Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 5. Februar 2003
Aktenzeichen: 16 VA 4/02

(OLG Celle: Beschluss v. 05.02.2003, Az.: 16 VA 4/02)

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Geschäftswert beträgt 3.000 €.

Gründe

I.

Der Antrag richtet sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, die Annahme nicht verbriefter Aktien der Antragstellerin nach § 5 HintO abzulehnen, weil diese nicht hinterlegungsfähig, insbesondere keine Wertpapiere im Sinne des Gesetzes seien.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2002 hat die Antragstellerin beim Amtsgericht Hannover - Hinterlegungsstelle - die Hinterlegung von 5.000 Stück Aktien sowie aufgelaufener Dividenden in Höhe von rd. 2.500 € gemäß §§ 5, 6 HintO beantragt. Der Hinterlegungsantrag ist darauf gestützt worden, dass das Amtsgericht Hannover die Antragstellerin durch Beschluss vom 11. November 1999 ermächtigt hatte, sämtliche Aktien der Antragstellerin nach § 73 AktG für kraftlos zu erklären. Hiervon hat die Antragstellerin Gebrauch gemacht. Aktienurkunden sind an Stelle der für kraftlos erklärten Altaktien von der Antragstellerin nicht ausgestellt worden. Vielmehr hat sie durch ihre Satzung den Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ausgeschlossen. Den Aktionären, die entsprechend der Aufforderung der Antragstellerin ihre Altaktien eingereicht hatten, ist jeweils eine Depotgutschrift über Stückaktien anstelle der für kraftlos erklärten Aktienurkunden gewährt worden.

Da sich jedoch nicht alle betroffenen Aktionäre gemeldet haben, sind die restlichen neu erteilten Stückaktien in einem internen Umtauschdepot bei der ... verbucht worden. Der Hinterlegungsantrag der Antragstellerin zielt darauf ab, die in dem Umtauschdepot bei der ... verbliebenen Stückaktien gemäß § 73 Abs. 3 AktG zu hinterlegen.

Durch Verfügung vom 18. Juli 2002 hat die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts die Annahme der Stückaktien zur Hinterlegung abgelehnt. Nur körperliche Gegenstände könnten hinterlegt werden, nicht aber Aktien, die nicht verbrieft seien. Hiergegen richtet sich die "Beschwerde im Aufsichtsweg nach § 3 HintO" der Antragstellerin. Diese verfolgt ihren Hinterlegungsantrag weiter und führt aus, dass der Wertpapierbegriff (§ 5 HintO, § 372 BGB) weit auszulegen sei. Ein Festhalten am eng materialistischen Verständnis, Wertpapiere seien nur dann hinterlegungsfähig, wenn der Hinterleger sie als körperliche Gegenstände in den Händen halte, würde heute die Hinterlegung von Aktien in den meisten Fällen unmöglich machen. Die dem Gesetzgeber von 1937 vertraute Verkörperung und Verwahrung von Aktien in Streifbanddepot existiere kaum noch. Das Wertpapieraktie sei in der wirtschaftlichen Gegenwart in vieler Hinsicht dem Giralgeld ähnlich. So finde die tatsächliche Übertragung bei der ganz überwiegenden Zahl von Aktien durch Girosammelüberweisung auf Depots statt. Für Geldhinterlegungen sei aber seit langem unbestritten, dass diese auch giral erfolgen dürfe.

