Landgericht Bonn:
Beschluss vom 22. September 1997
Aktenzeichen: 1 O 374/97

(LG Bonn: Beschluss v. 22.09.1997, Az.: 1 O 374/97)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Antragstellerin hat Klage gegen die Antragsgegnerin eingereicht, um die Freigabe einer bestimmten Internet-Domain zu erreichen. Die Antragsgegnerin hatte diese Domain bereits reserviert und sich geweigert, sie freizugeben. Die Antragstellerin argumentierte, dass die Weigerung der Antragsgegnerin rechtswidrig sei, da diese die Zeichenfolge "Uag" reserviert habe, ohne diese zu benutzen, und dadurch das Namensrecht der Antragstellerin verletze. Das Gericht wies den Antrag der Antragstellerin jedoch zurück. Es stellte fest, dass ein Anspruch auf Unterlassung und Freigabe der Internet-Domain nicht aus dem Namensrecht abgeleitet werden könne. Es sei umstritten, ob ein Domain-Name überhaupt eine Namensfunktion im Sinne des Gesetzes habe. Selbst wenn dies der Fall wäre, müsse der Benutzer der Domain ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Verwendung haben, um sich auf das Namensrecht berufen zu können. In diesem Fall sei die Antragsgegnerin berechtigt, die Domain zu verwenden, da es sich um die Anfangsbuchstaben ihres Unternehmensnamens handle. Die Antragstellerin könne sich nicht auf eine Verwechslungsgefahr berufen, da beide Parteien legitime Interessen an der Verwendung der Domain hätten. Es sei auch kein Eingriff in den Gewerbebetrieb der Antragstellerin gegeben, da die Antragsgegnerin keine unlauteren Absichten verfolge. Schließlich ergebe sich aus dem Markengesetz kein Anspruch der Antragstellerin, da beide Parteien ein legitimes Interesse an der Verwendung der Domain hätten. Daher wurde der Antrag der Antragstellerin abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Bonn: Beschluss v. 22.09.1997, Az: 1 O 374/97


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Gründe

Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin die Unterlassung der Benutzung und Freigabe einer sogenannten Internet-Domain. Und zwar ist seit dem ...19... für die Antragsgegnerin die Internet-Domain "Uag. de" reserviert. Diese Internet-Domain möchte die Antragstellerin für sich selbst im Hinblick auf den gleichlautenden Namen ihres Unternehmens nutzen. Die Antragsgegnerin lehnte jedoch die Freigabe der Internet-Domain ab.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Weigerung der Antragsgegnerin, die Internet-Domain freizugeben, sei rechtswidrig, da diese ohne eigenes erkennbares Interesse die Zeichenfolge "Uag" für sich reserviert habe, ohne, diese zu benutzen und damit ihr Recht, also das Recht der Antragstellerin verletze, mit ihrem eigenen Namen geschäftlich im Internet in Erscheinung zu treten. Die Weigerung der Freigabe durch die Antragsgegnerin sei insbesondere deshalb rechtswidrig, weil diese im Internet u.a. unter ihren Domain-Namen "Vag.de" und "U.de" zu erreichen sei.

II.

Der Antrag der Antragstellerin war zurückzuweisen, da ihr kein Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Benutzung der Zeichenfolge "Uag. de" und dessen Freigabe an sie zusteht.

1.

Ein Anspruch auf Unterlassung und Freigabe der Internet-Domain "Uag.de" lässt sich nicht aus § 12 BGB wegen Verletzung des Namensrechtes der Antragstellerin herleiten.

So ist bereits streitig, ob ein Domain-Name überhaupt eine Namensfunktion im Sinne des § 12 BGB hat.

So wird zum Teil die Auffassung vertreten, als Name könne Domain-Bezeichnung nur dann gelten, wenn der Internet-Nutzer in der Verwendung der gewählten Buchstabenkombination einen Hinweis auf die Person des Namensträgers erblicken müsste. Dies sei jedoch aufgrund der freien Wählbarkeit der Zahlen- und Buchstabenkombination nicht der Fall. Diese Kombinationen seien mit einer Telefonnummer, einer Bankleitzahl oder Postleitzahl vergleichbar, da sie in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Namen ihres Benutzers stünden. Zwar sei eine Verwendung als Kennzeichnungselement durchaus üblich, und oftmals stünden Namen und Funktion des Benutzers auch im Zusammenhang, weshalb ein gut gewählter Domain-Name auch auf den angeschlossenen Benutzer schließen lasse. Gleichwohl werde diese Kennzeichnungsfunktion weder durch gesetzliche noch durch rechtsgeschäftliche Vorgaben gefordert. Daher könne auch nicht jeder Internet-Nutzer erwarten, daß hinter einer entsprechenden Adresskennung auch der bezeichnete Namensträger stehe (LG Köln, Urteil vom 17.12.1996 -3 0 478/96- NJW-CoR 1997, 304 (Ls), veröffentlicht unter www.inet.de/huerth.html; ferner Urteil vom 17.12.1996 -3 0 477/96- NJW-CoR 1997, 304 (Ls); LG Köln, Beschluss vom 17.12.1996 -3 U 507/96- NJW-CoR 1997, 304 (Ls)).

