Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 7. Oktober 2004
Aktenzeichen: I-6 U 27/04

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 07.10.2004, Az.: I-6 U 27/04)

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 13. Januar 2001 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird im Hinblick auf die Klageanträge zu 3. bis 5. als unzulässig verworfen und im Óbrigen zu-rückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1) zu 16/19 und die Klä-gerinnen zu 2) und 4) sowie der Kläger zu 3) zu je 1/19.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird im Hinblick auf den mit dem Klageantrag zu 1. verfolgten Anspruch zugelassen.

Gründe

A.

Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung sowie auf die Berichtigungsbeschlüsse vom 30. März und 3. Mai 2004 verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die Klägerinnen zu 1), 2) und 4) sowie der Kläger zu 3) (im Folgenden: Kläger) bereits in erster Instanz die Ansicht vertreten haben, die Beklagte zu 2) sei verpflichtet, ihnen in jedem Einzelfall Auskunft über beabsichtigte Eintragungen in das Handelsregister zu erteilen. Die Beklagte zu 2) habe ihre, der Kläger, Rechte aus § 666 BGB verletzt. Deshalb habe ein wichtiger Grund für ihren Ausschluss aus der Gesellschaft nicht vorgelegen.

Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung machen die Kläger zunächst geltend, es treffe nicht zu, dass hinsichtlich des Antrags zu 1. nur die Beklagte zu 3) passivlegitimiert sei. Dass die Klage gegen die Beklagte zu 1) zu richten sei, ergebe sich aus der in § 9 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages bestimmten Klagefrist für Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses.

Ferner machen die Kläger geltend, sie seien im Hinblick darauf, dass die Beklagte zu 2) sich weigere, ihren Auskunftspflichten nach § 666 BGB nachzukommen, nicht zur Ablieferung einer unwiderruflichen Handelsregistervollmacht an diese verpflichtet. Selbst in der Gesellschafterversammlung vom 13. Februar 2003 hätten die Beklagten nicht diejenigen Tatsachen mitgeteilt, aus welchen sich die Richtigkeit der beabsichtigten Handelsregisteranmeldung über das Ausscheiden des Kommanditisten N. ergebe. Für sie, die Kläger, müsste die Möglichkeit bestehen, die Richtigkeit der Handelsregisteranmeldung vorab zu überprüfen. Würden nämlich in ihrem Namen falsche Tatsachen zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, würden sie Gläubigern gegenüber haften, die auf die Richtigkeit der in ihrem, der Kläger, Namen zur Eintragung in das Handelsregister angemeldeten Tatsachen vertrauten. § 666 BGB sei auch nicht durch den Gesellschaftsvertrag abbedungen worden. Ihnen, den Klägern, stehe wegen der Weigerung der Beklagten zu 2), vor Gebrauchmachen von der Vollmacht Auskunft zu erteilen, ein Zurückbehaltungsrecht zu.

Die Kläger vertreten weiter die Ansicht, die Beklagte zu 2) habe ihr in § 17 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages eingeräumtes Ermessen bei der Ausübung des Wahlrechts zwischen einer unwiderruflichen Handelsregistervollmacht und dem Verlangen nach einer einzelnen Handelsregisteranmeldung missbraucht. Die Ausschlussentscheidung der Gesellschafterversammlung sei gleichfalls ermessensfehlerhaft.

Zudem machen die Kläger geltend, der zwischen der Beklagten zu 3) und der O. GmbH abgeschlossene Beherrschungsvertrag vom 15./16. August 2001 sowie der zwischen diesen abgeschlossene Gewinnabführungsvertrag vom 23. Oktober 2002 seien nichtig. Im Konzern seien schädigende Maßnahmen nicht nur gegenüber der Gesellschaft, an der außenstehende Aktionäre unmittelbar beteiligt seien, sondern auch gegenüber Tochter-, Enkel- und Urenkelgesellschaften unzulässig. Hier handele es sich um eine schädigende Maßnahme. Der Beherrschungs- und der Gewinnabführungsvertrag stellten keinen hinsichtlich Leistung und Gegenleistung ausgewogenen Vertrag dar. Es sei nicht ersichtlich, dass die Ausgleichszahlung angemessen gewesen sei. Im Übrigen sei allgemein anerkannt, dass eine Ausgleichszahlung keine angemessene Entschädigung sei für die aus Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen entstehenden Nachteile der unterworfenen Gesellschaft. Durch die Ausgleichszahlung nicht abgegolten sei jedenfalls der einseitige Nachteil aus dem Beherrschungsvertrag, der dem herrschenden Unternehmen die Möglichkeit gewähre, sich durch laufende nachteilige Weisungen das Vermögen der unterworfenen Tochtergesellschaft so anzueignen, dass Einzelanweisungen nicht mehr feststellbar seien und deshalb auch nicht mehr ausgeglichen werden könnten.

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 2004 aufzuheben und nach den Klageanträgen zu entscheiden.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Kläger gegen das vorgenannte Urteil zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Ausführungen der Kläger im Einzelnen entgegen. Insbesondere machen sie geltend, der Beherrschungs- und der Gewinnabführungsvertrag hätten sich nicht negativ auf die Rechte der M. GmbH & Co. KG bzw. der Beklagten zu 1) ausgewirkt. Eine Schädigung der außenstehenden Kommanditisten der Beklagten zu 1) hätten die Kläger jedenfalls nicht dargelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Gründen zu B.

B.

Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.

Im Hinblick darauf, dass der Rechtsstreit entscheidungsreif ist, hat der Senat keine Veranlassung gesehen, die Verhandlung bis zur Erledigung des beim Bundesgerichtshofs anhängigen Rechtsstreits in der Sache 36 O 115/00, Landgericht Düsseldorf, 6 U 60/02, OLG Düsseldorf, auszusetzen.

