Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Mai 2001
Aktenzeichen: 25 W (pat) 8/01

(BPatG: Beschluss v. 17.05.2001, Az.: 25 W (pat) 8/01)

Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Mai 1999 wird aufgehoben.

Gründe

I.

Die Bezeichnung Techwebist am 13. Dezember 1996 für die Dienstleistungen "Übermittlung von Informationen, insbesondere mittels elektronischer Medien, Informationsvermittlung, nämlich On-Line-Dienste und Datenbank-Dienste auf dem Gebiet der Computer-, Kommunikations-, High-Tech- und Informationstechnologie" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Beanstandung durch Beschluß vom 12. Mai 1999 die Anmeldung zurückgewiesen, da der Bezeichnung "Techweb" für die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehle. Die angemeldete Bezeichnung setzte sich ersichtlich aus den englischen Kurzbezeichnungen "Tech" und "Web" zusammen. Das Fachkürzel "Tech" stehe für englisch "technic, technical, technology", stelle aber auch im Deutschen eine gebräuchliche Abkürzung für "Technik" dar und habe sich in den letzten Jahren in Deutschland geradezu zu einem Modewort entwickelt (zB High-Tech). Dieses weise in Verbindung mit dem geläufigen Kurzwort "web" für das weltweite Informationssystems des Internets (World Wide Web) auch in der Wortzusammenstellung in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen einen glatt beschreibenden und eindeutigen Bedeutungsgehalt auf. Denn das Wort "Techweb" sage aus, daß die beanspruchten Dienstleistungen die Vermittlung von unterschiedlichen Technologien im Web beträfen bzw der Informationsvermittlung auf dem Gebiet bestimmter Technologien mit Hilfe des Webs dienten und nehme daher unmittelbar Bezug auf die Eigenschaft und Art der angemeldeten Dienstleistungen. Entgegen der Ansicht die Anmelderin lasse die verständliche und schlagwortartige Aussage "Techweb" auch keinen Raum für eine hiervon wegführende Interpretation in Richtung verschwommener, unklarer Deutungsmöglichkeiten. Der Anmelderin sei zwar zuzugestehen, daß die angemeldete Bezeichnung lexikalisch nicht nachweisbar sei. Es müsse jedoch berücksichtigt werden, daß auch neue Wortkombinationen nur dann unterscheidungskräftig sein könne, wenn sie ein Mindestmaß an phantasievoller Eigenart aufweise und sich insbesondere nicht in Sachaussagen über die mit der betreffenden Bezeichnung versehenen Dienstleistungen erschöpfe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, den Beschluß der Markenstelle des DPMA aufzuheben.

Es treffe sicherlich zu, daß "Tech" eine geläufige Abkürzung für "Technik" oder "Technologie" und "Web" als Bestandteil der Bezeichnung "World-Wide-Web" jedenfalls im Bereich der Informationstechnologie bekannt sei. Die Markenstelle habe jedoch nicht berücksichtigt, daß für die Beurteilung nicht die Bestandteile der angemeldeten Bezeichnung, sondern die lexikalisch nicht nachweisbare Wortzusammenstellung in ihrer angemeldeten Form maßgebend sei, da der Verkehr erfahrungsgemäß eine Bezeichnung ohne analysierende Betrachtung so aufnehme, wie sie ihm entgegentrete. Die angemeldete Bezeichnung stelle aber keine reine Sachaussage dar und lasse durchaus Raum für eine vom Gegenstand der Anmeldung wegführende Interpretation, so zB für die Bezeichnung eines Unternehmens, daß Technologie - also Soft- oder Hardware - für die Nutzung des World-Wide-Web zur Verfügung stelle oder im Bereich der Wartung von Geräten, die im Zusammenhang mit dem "World-Wide-Web" genutzt werden, tätig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der Bezeichnung "Techweb" für die beanspruchten Dienstleistungen keine Schutzhindernisse im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG entgegen.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die angemeldete Bezeichnung läßt sich weder lexikalisch belegen noch konnte der Senat aufgrund einer zusätzlich durchgeführten Recherche im Internet eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachbezeichnung feststellen. Es ist deshalb davon auszugehen, daß es sich um eine bisher noch nicht verwendete Wortneubildung handelt. Wenn dies auch der Anwendbarkeit des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG und Annahme eines Freihaltebedürfnisses nicht entgegensteht (st Rspr vgl BGH MarkenR 2000, 330, 332 - Bücher für eine bessere Welt; Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl § 8 Rdn 74, 104), so kann vorliegend andererseits - wovon auch die Markenstelle ausgegangen ist - weder ein Interesse an einer aktuellen noch zukünftigen Verwendung der konkret angemeldeten Gesamtbezeichnung festgestellt werden (vgl hierzu BGH GRUR 1996, 771 - THE HOME DEPOT; Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 74, 75 mit weiteren Hinweisen).