Nach anderer Auffassung lässt diese rein technische Betrachtungsweise, wonach es sich bei der Buchstaben- und Nummernfolge lediglich um die Adresse des angerufenen Computers handelt, außer acht, daß der Internetanwender die in Buchstabenkombinationen übersetzte Nummer regelmäßig mit dem Anbieter eines Internet-Angebotes in Verbindung bringt. Denn es entspreche den in der Praxis vorliegenden Gegebenheiten, daß derjenige, der das Internet für Selbstdarstellungszwecke nutzen möchte, dies in der Regel unter einer die Identität mit dem eigenen Namen oder Kennzeichen wahrenden Domain tun wollte. Dieser Assoziationsaspekt könne nicht außer acht gelassen werden, so daß jedenfalls auch bei den Internet-Domains eine mittelbare Namensfunktion zu bejahen sei (LG Mannheim NJW 1996, 2736 f.; LG Frankfurt/Main Urteil vom 03.03.1977 -2/6 0 636/96; LG Braunschweig Urteil vom 28.01.1997 -9 0 450/96; LG Lüneburg Urteil vQm29.01.1997 -3 0 336/96-; sämtlich in Leitsätzen veröffentlicht in NJW-CoR 1997, 303 f.; Bücking, NJW 1997, 1886 ff.; Nordemann NJW 1997, 1891 ff.).

Letztlich kann die Entscheidung dieser Streitfrage jedoch dahinstehen. Denn in allen Fällen, in denen eine mittelbare Verletzung des Namensrechtes im Sinne des § 12 BGB durch Verwendung einer bestimmten Internet-Domain bejaht wurde, stand die verwendete Internet-Domain in keinem Zusammenhang mit dem Namen oder Geschäftsbereich des Benutzers. Vielmehr konnte sich der zuerst registrierte Benutzer in keinem Fall auf ein legitimes Interesse an dem von ihm verwendeten Namen oder Kennzeichen berufen, und das entsprechende Internet-Domain wurde nur deshalb verwandt, um das Interesse des Internet-Benutzers zu wecken und derart auf die eigene Homepage aufmerksam zu machen, oder aber, um sich die Freigabe der Internet-Domain bezahlen zu lassen.

So liegt der Fall indessen hier nicht. Vielmehr geht die, Kammer davon aus, daß auch die Antragsgegnerin ein legitimes eigenes Interesse an der Reservierung der Internet-Domain hat. Denn das streitgegenständliche verwendete Kürzel besteht jeweils aus den Anfangsbuchstaben der Firmenbezeichnung der Antragsgegnerin, nämlich U AG. Zwar ist der Antragstellerin zuzugeben, daß eine Interessenverletzung im Sinne des § 12 BGB immer dann vorliegt, wenn eine Verwechslungsgefahr besteht (Palandt-Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 12 Rdnr. 30; Nordemann NJW 1997, 1896). Allerdings reicht die Verletzung eigener Interessen dann nicht für eine Anwendbarkeit des § 12 BGB aus, wenn auf der anderen Seite ebenfalls berechtigte Interessen für die Nutzung der Internet-Domain bestehen (Nordemann NJW 1997, 1896; Bücking, NJW 1997, 1890 f.). Hat demnach der Benutzer der Internet-Domain ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Verwendung dieser Domain, so kann er sich auf den Grundsatz berufen, daß jeder sich unter seinem Namen im geschäftlichen Verkehr betätigen darf, mit der Folge, daß § 12 BGB nicht anwendbar ist. Vielmehr gilt in diesem Fall das Prioritätsprinzip, so daß derjenige, der das Kürzel zuerst verwendet hat, dieses auch weiterhin im Internet nutzen darf. Der später Hinzukommende ist dadurch nicht völlig rechtlos gestellt, denn ihm bleibt jederzeit die Möglichkeit, sich selbst durch einen Zusatz rechts von der Domain ebenfalls auszuweisen. Nur dann, wenn jemand keinerlei Rechte an dem als Internet-Domain verwendeten Namen oder Bezeichnung hat, kann er sich auch nicht auf eigene Interessen berufen, weshalb in diesem Falle die Verwendung der Internet-Domain rechtsmißbräuchlich ist.