I.

Die Berufung ist teilweise, und zwar insoweit, als die Kläger sich gegen die Abweisung der Klage im Hinblick auf die Klageanträge zu 3. bis 5. wenden, schon nicht zulässig. Insoweit fehlt es an einer den Anforderungen von § 520 Abs. 3 ZPO genügenden Berufungsbegründung. Obwohl bei mehreren prozessualen Ansprüchen - wie hier - eine entsprechende Begründung für jeden einzelnen Anspruch erforderlich ist und von der Begründung zu verlangen ist, dass sie auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten ist und erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sein soll (vgl. hierzu Zöller-Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 520 Rn. 27 und 35), haben die Kläger die Berufung nur insoweit begründet, als das Landgericht die Klage im Hinblick auf die Anträge zu 1. und 2. abgewiesen hat. Im Hinblick auf die Abweisung der Klageanträge zu 3. bis 5. enthält die Berufungsbegründung keine Ausführungen. Eine Begründung, die erkennen lässt, aus welchen Gründen im Einzelnen das angefochtene Urteil hinsichtlich der Klageanträge zu 3. bis 5. unrichtig sein soll, ergibt sich auch nicht mittelbar aus dem Vortrag der Kläger zu den Anträgen zu 1. und 2.

II.

Soweit sie nicht unzulässig ist, ist die Berufung unbegründet. Die Klage hat keinen Erfolg.

1.

Es ist bereits fraglich, ob die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2. insgesamt zulässig ist.

a)

Im Hinblick auf den Klageantrag zu 1. spricht vieles dafür, dass die Klage mangels des nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses unzulässig ist, soweit alle Kläger die Nichtigkeit der Beschlüsse zu TOP 5 a) bis c) der Gesellschafterversammlung vom 13. Februar 2003 festgestellt wissen wollen und ein jeder Kläger sich gegen den Beschluss zu TOP 5 d) der vorgenannten Gesellschafterversammlung auch insoweit wendet, als er selbst nicht unmittelbar betroffen ist. Jeder Kläger kann vom Grundsatz her nur die Unwirksamkeit seines eigenen Ausschlusses aus der Gesellschaft geltend machen. Die Beschlüsse zu TOP 5 a) bis c) betreffen die Kläger aber nicht, wie sich aus einem Umkehrschluss zu TOP 5 d) ergibt, in dem die Kläger - im Gegensatz zu den Beschlüssen zu TOP 5 a) bis c) und den dazugehörigen Anlagen - namentlich genannt sind. Von dem Beschluss zu TOP 5 d), der sich über den Ausschluss der Kläger verhält, ist jeder Kläger nur teilweise, und zwar im Hinblick auf seinen eigenen Ausschluss, unmittelbar betroffen.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof von dem Grundsatz, dass bei einer Feststellungsklage das streitige Rechtsverhältnis gerade zwischen den Parteien bestehen muss, eine Ausnahme gemacht und ausgeführt hat, dass auch ein Drittrechtsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage sein könne, falls dieses zugleich für die Rechtsbeziehungen der Partein untereinander von Bedeutung sei und der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung habe (vgl. hierzu BGH NJW-RR 1996, 869). Ob ein solcher Ausnahmefall hier vorliegt, das Feststellungsinteresse der Kläger also auch insoweit bejaht werden kann, als sie von den Ausschließungsbeschlüssen zu TOP 5 nicht jeweils selbst und unmittelbar betroffen sind, kann jedoch offen bleiben. Denn die Klage ist - wie unten auszuführen ist - im Hinblick auf den Klageantrag zu 1. auch unbegründet.

Überdies wäre eine gegen die Beklagten zu 2) und 3) - Gesellschafter der Beklagten zu 1) - gerichtete Klage auch deshalb unzulässig, weil am Feststellungsstreit zwischen den Gesellschaftern einer Personenhandelsgesellschaft über die Mitgliedschaft einer Partei sämtliche Gesellschafter beteiligt sein müssen (Zöller-Vollkommer, aaO, § 62 Rn. 21). Von einem entsprechenden Hinweis an die Kläger hat der Senat aber abgesehen, weil hier allein die Beklagte zu 1) passivlegitimiert ist, worauf unten noch näher eingegangen wird.

b)

Im Hinblick auf den Klageantrag zu 2. bestehen gleichfalls Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage. Auch hier ist zweifelhaft, ob die Kläger, die geltend machen, ihre Gesellschafterrechte seien verletzt worden, weil die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) im Hinblick auf den zwischen der Beklagten zu 3) und der O. GmbH abgeschlossenen Beherrschungs- und den Gewinnabführungsvertrag missachtet worden sei und weil die Unternehmensverträge für sie, die Kläger, mit einer ungünstigen Gewinnverteilung verbunden seien, das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse haben oder ob ihr Begehren lediglich auf die Klärung von Rechtsfragen bzw. Vorfragen für einen etwaigen späteren Schadensersatzprozess gerichtet ist. Abgesehen davon handelt es sich bei dem Verhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten zu 2) sowie der Beklagten zu 3) lediglich um Drittrechtsverhältnisse, die nur unter den oben genannten Voraussetzungen Gegenstand einer Feststellungsklage sein können. Ob danach ein Feststellungsinteresse bejaht werden kann, kann aber auch hier unbeantwortet bleiben, weil die Klage im Hinblick auf den Klageantrag zu 2. in der Sache gleichfalls keinen Erfolg hat.

