Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 5. März 2015
Aktenzeichen: I ZR 128/14

(BGH: Beschluss v. 05.03.2015, Az.: I ZR 128/14)

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. Mai 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der Se. . GmbH, die Inhabe- rin aller Rechte an dem Softwareprogramm S. und der dazugehörenden Soft- warevarianten war.

Die Se. . GmbH hatte der O. D. B. GmbH & Co. KG mit Soft- wareÜberlassungsvertrag vom 22. April 1992 das Nutzungsrecht an den Computerprogrammen "S. P. ", "S. F. ", "S. Nachkalkulation" und "S. V. ", die zusammen das "S. PP." (Produktions-, Pla- nungs- und Steuersystem) bildeten, auf maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern für 40 Nutzer zur Nutzung in Deutschland übertragen. Nr. 2.8 des Vertrags lautet: "Der Kunde ist nicht berechtigt, die hierin genannten Rechte auf Dritte zu übertragen oder diesen entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen."

Im Februar 2006 wurde über das Vermögen der O. D. B. GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter verkaufte das Anlagevermögen der Insolvenzschuldnerin mit Unternehmenskaufvertrag vom 30. Mai 2006 an die B. GmbH. Durch Umwandlung im Wege des Formwechsels wurde aus der B. GmbH die Beklagte zu 1, deren Komplementär-GmbH die Beklagte zu 2 ist.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Insolvenzverwalter habe der B. GmbH keine Nutzungsrechte an den S. -Computerprogrammen einräumen oder über- tragen können.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verbieten, die S. -Com- puterprogramme in Objektform oder in Quellenprogrammform in ihrem Geschäftsbetrieb zu nutzen oder anderweitig zu verwerten, die Computerprogramme an sie herauszugeben oder vollständig zu löschen und festzustellen, dass die Beklagten ihr zum Schadensersatz verpflichtet seien.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin - nach entsprechendem Hinweis - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt die Klägerin die Zulassung der Revision. Mit der Revision will sie ihre Klageanträge weiterverfolgen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind nicht begründet. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass das Verbreitungsrecht an den hier in Rede stehenden Vervielfältigungsstücken der Computerprogramme erschöpft ist. Die Beklagten sind daher gemäß § 69d Abs. 1 UrhG zur Vervielfältigung dieser Programme berechtigt, wenn dies zu deren bestimmungsgemäßer Benutzung notwendig ist. § 69d Abs. 1 UrhG war zwar - wie die Beschwerde zutreffend geltend macht - zum Zeitpunkt des Abschlusses des SoftwareÜberlassungsvertrags zwischen der Se. . GmbH und der O. D. B. GmbH & Co. KG am 22. April 1992 nicht in Kraft. Darauf kommt es aber im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass diese Bestimmung gemäß § 137d Abs. 1 Satz 1 UrhG auch auf Computerprogramme anzuwenden ist, die - wie die hier in Rede stehenden - vor dem 24. Juni 1993 geschaffen worden sind.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Fall 1 ZPO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Büscher Schaffert Koch Löffler Richterin am BGH Dr. Schwonke ist in Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben.

Büscher Vorinstanzen:

LG Frankenthal, Entscheidung vom 30.07.2013 - 6 O 152/13 -

OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 19.05.2014 - 4 U 142/13 -






BGH:
Beschluss v. 05.03.2015
Az: I ZR 128/14


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