Zur Stützung ihrer Auffassung beruft sich die Antragstellerin auf eine Entscheidung des Direktors des Amtsgerichts Duisburg vom 28. November 2000. Dieser hatte bei einem ähnlich gelagerten Sachverhalt auf die Beschwerde der Antragstellerin die abschlägige Entscheidung der Hinterlegungsstelle aufgehoben und diese angewiesen, nur im Girosammelwege lieferbare Aktien zur Hinterlegung anzunehmen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Rechtspflegerin habe die Auffassung vertreten, Wertpapiere seien im Sinne des § 372 BGB und § 5 HintO nur dann hinterlegungspflichtig, wenn sie der Hinterleger als körperliche Gegenstände in den Händen halte. Dies entspreche dem Wortlaut des Gesetzes. Indes gebiete die Veränderung der Rechtswirklichkeit eine weite Auslegung des Begriffs "Wertpapiere". Vor dem Hintergrund der gewandelten Bedeutung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und der damit vergleichbaren Entwicklung im Bereich der nicht verbrieften Aktien sei eine weite Auslegung des Begriffs der Wertpapiere geboten. Insbesondere die Novellierung des § 10 Abs. 5 AktG am 27. April 1998 und die damit geschaffene Möglichkeit, die Verbriefung der Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre völlig auszuschließen, erfordere eine flexible Handhabung des Begriffs des Wertpapiers. Danach seien auch in Globalurkunden verbriefte Aktien hinterlegungsfähig.

Der Präsident des Amtsgerichts hat der Beschwerde aus den Gründen der Entscheidung der Hinterlegungsstelle vom 18. Juli 2002 nicht abgeholfen und dem Oberlandesgericht Celle zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Der Senat geht im Ergebnis vom Vorliegen eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG aus.

Der Präsident des Amtsgerichts hat durch Verfügung vom 28. August 2002 der Beschwerde der Antragstellerin nicht abgeholfen, sondern diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Oberlandesgericht ist zur Entscheidung über Beschwerden in Hinterlegungssachen indes an sich nicht berufen. Vielmehr hat der Präsident des Amtsgerichts über diese selbst und in der Sache abschließend zu entscheiden (§ 3 HintO i.V.m. §§ 23, 24 Abs. 2 EGGVG). Erst gegen seine Entscheidung ist dann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG zulässig, über den das Oberlandesgericht entscheidet.

Da der Präsident des Amtsgerichts durch die Bezugnahme auf die Entscheidung und Begründung der Hinterlegungsstelle, wenn auch ohne eigenständige Begründung, deutlich gemacht hat, dass er in der Sache dem Begehren der Beschwerdeführerin bzw. Antragstellerin nicht stattzugeben beabsichtigt, ferner die Antragstellerin durch ihre Beschwerdeschrift in Verbindung mit ihrem Schriftsatz vom 12. September 2002 zu erkennen gegeben hat, dass sie die Entscheidung des Oberlandesgerichts wünscht, im Übrigen seit Eingang der Beschwerde beim Amtsgericht mittlerweile mehr als sechs Monate vergangen sind, ohne dass eine Entscheidung in der Sache vorliegt, sieht der Senat ausnahmsweise davon ab, die Vorlageverfügung aufzuheben und die Sache zur Sachentscheidung in eigener Zuständigkeit an den Präsidenten des Amtsgerichts zurückzugeben.

Der Senat legt die Beschwerde der Antragstellerin als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG aus, der dann zulässig ist.

2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist in der Sache nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Hinterlegung der nicht verbrieften Aktien zu Recht abgelehnt.

Eine Hinterlegung der von der Antragstellerin bislang in einem internen Umtauschdepot bei der ... verbuchten, nicht verbrieften Stückaktien, soweit die Aktionäre - entgegen der Aufforderung der Antragstellerin - ihre für kraftlos erklärten alten Aktienurkunden nicht eingereicht haben, kommt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 73 Abs. 3 Satz 1 AktG nicht in Betracht. Zwar lässt sich nicht von der Hand weisen, dass sich die Rechtswirklichkeit seit dem Inkrafttreten der Hinterlegungsordnung 1937 erheblich geändert hat. Es mag daher zweifelhaft erscheinen, ob die Hinterlegung von Wertpapieren heute noch davon abhängig gemacht werden kann, dass diese in herkömmlicher Weise verbrieft sind. Lässt es der Gesetzgeber zu, dass Wertrechte an die Stelle herkömmlich verbriefter Wertpapiere treten, könnte vielmehr erwogen werden, auch diese unter den Wertpapierbegriff des § 372 BGB bzw. § 5 HintO zu subsumieren (vgl. zur aktuellen Entwicklung MünchKomm/Hüffer, BGB, 3. Aufl., 1997, vor § 793, Rn. 30 ff.; Staudinger/Marburger, BGB, Auflage: März 2002, Vorbem. zu §§ 393 - 808, Rn. 32 ff.).