2. Die Klage ist nicht begründet.

a) Klageantrag zu 1.

aa)

Passivlegitimiert ist hier nur die Beklagte zu 1). Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Personengesellschaften der Streit über die Wirksamkeit von Ausschließungsbeschlüssen der Gesellschafterversammlung in der Regel nicht mit der Gesellschaft, sondern mit den Mitgesellschaftern auszutragen, und zwar auch dann, wenn die Gesellschaft in Form einer Publikums-KG geführt wird. Von diesem Grundsatz kann jedoch im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden. Es kann bestimmt werden, dass die Streitigkeit mit der Gesellschaft selbst auszutragen ist. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund objektiver Auslegung des Gesellschaftsvertrages zu ermitteln. Dabei kommt es darauf an, ob im Gesellschaftsvertrag Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gesellschafter von ihrem anerkannten Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht haben, abweichend von den personengesellschaftsrechtlichen Regeln in mehr oder weniger weitem Umfang das kapitalgesellschaftsrechtliche System zu vereinbaren (BGH NJW 2003, 1729 f.; NJW 1999, 3113, 3115).

Die Auslegung der betroffenen Regelungen des Gesellschaftsvertrages führt hier zu dem Ergebnis, dass die Klage gegen die Beklagte zu 1) zu richten ist. Die Gesellschafter der Beklagten zu 1) haben in einem derartigen Umfang das kapitalgesellschaftsrechtliche System vereinbart, dass allein die Beklagte zu 1) als passivlegitimiert anzusehen ist, auch wenn, anders als in der zuvor zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2003 (NJW 2003, 1729 f.), § 9 Abs. 7 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1) nur eine Regelung darüber enthält, dass die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses innerhalb einer Frist geltend zu machen ist, nicht aber davon die Rede ist, dass dies im Wege der "Anfechtung", also als Klage gegen die Gesellschaft, zu geschehen hat.

Bereits der Umstand, dass der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) eine Bestimmung dazu enthält, dass Klagen fristgebunden sind, lässt erkennen, dass die Klage gegen die Gesellschaft selbst zu richten ist. Wenn die Kläger die Klage gegen sämtliche Gesellschafter richten müssten, würde dies für sie zu unzumutbaren Schwierigkeiten führen, da an der Beklagten zu 1) mehr als 500, teilweise noch unbekannte Kommanditisten beteiligt sind. Für die Kläger würde es zu unzumutbaren Schwierigkeiten führen, wenn sie innerhalb der Klagefrist von acht Wochen die Namen aller Kommanditisten in Erfahrung bringen müssten, um fristgemäß Klage zu erheben. Dies würde zu einer faktischen Rechtlosstellung führen. Abgesehen davon war es für die Gesellschafter der Beklagten zu 1) vor dem Hintergrund, dass es sich bei ihr früher um eine Aktiengesellschaft gehandelt hat, auch wünschenswert, aus der alten Rechtsform möglichst viele Elemente zu übernehmen und damit eine Regelung im Gesellschaftsertrag aufzunehmen, dass die Klage gegen die Gesellschaft selbst zu richten ist. Dafür, dass § 9 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages in diesem Sinne zu verstehen ist, spricht auch, dass die Gesellschafter in anderen Regelungen gleichfalls das kapitalgesellschaftsrechtliche System übernommen haben. So ist beispielsweise in § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages in Anlehnung an die kapitalgesellschaftsrechtlichen Regelungen vorgesehen, dass die Gesellschafterversammlung unter Einhaltung einer Frist und unter Bekanntmachung der Tagesordnung einzuberufen ist (vgl. §§ 123, 123 AktG). Ferner ist das Einberufungsrecht der Minderheit in § 8 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsrecht besonders geregelt (vgl. 122 AktG).

bb)

Der Beschluss in der Gesellschafterversammlung am 13. Februar 2003 zu TOP 5 ist nicht nichtig.

Seine Grundlage findet der Beschluss in §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 1, 2. Alt. und Abs. 2 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages können Gesellschafter aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, wenn sie einer Aufforderung nach Abs. 1 dieser Vorschrift trotz deren zweimaliger Bekanntmachung im Bundesanzeiger nicht nachkommen und das Registergericht deshalb eine Eintragung verweigert. § 17 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages bestimmt, dass alle Gesellschafter nach Wahl der persönlich haftenden Gesellschafterin und auf deren Anforderung Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister formgerecht zu unterzeichnen oder der persönlich haftenden Gesellschafterin in öffentlich beglaubigter Form unwiderruflich Vollmacht zur Zeichnung von allen die Gesellschaften betreffenden Anmeldungen zum Handelsregister zu erteilen haben.

(1) Die Voraussetzungen der vorgenannten Rechtsgrundlage liegen vor. Die Beklagte zu 2) forderte die Kommanditisten der Beklagten zu 1) vor der Gesellschafterversammlung am 13. Februar 2003 mehrfach auf, jeweils eine unwiderrufliche Handelsregistervollmacht zu erteilen. Derartige Aufforderungen wurden auch am 27. Oktober 2001 und am 13. März 2002 im Bundesanzeiger veröffentlich. Die Kläger weigerten sich jedoch, unwiderrufliche Vollmachten zu erteilen. Das Amtsgericht Düsseldorf wies mit Beschluss vom 5. Dezember 2002 den Antrag auf Eintragung des Ausscheidens des Kommanditisten N. aus der Beklagten zu 1) mit der Begründung zurück, es fehle die Anmeldung sämtlicher Kommanditisten bzw. deren Vollmacht zur Anmeldung (Anlagen B 9 und B 10). Die Weigerung der Kläger, unwiderrufliche Vollmachten zu erteilen, war demzufolge zumindest mitursächlich dafür, dass das Registergericht die Eintragung des Ausscheidens des Kommanditisten N. ablehnte. Unerheblich ist, ob die Zurückweisung des Eintragungsantrags durch das Registergericht auch auf anderen Gründen beruhte. Denn eine Mitursächlichkeit der Weigerungshaltung der Kläger für Ablehnung der Eintragung durch das Registergericht ist ausreichend.