Der Senat geht davon aus, daß der Verkehr ohne weiteres die in der angemeldeten Bezeichnung zusammengefügten Kürzel erkennen und diesen einen Bedeutungsgehalt im Sinne von "Technik" bzw "technisch" und "World Wide Web" zuweisen wird, auch wenn als Marken verwendete Zeichen regelmäßig in ihrer Gesamtheit ohne zergliedernde und analysierende Betrachtung aufgenommen werden (ständige Rspr des BGH, vgl zB GRUR 1995, 408 - PROTRECH; zu Mehrwortmarken BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Wenn insoweit die angemeldete Bezeichnung zwar die für eine Funktion als Sachbegriff erforderliche schnelle Erfaßbarkeit noch gewährleisten mag, so steht der Annahme eines markenrechtlichen Freihaltungsinteresses als beschreibende Angabe allerdings entgegen, daß die Wortzusammenfügung "Techweb" in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen keinen hinreichend konkreten Bedeutungsgehalt verkörpert, der sich in einer unmißverständlichen, beschreibenden Gesamtaussage erschöpft (vgl hierzu zB HABM MarkenR 2001, 85 - TELE AID; HABM MarkenR 2001, 82, 84 - CARCARD; ferner Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 142) und der für eine Eignung als Sachhinweis sprechen würde.

Die aus Kürzeln gebildete Wortneuschöpfung weist vielmehr eine begriffliche Unschärfe auf, die der Annahme eines Freihaltungsinteresses der Mitbewerber entgegensteht (vgl Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 100 und 142; HABM GRUR 1999, 1084, 1085 - HYPERLITE; vgl auch BPatG GRUR 1999, 743, 745 - AC; BPatG GRUR 1999, 330, 331 - CT). Denn anders als verallgemeinernde Aussagen wie zB bei Sammelbezeichnungen, die sich durchaus als treffende Sachbegriffe eignen können (vgl hierzu BGH MarkenR 2000, 330, 332 - Bücher für eine bessere Welt) läßt sich entgegen der Auffassung der Markenstelle dem Begriff "Techweb" auch bei einem sich unmittelbar, ohne analysierende Betrachtung erschließenden Verständnis im Sinne von "technisches Internet" bzw "Technikweb" keine aus sich heraus eindeutige und sinngebende Aussage entnehmen, die schlagwortartig eine Merkmalsangabe oder sonstige konkrete Umstände der beanspruchten, Informationsübermittlung und -technologie betreffenden Dienstleistungen umschreibt. Der Aussagegehalt bleibt vielmehr unklar, zu vage und zu unbestimmt, als daß dieser Ausdruck als Beschreibung der betreffenden Dienstleistungen verstanden werden könnte (vgl auch EuGH WRP 2001, 528, 530 Ziff 31 - EASYBANK). Es bedarf vielmehr erst des Einsatzes einer gewissen Phantasie des Betrachters und weiterer Informationen, um hieraus konkrete Vorstellungen ableiten und weiterentwickeln zu können. Dies kann aber nicht zum Maßstab der Beurteilung markenrechtlicher Schutzfähigkeit gemacht werden und spricht zugleich auch gegen die Eignung als Sachangabe im Hinblick auf ein Interesse zukünftiger Verwendung (vgl auch BGH GRUR 1996, 771 - THE HOME DEPOT mit weiteren Hinweisen). An der Bildung derartiger sogenannter sprechender Marken besteht vielmehr ein legitimes - und wie die Vielzahl sprechender Marken zeigt - auch tatsächliches Interesse der Wettbewerber. Im übrigen steht selbst ein beschreibender Sinngehalt einer Eintragung nicht zwingend entgegen, wenn die gewählte Sprachform ungewöhnlich ist und deshalb geeignet ist, kennzeichnend zu wirken. Hiermit korrespondiert, daß die konkret beanspruchte Gesamtbezeichnung nicht nur für die Beurteilung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke maßgebend ist, sondern daß diese auch nur insoweit Schutz genießt und deshalb andere Mitbewerber nicht an der (beschreibenden) Verwendung einzelner Wortelemente oder inhaltsgleicher Angaben in anderer Form gehindert sind (vgl auch HABM MarkenR 2000, 296, 299, Ziff 22 - MEGATOURS; Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 142 auf die "konkrete Eigenprägung des Gesamtausdrucks" hinweisend).

Der angemeldeten Bezeichnung kann auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Waren oder Dienstleistungen gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, wobei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist, um das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zu überwinden (ständige Rechtsprechung, vgl zB BGH MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE COR-PORATION mit weiteren Hinweisen). Insbesondere liegt die Annahme fehlender Unterscheidungskraft eher fern, wenn es sich wie hier bei der Gesamtbezeichnung nicht um einen allgemein gebräuchlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten fremden Sprache, sondern um eine in eigentümlicher Sprachform gebildete und zudem interpretationsbedürftig bleibende Wortneuschöpfung handelt (vgl auch BGH MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION), für die auch ein Freihalteinteresse als Sachbegriff nicht feststellbar ist. Aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise vermittelt diese nicht allein den Eindruck einer sachbezogenen, sondern zugleich betriebsbezogenen Information und besitzt deshalb Unterscheidungskraft (vgl auch Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 51; HABM MarkenR 2000, 294, 296 - combiTab; HABM MarkenR 2000, 296, 297 MEGATOURS; EuGH WRP 2001, 528, 531 Ziff 39 und 40 - EASYBANK).

Auf die Beschwerde der Anmelderin war deshalb der angefochtene Beschluß aufzuheben.

Kliems Brandt Engels Pü






BPatG:
Beschluss v. 17.05.2001
Az: 25 W (pat) 8/01


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