazu Zeichnungsblätter vor und nennt Zeugen, für zwei Verkäufe von in den Zeichnungsblättern dargestellten Leichtmetallrädern mit zugehörigen Zentrierringen. Aus dem neu genannten Tabellenbuch Metall (Verlag Europa-Lehrmittel 38. Auflage, 1992, Seiten 93 bis 95) gehe hervor, daß auch diese Zentrierringe eine Rippe mit in Richtung der Achsnabe konisch verlaufender Innenwand haben müßten. Schließlich hat sie zum Stand der Technik noch die EP 0 703 100 A2 genannt, aus der ein Gegenstand bekannt sei, der die Lehre des Streitgebrauchsmusters bis auf das Merkmal vorwegnehme, daß die Breite der auf der inneren Oberfläche umlaufenden Rippe des Nabenführungsrings maximal halb so groß ist wie seine Breite. Eine Rippe, die auch bezüglich ihrer Breite diese Spezifikation aufweise, gehöre durch die DE 93 10 638 U1 zum Stand der Technik, so daß dem Gegenstand nach Anspruch 1 kein erfinderischer Schritt mehr innewohne.

Die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Gebrauchsmuster zu löschen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen.

II Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Soweit das Gebrauchsmuster durch den angefochtenen Beschluß gelöscht worden ist, hat es hiermit sein Bewenden. Im weitergehenden Umfang ist der Löschungsantrag aber nicht begründet.

1. Der jetzt noch verteidigte Anspruch 1 besteht aus einer zulässigen Zusammenfassung der eingetragenen Ansprüche 1 bis 4, die offensichtlich zu einer Beschränkung des Gebrauchsmustergegenstandes nach Anspruch 1 gegenüber dem Gebrauchsmustergegenstand nach dem eingetragenen Anspruch 1 führt. Das Merkmal, daß die Rippe von einer in Richtung der Achsnabe konisch verlaufenden Innenwand begrenzt ist, ist so auszulegen, daß die Konizität größer ist als sie bei üblichen Herstellungstoleranzen und Entformungskonizitäten vorhanden sein kann. Auch wenn in den Gebrauchsmusterunterlagen eine solche Definition der Konizität nicht angegeben ist, kann ein Fachmann, ein Kraftfahrzeugtechniker mit Erfahrung in der Konstruktion von Kraftfahrzeugrädern, diesen Unterlagen nur eine solche Definition für die Konizität entnehmen. Da ihm die üblicherweise zugelassenen Herstellungstoleranzen und die notwendigen Entformungskonizitäten als Selbstverständlichkeit bekannt sind, kann ein Hinweis auf eine Konizität der Innenwand in einem Anspruch nur so verstanden werden, daß damit nicht diese üblicherweise vorhandenen Konizitäten gemeint sein können, sondern nur solche, die darüber hinaus gehen.

Die verteidigten Ansprüche 2 bis 7 sind aus den eingetragenen Ansprüchen 5 und 7 bis 11 hergeleitet.

2. Der geltend gemachte Löschungsanspruch wegen mangelnder Schutzfähigkeit (§ 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG) ist nicht gegeben.

a) Es läßt sich nicht feststellen, daß der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 nicht auf einem erfinderischen Schritt (§ 1 Abs 1 GebrMG) beruht.

Aus den Figuren 7 bis 11 der EP 0 703 100 A2 ist ein scheibenförmiger Nabenadapter (Adapterscheibe 101) für einen Lochkreis zur Aufnahme von Radbefestigungsschrauben aufweisende Radfelgen von Straßenfahrzeugen bekannt, der einerseits in einer Ausnehmung 117' der Radfelge formschlüssig und zentrisch und andererseits mit seiner Mittenbohrung auf der Achsnabe des Fahrzeugs zentrisch angeordnet werden kann, um das Fahrzeug an gewünschte Spurweiten und Einpreßtiefen der Radfelgen anzupassen. Die Mittenbohrung des Nabenadapters weist einen zentrischen Nabenführungsring (gefaster Zentrierring 116) auf, dessen kleinster Innendurchmesser dem Außendurchmesser der Achsnabe entspricht und der aufgrund seiner Außenkontur und der Elastizität seines Materials in die Mittenbohrung zu Montagezwecken der Radfelge einschnappbar ist. Der Nabenführungsring ist eine zylindrische Buchse, auf deren äußerer Oberfläche eine nutförmige umlaufende Vertiefung (Sp 4, Z 9 Ringnut) ausgebildet ist, in die eine umlaufende Rippe (Ringwulst 115) auf der inneren Bohrung der Mittenbohrung eingreift. Soweit besteht auch Einigkeit zwischen den Parteien.

Da die zylindrische Buchse eine Fase am Übergang der Innenbohrung des Zentrierringes zu seiner einen Stirnfläche aufweist, meint die Antragstellerin, es sei auf der inneren Oberfläche des Nabenführungsrings auch eine umlaufende Rippe ausgebildet. Dem kann der Senat nicht folgen. Unter einer Rippe ist nämlich ein aus einer Fläche vorspringender Ansatz zu verstehen, und eine solche Fläche ist bei dem bekannten Zentrierring nicht vorhanden. Die Fase stellt lediglich einen Teil der seitlichen Begrenzung des Zentrierringes dar.