(2) § 17 Abs. 1, 2. Alt. des Gesellschaftsvertrages ist auch wirksam.

Gesellschaftsverträge von körperschaftlich strukturierten Publikumsgesellschaften unterliegen allerdings der Inhaltskontrolle nach § 242 BGB (vgl. BGH NJW 1988, 1903, 1904). Danach kommt es darauf an, ob § 17 Abs. 1, 2. Alt. des Gesellschaftsvertrages mit den Grundsätzen von Treu und Glauben vereinbar ist. Die Kommanditisten dürfen erwarten, wenn sie bei ihrem Beitritt ein bereits fertig formuliertes Vertragswerk vorfinden, dass die Gründer bei dessen Erstellung nicht einseitig und ausschließlich ihre Interessen durchzusetzen versucht haben, indem sie unter Ausnutzung der für ganz andere Beteiligungsverhältnisse eingeräumten Vertragsgestaltungsfreiheit gesetzlichen Regelungen, die den Besonderheiten der Massengesellschaft Rechnung tragen, ausweichen und stattdessen ein Vertragswerk schaffen, das die Leitungsorgane einer wirksamen Kontrolle der Anleger entzieht oder die Anleger in einer sonst der rechtlichen Wertung widersprechenden Weise rechtlos stellt. Auch wenn die Kläger bei ihrem Eintritt in die Beklagte zu 1) nicht bereits ein fertig formuliertes Vertragswerk vorgefunden haben, sind diese Grundsätze im Hinblick darauf, dass die Situation der Kläger angesichts der Beteiligung der Beklagten zu 3) mit mehr als 99,8 % an der Beklagten zu 1) mit der zuvor beschriebenen Situation vergleichbar ist, auch hier anzuwenden.

Die Regelung in § 17 Abs. 1, 2. Alt. des Gesellschaftsvertrages hält der Inhaltskontrolle stand. § 17 Abs. 1, 2. Alt. soll gerade den Besonderheiten der Massengesellschaft, bei der es sich ursprünglich um eine Aktiengesellschaft handelte, Rechnung tragen und zur Vereinfachung beitragen, damit die Beklagte zu 2) nicht für jede beabsichtigte Handelsregisteranmeldung von den mehr als 500 Gesellschaftern eine formgerecht unterzeichnete Anmeldung anfordern muss. Dadurch werden die Leitungsorgane nicht in unzulässiger Weise einer wirksamen Kontrolle durch die Kläger entzogen. Auch werden die Kläger nicht in einer sonst der rechtlichen Wertung widersprechenden Weise rechtlos gestellt.

Insbesondere wird mit dieser Regelung nicht in unzulässiger Weise in die Informations-, Kontroll- und Auskunftsrechte der Kläger eingegriffen. Die Regelung in § 17 Abs. 1, 2. Alt. des Gesellschaftsvertrages bringt es mit sich, dass die Kläger vorher keine Kenntnis davon erlangen, welche Tatsachen, hier gemäß § 143 Abs. 2 i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB, in das Handelsregister eingetragen werden sollen, und schon deshalb zu einer Überprüfung der Richtigkeit der Anmeldung nicht in der Lage sind. Aber auch im Falle des § 17 Abs. 1, 1. Alt. des Gesellschaftsvertrages, gegen dessen Wirksamkeit keine Bedenken bestehen, hätten die Kläger vorab nicht die Möglichkeit, die Richtigkeit der einzutragenden Tatsachen zu überprüfen. Dies obliegt der Beklagten zu 2) als der persönlich haftenden Gesellschafterin, die für die Geschäftsführung zuständig ist. Die Kläger als Kommanditisten sind gemäß § 164 HGB von der Führung der Gesellschaft ausgeschlossen. Gemäß § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages steht ihnen nicht einmal das Widerspruchsrecht nach § 164 HGB zu.

Dadurch werden die Kläger nicht in ihren Rechten beeinträchtigt. Die Klägern haben keinen Anspruch darauf, vorab über die einzutragenden Tatsachen und deren Hintergründe informiert zu werden. Ein solcher Anspruch lässt sich von vornherein nicht auf § 166 Abs. 1 HGB stützen. Danach haben die Kommanditisten lediglich das Recht, die Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht in Bücher und Papiere zu prüfen. Darum geht es hier nicht. Weitergehende Informations-, Kontroll- und Auskunftsrechte stehen den Klägern als Kommanditisten nur nach § 11 des Gesellschaftsvertrages zu. Informations-, Kontroll- und Auskunftsrechte der einzelnen Gesellschafter oder der Gesellschaft selbst, die im Wege der actio pro socio geltend gemacht werden können, wie etwa nach §§ 716 BGB oder §§ 713, 666 BGB, sowie etwaige, aus der Stellung als Gesellschafter anzuerkennende allgemeine Auskunftsrechte sind dadurch ausgeschlossen. Denn § 11 des Gesellschaftsvertrages ist abschließend, wie sich aus einem Umkehrschluss von § 11 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages ergibt, wo ausdrücklich geregelt ist, dass die Rechte der Kommanditisten aus § 166 Abs. 1 und 3 HGB unberührt bleiben.