Der Hinterlegungsantrag der Antragstellerin scheitert indes daran, dass der Gesetzgeber sich, jedenfalls für Fälle des Aktienumtausches nach § 73 AktG, ausdrücklich gegen ein Hinterlegungsrecht entschieden hat.

Wie die Antragstellerin zutreffend ausführt, ist § 10 Abs. 5 AktG mit dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 27. April 1998 (BGBl. I, 786) dahin geändert worden, dass nunmehr der völlige Ausschluss des Anspruchs auf Verbriefung von Aktien zulässig ist (vgl. Seibert DB 1999, 267 ff.; Zimmer, NJW 1998, 3521 ff.). Jedoch hat der Gesetzgeber zugleich durch Art. 1 Nr. 7 KonTraG in § 73 Abs. 3 Satz 1 AktG den Vorbehalt eingefügt, dass beim Aktienumtausch eine Hinterlegungspflicht bezüglich der neuen Aktien dann nicht besteht, wenn die Aktiengesellschaft von der Möglichkeit des Ausschlusses der Verbriefung der neuen Aktien gemäß § 10 Abs. 5 AktG n.F. Gebrauch gemacht hat.

So hatte § 73 Abs. 3 Satz 1 AktG vor der Änderung folgenden Wortlaut:

"Anstelle der für kraftlos erklärten Aktien sind neue Aktien auszugeben und dem Berechtigten auszuhändigen oder, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht, zu hinterlegen."

Nach Einfügung des Vorbehalts (hervorgehoben durch Fettdruck) durch Art. 1 Nr. 7 KonTraG lautet die Vorschrift nun:

"Anstelle der für kraftlos erklärten Aktien sind, vorbehaltlich einer Satzungsregelung nach § 10 Abs. 5, neue Aktien auszugeben und dem Berechtigten auszuhändigen, oder wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht, zu hinterlegen."

Damit kommt eine Hinterlegung unverbriefter Aktien (§ 10 Nr. 5 AktG n. F) nicht in Betracht.

Wie vorstehend aufgezeigt, hat der Gesetzgeber, als er die Möglichkeit schuf, das Recht der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Aktien auszuschließen, gesehen, dass dies auch das Verfahren der Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft nach § 73 AktG berühren kann, nämlich dann, wenn von der Aktiengesellschaft anstelle der für kraftlos erklärten Alturkunden nicht verbriefte Aktien (§ 10 Nr. 5 AktG n.F.) ausgegeben werden. Er hat eine Lösung dahingehend geschaffen, dass er den zitierten Vorbehalt in Absatz 3 des Vorschrift eingeführt hat, wonach Absatz 3 und somit auch das Recht und die Pflicht zur Hinterlegung im Falle eines Verbriefungsausschlusses ausdrücklich nicht gilt (vgl. Hüffer, AktG, 5. Auflage 2002, § 73, Rn. 7, 8; vgl. ferner Seibert, a.A. O., Seite 268; Zimmer, a.A. O., Seite 3530).

Allein aus diesem Grund hat der Antrag der Antragstellerin keinen Erfolg.

III.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 30 Abs. 3 EGGVG i.V.m. § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.

Einer Kostenentscheidung des Senats bedarf es nicht im Hinblick auf die gesetzliche Regelung der Kostenfolge in § 30 EGGVG. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin sind von dieser selbst zu tragen.






OLG Celle:
Beschluss v. 05.02.2003
Az: 16 VA 4/02


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