Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 17. März 2003
Aktenzeichen: AnwZ (B) 35/02

(BGH: Beschluss v. 17.03.2003, Az.: AnwZ (B) 35/02)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichthofs des Landes Sachsen-Anhalt in Naumburg vom 1. März 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 45.000,--Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nach zunächst anderweitiger Zulassung wurde er durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts N. vom 12. Dezember 1995 bei dem Amtsgericht B. und dem Landgericht D. zugelassen. Seine Kanzlei betrieb er in überörtlicher Sozietät mit seinem Verfahrensbevollmächtigten in B. , . Durch Verfügung vom 5. November 2001, die dem Antragsteller unter der Adresse N. straße 3 in N. zugestellt wurde, hat die Antragsgegnerin die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO widerrufen, weil der Rechtsanwalt keine Kanzlei mehr unterhalte. Auf seinen Vorschlag hat sie Rechtsanwalt W. aus N. zum amtlich bestellten Vertreter bestellt. Seinen -nicht begründeten -Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen.

Seine sofortige Beschwerde hat der Antragsteller nicht begründet.

II.

Die gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO statthafte Beschwerde ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg.

1. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO kann die Zulassung bei einem Gericht widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgibt, ohne daß er von der Pflicht des § 27 BRAO befreit worden ist. Geschieht dies, kann zugleich die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen werden. Als Rechtsanwalt soll nur tätig sein dürfen, wer zugleich die Zulassung bei einem Gericht besitzt. Das in § 18 BRAO geregelte Lokalisationsprinzip hat auch nach der Änderung des § 78 ZPO durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2448), das die Beschränkung der Postulationsfähigkeit auf den Zulassungsbezirk aufgehoben hat, weiterhin Geltung.

2.

Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind zutreffend davon ausgegangen, daß der Antragsteller in B. keine Kanzlei mehr unterhält. Seit Mitte des Jahres 2001 wendeten sich vermehrt Behörden und andere Rechtsanwälte an die Antragsgegnerin, weil der Antragsteller unter der angegebenen Kanzleiadresse nicht mehr erreicht werden konnte. Der Antragsteller selbst teilte der Antragsgegnerin im Juli 2001 telefonisch mit, daß er seine Kanzlei in B. schließen und nach N. wechseln wolle, wo er einen Antrag auf anderweitige Zulassung stellen werde. Einen solchen Antrag hat er jedoch nicht gestellt, nach Auskunft der Rechtsanwaltskammer N. ist er dort nicht zugelassen. Zustellungen erfolgten in der Folge unter der Kanzleiadresse seines Verfahrensbevollmächtigten in N. , in dessen Briefkopf der Antragsteller als Assessor aufgeführt wird. Nach Mitteilung des Verfahrensbevollmächtigten befinden sich die Akten des Antragstellers in N. .

3.

Da der Antragsteller unter der Kanzleiadresse in B. für das rechtsuchende Publikum sowie Gerichte und Behörden nicht mehr erreichbar ist, hat die Antragsgegnerin, die den Antragsteller auf die Konsequenzen der Kanzleiaufgabe hingewiesen hat, von ihrem in § 35 BRAO eingeräumten Ermessen in sachgerechter, den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgebots entsprechender Weise Gebrauch gemacht.

Hirsch Basdorf Schlick Otten Salditt Schott Wosgien






BGH:
Beschluss v. 17.03.2003
Az: AnwZ (B) 35/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/19c38aa80a4a/BGH_Beschluss_vom_17-Maerz-2003_Az_AnwZ-B-35-02


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BGH: Beschluss v. 17.03.2003, Az.: AnwZ (B) 35/02] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 11:11 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 28. September 2000, Az.: 25 W (pat) 55/00BPatG, Beschluss vom 21. Juli 2004, Az.: 32 W (pat) 83/03LG München I, Urteil vom 6. September 2011, Az.: 33 O 10509/11BPatG, Beschluss vom 23. März 2005, Az.: 5 W (pat) 412/04BPatG, Beschluss vom 26. September 2006, Az.: 33 W (pat) 275/04BGH, Beschluss vom 20. November 2006, Az.: NotZ 15/06BPatG, Beschluss vom 21. November 2000, Az.: 33 W (pat) 114/00BPatG, Urteil vom 26. Januar 2011, Az.: 4 Ni 39/09BPatG, Beschluss vom 15. März 2007, Az.: 27 W (pat) 101/06OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12. August 2013, Az.: 11 W 12/13