Bedenken gegen die Wirksamkeit des in § 11 des Gesellschaftsvertrages enthaltenen Ausschlusses weitergehender Informations-, Kontroll- und Auskunftsrechte sowie den Inhalt des § 11 bestehen nicht. Der Ausschluss weitergehender Informations-, Kontroll- und Auskunftsrechte berührt nicht den Kernbereich des Informationsrechts des Kommanditisten. Das Kontrollrecht nach § 166 HGB wird nicht angetastet. Außerdem besteht für den Ausschluss weitergehender Informations-, Kontroll- und Auskunftsrechte ein Bedürfnis, da es sich bei der Beklagten zu 1) um eine Publikums-KG mit mehr als 500 Kommanditisten, also von ihrer Struktur her um eine der Aktiengesellschaft vergleichbare Gesellschaft handelt. Zudem sind die Kläger durch die Informations-, Kontroll- und Auskunftsrechte in § 11 des Gesellschaftsvertrages, insbesondere in § 11 Abs. 3, der sich an § 131 AktG anlehnt, hinreichend geschützt.

Durch die Regelung in § 17 Abs. 1, 2. Alt. des Gesellschaftsvertrages werden die Kläger nicht in ihrem Auskunftsrecht nach § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages verletzt. Danach steht den Kommanditisten in den Angelegenheiten der Gesellschaft ein Auskunftsrecht gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin zu, auf das § 131 AktG Anwendung findet. Nach § 131 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Schon daraus ergibt sich, dass die Kläger keinen Anspruch auf eine Vorabinformation betreffend die in das Handelsregister einzutragenden Tatsachen haben.

Ein weitergehendes Auskunftsrecht ist auch nicht wegen einer Haftung der Kläger für unrichtige Eintragungen in das Handelsregister begründet. Bei den Klägern handelt es sich um Kommanditisten, die nach außen hin nur in Höhe ihrer Hafteinlage haften (§ 161 Abs. 1 HGB). Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass sie der Beklagten zu 2) als der persönlich haftenden Gesellschafterin eine unwiderrufliche Vollmacht zur Zeichnung von allen die Gesellschaft betreffenden Anmeldungen zum Handelsregister erteilen und die Beklagte zu 2) eine unrichtige Tatsache zur Anmeldung bringen könnte. Die der Beklagten zu 2) zu erteilende Vollmacht beruht auf § 17 Abs. 1, 2. Alt. des Gesellschaftsvertrages und betrifft nur das Innenverhältnis. Dadurch wird eine Haftung gegenüber außenstehenden Dritten nicht begründet. Anderenfalls würde die Regelung des § 161 HGB unterlaufen.

(3) Wirksamkeitsbedenken bestehen gleichfalls nicht gegen § 17 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages, insbesondere nicht im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zumal den ausgeschlossenen Gesellschaftern unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Wiederaufnahme in die Gesellschaft eingeräumt wird.

(4) Da die Kläger keinen Anspruch auf eine Vorabinformation haben, steht ihnen auch nicht das diesbezüglich geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht zu.

Die Kläger sind zur Zurückbehaltung auch nicht insoweit berechtigt, als sie vortragen, ihnen seien in der Gesellschafterversammlung am 13. Februar 2003 Unterlagen betreffend das Ausscheiden des Kommanditisten N. aus der Beklagten zu 1) nicht vorgelegt worden. Soweit sich die Kläger mit Nichtwissen dazu erklären, ob die Beklagten ihnen die Anmeldung zur Eintragung des Ausscheidens des Kommanditisten N. (Anlage B 9) vorgelegt haben, ist dies gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, weil es sich diesbezüglich um einen Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung handelt. Der Kläger zu 3) hat selbst an der Gesellschafterversammlung im Februar 2003 teilgenommen und dabei die Klägerinnen zu 1), 2) und 4) vertreten (s. das Teilnehmerverzeichnis zur Gesellschafterversammlung vom 13. Februar 2003, Anlage K 3 a.E.), so dass diese sich die Kenntnis des Klägers zu 3) gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müssen. Ein Anspruch auf Vorlage weiterer Unterlagen, aus denen sich der Nachweis ergibt, dass der Kommanditist N. tatsächlich aus der Beklagten zu 1) ausgeschieden ist und keine zusätzliche Abfindung erhalten hat, steht den Klägern nach § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages schon mangels Erforderlichkeit nicht zu. Die Kläger müssen nur darüber informiert werden, dass ein Kommanditist ausgeschieden und dies zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden ist. Einzelheiten und Hintergründe hierzu müssen den Klägern nicht mitgeteilt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass sie eine solch weitgehende Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung (vgl. hierzu Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 131 Rn. 12) oder aus anderen Gründen, etwa zur Geltendmachung ihrer Rechte, benötigt hätten.

(5) Der Ausschluss der Kläger aus der Beklagten zu 1) ist auch nicht wegen Ermessensfehlgebrauchs oder -missbrauchs, wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nichtig.

§ 17 Abs. 1 des Gesellschaftervertrages ist dahin zu verstehen, dass es jedenfalls so lange, wie es sich bei der Beklagten zu 1) um eine Publikums-KG mit mehreren Hundert Gesellschaftern handelt, im freien Ermessen der Beklagten zu 2) steht, ob sie von den Gesellschaftern eine formgerecht unterzeichnete Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister oder eine unwiderrufliche umfassende Vollmacht betreffend Anmeldungen zum Handelsregister verlangt. Allenfalls dann, wenn der Gesellschaft nur noch wenige Kommanditisten angehören, könnte die Beklagte zu 2) verpflichtet sein, sich auf die Anforderung einer formgerecht unterzeichneten Handelsregisteranmeldung zu beschränken.

