Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 16. Januar 2001
Aktenzeichen: L 11 B 57/00 KA

(LSG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 16.01.2001, Az.: L 11 B 57/00 KA)

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 03.11.1999 geändert. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit wird auf 3.594,26 DM festgesetzt.

Gründe

In den Fällen des § 116 Abs. 2 BRAGO ist der Gegenstandswert mangels einschlägiger Wertvorschriften gemäß § 8 Abs. 2 BRAGO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei kommt es entscheidend auf das wirtschaftliche Interesse an der erstrebten Entscheidung an. Die Klägerin begehrte im abgeschlossenen Verfahren die Aufhebung der Entscheidung, dass den Beigeladenen zu 7) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren notwendigen Auslagen zu erstatten waren. Der Gegenstandswert ist daher nach den für die anwaltliche Tätigkeit anfallenden Gebühren zu bemessen. In der Sache ging es in dem Verfahren vor dem Beklagten um die Genehmigung der Bildung einer augenärztlichen Gemeinschaftspraxis. Der Senat setzt den Gegenstandswert hierfür auf 120.000,-- DM fest. Es fehlt für eine solche Entscheidung an konkreten Anhaltspunkten für eine Schätzung, sodaß der Gegenstandswert gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO zu bestimmen ist. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 7) sind hier nicht die für Zulassungssachen geltenden Grundsätze anwendbar. Eine dieser Statusverleihung vergleichbare wirtschaftliche Bedeutung kommt der Genehmigung einer Gemeinschaftspraxis nicht zu. Umstritten war nur die Befugnis der Beigeladenen zu 7), die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam auszuüben. Eine Verbesserung der Einkommenslage ist damit nicht verbunden. Der Ansatz des Regelgegenstandswertes in Höhe von 8.000,-- DM wird der Streitsache andererseits ebenfalls nicht gerecht. Es ist vielmehr nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, ihrer sozialen Stellung und der Schwierigkeit der Angelegenheit der Ansatz von 120.000,-- DM gerechtfertigt (vgl. BSG, Beschluss vom 06.01.1984 - 6 RKa 7/81 -). Dabei berücksichtigt der Senat auch die vorgetragenen Einkommensverhältnisse und die bei Bildung einer Gemeinschaftspraxis gemessen hieran zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteile. Ausgehend hiervon errechnen sich folgende Gebühren:

Geschäftsgebühr 7,5/10 1.529,25 DM Verhandlungsgebühr 7,5/10 1.529,25 DM Auslagenpauschale 40,-- DM MWSt. 495,76 insges.: 3594,26 DM

Der Senat hält angesichts der Schwierigkeiten der konkreten Rechtssache - die erstrebte Genehmigung wurde unproblematisch erteilt, nachdem die noch fehlende Zulassung erfolgt war - nicht den vollen Ansatz der Geschäfts- und Verhandlungsgebühr, sondern nur den Ansatz der Mittelgebühr in Höhe von 7,5/10 für angemessen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.






LSG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 16.01.2001
Az: L 11 B 57/00 KA


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