Es ist aber aus der DE 88 09 581 U1 ein in eine Bohrung einschnappbarer Nabenführungsring (Reduzierring (6)) bekannt, der im Bereich der einen Stirnseite innen eine Fase und im Bereich der anderen Stirnseite innen eine radiale Erweiterung 32 aufweist, so daß Zungen (26) eine geringere Wandstärke aufweisen als der Reduzierring in seiner Mitte. Entsprechend kann zuverlässig die Federelastizität bei geringem Materialeinsatz vorgegeben werden (S 5, Abs 2). Die geringere Wandstärke erstreckt sich in axialer Richtung über eine solche Länge, daß die Breite der Innenwand des gegenüber der Erweiterung radial nach innen vorspringenden und demgegenüber als Rippe anzusehenden Teiles etwa halb so groß ist wie die Breite des Nabenführungsringes. Eine ähnliche Rippe ist auch aus der DE 93 10 638 U1 bekannt, deren Innenwand eine Breite aufweist, die kleiner ist als die Hälfte der Breite des Nabenführungsrings.

Wenn sich bei einem Nabenführungsring nach der EP 0 703 100 A2 das Einschnappen in den Nabenadapter als zu schwierig erweisen sollte, bietet sich ohne weiteres der Vorschlag an, zum Vorgeben einer geringeren Federelastizität eine entsprechende Erweiterung an dem der Fase entgegengesetzten Ende vorzusehen, so daß eine umlaufende Rippe entsteht, die maximal halb so groß ist wie die Breite des Nabenführungsrings. Die Bemessung der Länge und Höhe der Erweiterung stellt dabei eine einfache bauliche Maßnahme dar, die ggf durch einfache Versuche ermittelt werden kann, mit denen einerseits die gewünschte Leichtgängigkeit bei der Montage und andererseits die ausreichende Halterung in der Bohrung sichergestellt werden kann.

Mit einem solchen einfachen Vorschlag gelangt der Fachmann aber erst zu einer Rippe, deren Innenwand in Richtung der Achsnabe allenfalls im Rahmen der üblichen Herstellungstoleranzen oder der erforderlichen Entformungskonizität konisch verläuft. Eine Anregung, die Innenwand darüber hinaus in stärkerem Maße konisch verlaufen zu lassen, wie es der Fachmann als Lehre dem Anspruch 1 entnimmt, ergibt sich daraus nicht.

Dies ist von der Antragstellerin auch im Hinblick auf die geltendgemachten offenkundigen Vorbenutzungen und die übrigen, im Laufe des Verfahrens genannten, in der mündlichen Verhandlung aber nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften nicht behauptet worden. Vielmehr ist sie der Auffassung, daß eine solche stärkere Konizität vom TÜV gar nicht genehmigt werden würde. Mangelnde Genehmigungsfähigkeit ist aber als Anzeichen dafür zu werten, daß ein Fachmann in dieser Richtung keine Überlegungen anstellen wird.

Um zu dem Gegenstand nach Anspruch 1 zu gelangen und die mit der Konizität verbundenen vorteilhaften Wirkungen zu erreichen, bedurfte es deshalb einer Abkehr von den üblichen - routinemäßigen - Überlegungen und damit eines erfinderischen Schrittes. (Der Schreibfehler, der bei der Übertragung des Wortes "Routine" in der Reinschrift des angefochtenen Beschlusses in die ausgefertigten Beschlußfassungen unterlaufen ist und an dem die Antragstellerin Anstoß genommen hat, begründet ein Recht auf Berichtigung der Ausfertigungen, nicht aber auf Aufhebung des Beschlusses.)

Ob der TÜV für den beanspruchten Nabenadapter eine amtliche Betriebserlaubnis erteilt oder nicht, ist für die Schutzfähigkeit ohne Bedeutung. Die gewerbliche Anwendbarkeit des Gegenstands des Gebrauchsmusters (§ 1 Abs 1, § 3 Abs 2 GebrMG) ist gegeben, wenn er auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt oder benutzt werden kann. Es ist nicht zweifelhaft, daß der beanspruchte Nabenadapter hergestellt werden kann. Die Frage, ob die gewerbliche Anwendung einer Erfindung erlaubt ist, spielt für die Beurteilung der gewerblichen Anwendbarkeit der Erfindung nach § 3 Absatz 2 GebrMG keine Rolle. Diese Frage hat in § 2 Nr 1 GebrMG eine spezielle Regelung erfahren (vgl für die entsprechende patentrechtliche Regelung Benkard, PatG, 8. Aufl, § 5 Rdn 3 und § 2 Rdn 5).

b) Die Ansprüche 2 bis 7 betreffen vorteilhafte, zumindest nicht selbstverständliche Weiterbildungen des Gegenstands nach Anspruch 1 und haben deshalb mit diesem Bestand.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Absatz 2 Satz 2 GebrMG in Verbindung mit § 84 Absatz 2 PatG und § 97 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.

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BPatG:
Beschluss v. 02.05.2002
Az: 5 W (pat) 424/01


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