Eine besondere Abwägung unter Berücksichtigung des ultima ratio-Prinzips sowie der Billigkeit des Ausschlusses bedurfte es vorliegend nicht. Sie ist dann nicht erforderlich, wenn im Gesellschaftsvertrag wichtige Gründe als absolute Ausschlussgründe definiert sind, die in jedem Fall eine Ausschließung des Gesellschafters rechtfertigen sollen (Ebenroth/Boujong/Joost-Lorz, HGB, § 140 Rn. 52). So liegen die Dinge hier. Im Gesellschaftsvertrag sind absolute Ausschlussgründe festgelegt. § 17 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages bestimmt ausdrücklich, dass ein wichtiger Grund für einen Ausschluss nach § 15 des Gesellschaftsvertrages gegeben ist, wenn die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, nämlich der Gesellschafter einer Aufforderung der Beklagten zu 2) nach § 17 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages trotz deren zweimaliger Bekanntgabe im Bundesanzeiger nicht nachgekommen ist und das Registergericht deshalb eine beantrage Eintragung verweigert hat.

Der Ausschluss der Kläger ist auch vor dem Hintergrund, dass diese gegen das Senatsurteil in der Sache 36 O 115/00, Landgericht Düsseldorf, 6 U 60/02, OLG Düsseldorf, in dem es unter anderem gleichfalls um die Wirksamkeit von § 17 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ging, Revision eingelegt haben, nicht unverhältnismäßig. Angesichts der großen Anzahl an Komplementären und des Bestrebens der Beklagten zu 2), alle Gesellschafter gleich zu behandeln, hatte diese aus Vereinfachungsgründen ein berechtigtes Interesse, dass ein jeder Komplementär eine umfassende Vollmacht erteilt. Allenfalls dann, wenn die Kläger der Beklagten zu 2) eine widerrufliche Vollmacht erteilt hätten, was aber nicht der Fall ist, oder wenn die Kläger tatsächlich Anlass zu Zweifeln hätten, dass die Beklagte unrichtige Tatsachen zur Eintragung in das Handelsregister bringt, wofür aber keinerlei Anhaltspunkte bestehen, könnte die Beklagte zu 2) verpflichtet sein, den Klägern anzubieten, statt der umfassenden Vollmacht Handelsregisteranmeldungen im eigenen Namen abzugeben.

Schließlich verstößt der Ausschluss der Kläger selbst im Hinblick darauf, dass sie mit Schriftsatz vom 17. September 2004 erklärt haben, unter bestimmten Bedingungen zur Mitwirkung an der Eintragung des Ausscheidens des Kommanditisten N. bereit zu sein, nicht gegen Treu und Glauben. Wie sich aus § 17 Abs. 2 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages entnehmen lässt, haben die Kläger nur dann einen Anspruch auf Wiederaufnahme in die Gesellschaft, wenn sie der Anforderung der Beklagten zu 2) nachkommen und ihr jeweils eine unwiderrufliche Handelsregistervollmacht erteilen. Lediglich die Mitwirkung an einer einzelnen Handelsregisteranmeldung ist hier, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang § 17 des Gesellschaftsvertrages ergibt, nicht ausreichend.

b) Klageantrag zu 2.

Dieser Antrag, mit dem die Kläger die Feststellung begehren, dass der zwischen der Beklagten zu 3) als der Muttergesellschaft der Beklagten zu 1) sowie der O. GmbH als der Enkelgesellschaft der Beklagten zu 1) abgeschlossene Beherrschungsvertrag vom 15./16. August 2001 (Anlage B 11) sowie der zwischen diesen zustande gekommene Gewinnabführungsvertrag vom 23. Oktober 2002 (Anlage B 12) nichtig sind, ist gleichfalls nicht begründet.

aa)

Eine Nichtigkeit ergibt sich nicht in analoger Anwendung von § 304 Abs. 3 Satz 1 AktG. Offen bleiben kann, ob § 304 AktG hier überhaupt entsprechend anwendbar ist, weil es sich bei dem beherrschten Unternehmen um eine GmbH - nämlich die O. GmbH - handelt und diese nur einen einzigen Gesellschafter hat (vgl. Bilda, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Auf., § 304 Rn. 12). Jedenfalls enthält der Gewinnabführungsvertrag in § 3 eine Regelung betreffend die Ausgleichszahlung an die "außenstehenden Gesellschafter" der O. GmbH. Als außenstehender Gesellschafter ist hier die M. GmbH & Co. KG zu qualifizieren, auch wenn diese zu 100 % an der O. GmbH beteiligt ist. Die Kläger haben vorgetragen, dass die Beklagte zu 3) sich zu einer Ausgleichszahlung an die M. GmbH & Co. KG verpflichtet hat, und dem Vortrag der Beklagten zufolge erhält die M. GmbH & Co. KG eine Ausgleichzahlung von 8.575.000,00 EUR. Eine Regelung über eine Ausgleichszahlung auch an die außenstehenden Kommanditisten der Beklagten zu 1) bedurfte es nicht. Hierfür besteht schon kein Bedürfnis. Die außenstehenden Kommanditisten der Beklagten zu 1) profitieren von den Ausgleichszahlungen der Beklagten zu 3) an die 100 %ige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1), die M. GmbH & Co. KG. Bereits dadurch erhalten sie - wenn auch nur mittelbar - einen Ausgleich.