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn es sich um eine erkennbar unlautere Reservierung einer Internet-Domain handelt, etwa um dadurch das Unternehmen, mit dessen Namen Verwechslungsgefahr besteht, zur Bezahlung eines Betrages für die Freigabe der Internet-Domain zu bewegen. So liegt der Fall indessen hier nicht. Die Antragstellerin hat keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen, die auf eine erkennbar unlautere Nutzung schließen lassen würden. Allein die Tatsache, daß die Internet-Domain bislang lediglich reserviert und noch nicht in Benutzung genommen wurde, rechtfertigt für sich alleine noch nicht die Annahme, die Antragsgegnerin wolle auf diese Weise eine Benutzung der Internet-Domain seitens der Antragstellerin verhindern. Daher ist auch unter diesem Gesichtspunkt die Verwendung des Namens der Antragstellerin trotz der Verwechslungsgefahr durch das Kürzel der Antragsgegnerin hinzunehmen.

2)

Ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin ergibt sich auch nicht aus den §§ 823 Abs. 1 BGB aus dem Gesichtspunkt des Eingriffs in ihren Gewerbebetrieb. Zwar ist anerkannt, daß derjenige, der dieses Werbeforum ohne eigenes legitimes Interesse blockiert, um etwa die solchermaßen erlangte Position zu versilbern oder sonst auf Kosten des eigentlichen Rechtsinhabers zu vermarkten, einen betriebsbezogenen Eingriff in dieses Schutzgut vornimmt. Denn die Blockade eines Domain-Namens zum Zwecke der Gewinnerzielung richtet sich in der Regel spezifisch gegen die betriebliche Vermarktungsstruktur und damit -bezogen auf die Auswahl möglicher Werbestrategien- auch gegen die unternehmerische Entschließungsfreiheit (Bücking, NJW 1997, 1887 m.w.N.). Im vorliegenden Fall besteht aber -wie bereits dargelegt- auf Seiten der Antragsgegnerin ein ebenso legitimes Interesse an der Verwendung der Internet-Domain und es ist genauso wenig vorgetragen, daß die Antragsgegnerin durch die Wahl des Internet-Domains gerade auf Kosten der Antragstellerin Vorteile erlangen wollte.

3)

Letztlich ergibt sich ein Anspruch der Antragstellerin auch nicht aus §§ 15 Abs. 2, 3 MarkenG. Nach diesen Vorschriften ist es Dritten untersagt, geschäftliche Bezeichnungen, also Unternehmenskennzeichen und Werktitel gemäß § 5 MarkenG im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn insoweit eine Verwechslungsgefahr gegeben ist; oder der gute Ruf einer im Inland bekannt geschäftlichen Bezeichnung ausgenutzt wird (zur Anwendung des Markengesetzes vgl. LG Braunschweig Urteil vom 28.01.1997 -9 0 450/96, NJW-CoR 1997, 304 (Ls)). Zwar ist die Verwendung der Internet-Domain "Uag" seitens der Antragsgegnerin durchaus geeignet, Verwechslungen mit der geschäftlichen Bezeichnung der Antragstellerin hervorzurufen. In diesem Zusammenhang kann jedoch die Entscheidung der Frage, ob das Markengesetz auch auf Internet-Domains Anwendung findet, dahinstehen, weil -wie bereits dargelegt- die Antragsgegnerin ebenso wie die Antragstellerin ein legitimes Interesse an der Benutzung der streitgegenständlichen Internet-Domain hat. Denn § 15 MarkenG, der dem Rechtsinhaber ein ausschließliches Recht an seiner geschäftlichen Bezeichnung einräumt, findet seine Einschränkung in der Regelung des § 23 MarkenG. § 23 MarkenG gestattet ausdrücklich eine lautere Nutzung von Namen, etwa des eigenen Namens oder der eigenen Anschrift (§ 23 Nr. 1 MarkenG). Nur dann, wenn keine rechtfertigenden Gründe für die Benutzung der Internet-Domain bestehen, etwa weil der Verwender ohne erkennbaren Grund eine Internet-Domain verwendet, die die Gefahr der Verwechslung in sich birgt, kommen die Vorschriften des Markengesetzes zur Anwendung. Denn -wie bereits zum Ausdruck gebracht- es kann niemand an der lauteren Führung seines Namens im geschäftlichen Verkehr gehindert werden.

Damit steht der Antragstellerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Unterlassung und Freigabe der streitgegenständlichen Internet-Domain zu, mit der Folge, daß ihr Antrag zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Streitwert: 30.000,00 DM.






LG Bonn:
Beschluss v. 22.09.1997
Az: 1 O 374/97


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