Dass zunächst nur ein Beherrschungsvertrag bestand, der keine Ausgleichsregelung vorsieht, ist unerheblich. § 304 Abs. 1 Satz 2 AktG trifft eine besondere Regelung nur für den isolierten Beherrschungsvertrag, der nicht mit einem Gewinnabführungsvertrag verbunden ist (Hüffer, aaO, § 304 Rn. 6; Bilda, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, aaO, § 304 Rn. 41). Hier haben die Beklagte zu 3) und die O. GmbH aber in Ergänzung des Beherrschungsvertrages - wenn auch erst nachträglich - einen Gewinnabführungsvertrag mit entsprechender Ausgleichsklausel geschlossen, den Beherrschungsvertrag also mit einem Gewinnabführungsvertrag verbunden. Sollte der Beherrschungsvertrag ursprünglich überhaupt einer Bestimmung über einen angemessenen Ausgleich bedurft haben (vgl. § 304 Abs. 1 Satz 3 AktG), besteht dieser etwaige Mangel des Beherrschungsvertrages wegen Fehlens einer Ausgleichsregelung seit Abschluss des Gewinnabführungsvertrages jedenfalls nicht mehr.

Ob die in § 3 des Gewinnabführungsvertrages geregelte Ausgleichszahlung angemessen ist, ist unerheblich. Eine etwaige Unangemessenheit führt nicht zur Nichtigkeit der Unternehmensverträge, wie sich aus § 304 Abs. 3 Satz 1 AktG ergibt, wonach die Verträge nur dann nichtig sind, wenn sie überhaupt keinen Ausgleich vorsehen, und bei nur unangemessenem Ausgleich der vertraglich geschuldete Ausgleich gerichtlich zu bestimmen ist.

bb)

Der Umstand, dass der Beherrschungs- und der Gewinnabführungsvertrag keine Abfindungsregelung im Sinne von § 305 AktG enthalten, führt gleichfalls nicht zur Nichtigkeit dieser Verträge, und zwar jedenfalls deshalb nicht, weil § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG auch für den Fall, dass der Unternehmensvertrag überhaupt keine Abfindung vorsieht, nur die Möglichkeit vorsieht, dass die vertraglich zu gewährende Abfindung auf Antrag gerichtlich bestimmen wird.

cc)

Eine Nichtigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) zu den beiden Unternehmensverträgen nicht herbeigeführt worden ist.

(1) Aus dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) lässt sich ein solches Zustimmungserfordernis nicht herleiten. § 9 Abs. 5 Buchstabe d) des Gesellschaftsvertrages betrifft nur Unternehmensverträge, die die Beklagte zu 1) selbst abschließt. § 9 Abs. 6 Buchstabe b) des Gesellschaftsvertrages bezieht sich lediglich auf eine Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels. Dass die Vermögensinteressen der Kläger mittelbar bedroht werden, führt aber nicht zu einer Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels. Auch im Übrigen lässt sich ein Zustimmungserfordernis aus § 9 des Gesellschaftsvertrages, insbesondere aus Abs. 1 Buchstabe d) dieser Vorschrift, nicht herleiten. Der Umstand, dass die Beklagte zu 2) sich nicht gegen die Unternehmensverträge zwischen der Beklagten zu 3) und der O. GmbH gewandt, sondern diesen (stillschweigend) zugestimmt hat, stellt eine Geschäftsführungsmaßnahme und kein Grundlagengeschäft dar, weil weder das Gesellschaftsverhältnis noch seine Gestaltung betroffen sind (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 114 Rn. 3). Es sind lediglich die Vermögensinteressen außenstehender Kommanditisten betroffen. Schon deshalb können die Kläger gemäß § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages nicht einmal dann wirksam widersprechen, wenn die Maßnahme über den normalen Betrieb des Handelsgewerbes der Beklagten zu 1) hinausgehen würde (§§ 164 HGB). Aus diesem Grund bedarf es betreffend die hier in Rede stehenden Unternehmensverträge auch nicht einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

(2) Auch aus einer (doppelt) analogen Anwendung von Vorschriften des Aktiengesetzes betreffend Unternehmensverträge ergibt sich nicht, dass die Gesellschafter der Beklagten zu 1) den Verträgen hätten zustimmen müssen.

(a) Eine entsprechende Anwendung von § 293 Abs. 2 AktG, wonach ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag nur wirksam wird, wenn die Hauptversammlung des herrschenden Unternehmens dem zustimmt, scheitert daran, dass die Beklagte zu 1) allein aufgrund der beiden Unternehmensverträge weder berechtigt ist, der O. GmbH Weisungen gemäß § 308 AktG zu erteilen, noch zum die Rechtsfolgen der §§ 302, 303 AktG auslösenden Empfänger des abzuführenden Gewinns wird (vgl. hierzu Pentz, Zustimmungserfordernisse beim Stufen übergreifenden Unternehmensvertrag in Mehrstufigkeitsverhältnissen, DB 2004, 1543, 1545, 1548).

(b) Auch § 293 Abs. 1 AktG, der das Zustimmungserfordernis der Hauptversammlung des beherrschten Unternehmens betrifft, ist nicht entsprechend anwendbar. Das Erfordernis der Zustimmung der Hauptversammlung des beherrschten Unternehmens ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass satzungsgleich dessen Status geändert wird, insbesondere dadurch, dass die Weisungskompetenz der Gesellschafterversammlung auf die herrschende Gesellschaft übertragen wird, der Gesellschaftszweck unter Aufhebung der unabhängigen erwerbswirtschaftlichen Teilnahme am Wirtschaftsverkehr in einem in der Regel gleichbleibenden Unternehmensgegenstand am Konzerninteresse ausgerichtet ist und in das Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter eingegriffen wird (BGH NJW 1989, 295, 296). Eine Änderung der Satzung der Beklagten zu 1) oder ihres Gesellschaftszwecks erfolgt durch den Beherrschungs- und den Gewinnabführungsvertrag, an dem die Beklagte zu 1) nicht unmittelbar beteiligt ist, nicht. Zwar sind die Vermögensinteressen der außenstehenden Kommanditisten der Beklagten zu 1) durch die Unternehmensverträge mittelbar betroffen, weil die von der O. GmbH erwirtschafteten Gewinne nicht mehr der Beklagten zu 1) zukommen. Dieser Umstand für sich allein rechtfertigt aber nicht eine entsprechende Anwendung von § 293 Abs. 1 AktG, zumal der Schutz außenstehender Gesellschafter schon anderweitig, und zwar durch die §§ 304, 305 AktG, gewährleistet ist (vgl. Pentz, aaO, S. 1545).

dd)

Ferner können sich die Kläger auch nicht in Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof in der sog. "XY"-Entscheidung vom 25. Februar 1982 (NJW 1982, 1703 ff.) und in der sich daran anschließenden Entscheidung vom 26. April 2004 (BGH NJW 2004, 1860 ff.) aufgestellten Grundsätze auf eine Nichtigkeit der Unternehmensverträge berufen. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Anwendung der Grundsätze aus der "XY"-Entscheidung überhaupt zu einer Nichtigkeit der Unternehmensverträge führen könnte. In der "XY"-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof eine ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit anerkannt in einem Fall, in dem eine Aktiengesellschaft einen Betrieb, der den wertvollsten Teil des Gesellschaftsvermögens ausmachte, auf eine zu diesem Zweck gegründete Tochtergesellschaft ausgegliedert hat. Allerdings hat der Bundesgerichtshof auch ausgeführt, dass die Verletzung der Vorlagepflicht an die Hauptversammlung die Wirksamkeit der von dem dortigen Kläger bekämpften Maßnahme nicht nach außen hin beeinträchtige (BGH NJW 1982, 1703, 1705). Deshalb ist zweifelhaft, ob einer ungeschriebenen Hauptversammlungszuständigkeit mehr als nur eine interne Bedeutung zukommt (vgl. hierzu Pentz, aaO, S. 1546). Abgesehen davon hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26. April 2004 (NJW 2004, 1860, 1864) noch einmal deutlich hervorgehoben, dass eine im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene Mitwirkung der Hauptversammlung bei Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstandes nur in engen Grenzen in Betracht kommt, und zwar dann, wenn sie an die Kernkompetenz der Hauptversammlung, über die Verfassung der Gesellschaft zu bestimmen, rühren und in ihren Auswirkungen einem Zustand nahezu entsprechen, der allein durch eine Satzungsänderung herbeigeführt werden kann. Diese Voraussetzungen seien regelmäßig erst dann erfüllt, wenn der Bereich, auf den sich die Maßnahme erstrecke, in seiner Bedeutung für die Gesellschaft die Ausmaße der Ausgliederung in dem "XY"-Fall erreiche. Dass eine derartige Bedeutung den hier in Rede stehenden Unternehmensverträgen zukommt, lässt sich weder dem Vortrag der Kläger noch den Umständen im Übrigen entnehmen.

ee)

Auch unter Berücksichtigung des sog. ITT-Urteils des Bundesgerichtshofes vom 5. Juli 1975 (BGHZ 65, 15 ff.) ergibt sich vorliegend keine Nichtigkeit der Unternehmensverträge. Selbst wenn die Beklagten dadurch, dass sie die hier in Rede stehenden Unternehmensverträge abgeschlossen bzw. ihnen (stillschweigend) zugestimmt haben, gegen ihre gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstoßen haben, folgt daraus keine Nichtigkeit dieser Verträge. Eine Rechtsgrundlage, aus der sich die Nichtigkeit ergeben könnte, ist nicht gegeben. Den Klägern stehen daher allenfalls Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu.

ff)

Ferner sind die hier in Rede stehenden Unternehmensverträge nicht mit der Begründung nichtig, die M. GmbH & Co. KG sei bei der Zustimmung der zwischen der Beklagten zu 3) und der O. GmbH abgeschlossenen Unternehmensverträge von ihrem Stimmrecht ausgeschlossen gewesen. § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG greift hier nicht ein. Die Vorschrift bezweckt nur den Schutz des Gesellschaftsvermögens gegenüber einzelnen Gesellschaftern zugunsten der Gesamtheit der Gesellschafter (vgl. BGH NJW 1989, 295, 297). Ein solcher Interessengegensatz besteht hier aber nicht, weil es sich bei der O. GmbH um eine 100 %ige Tochtergesellschaft der M. GmbH & Co. KG handelt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, Abs. 2 ZPO. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass von den 370 Kommanditanteilen die Klägerin zu 1) 310 Anteile und die Klägerinnen zu 2) und 4) sowie der Kläger zu 3) jeweils 20 Anteile halten (s. Anlage 5 zur Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 13. Februar 2003). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren und - in Abänderung des vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil festgesetzten, mit Beschluss vom 16. August 2004 geänderten Streitwerts (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG) - für das erstinstanzliche Verfahren wird auf bis zu 70.000,00 EUR festgesetzt. Im Hinblick auf den Klageantrag zu 1. hat der Senat auf den Wert der Anteile der Kläger in Höhe von 59.200,00 EUR abgestellt. Auch wenn die Kläger die Feststellung der Nichtigkeit aller Beschlüsse zu TOP 5 der Gesellschafterversammlung begehren, kommt es allein auf den Wert der Kommanditanteile der Kläger an. Denn den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse auch zu TOP 5 a) bis c) haben die Kläger nicht im Interesse der anderen Kommanditisten, sondern allein in ihrem eigenen Interesse gestellt, das durch die Höhe ihrer Kommanditanteile begrenzt ist. Für die Klageanträge zu 2. bis 5., die sämtlich darauf gerichtet sind, etwaigen wirtschaftlichen Nachteilen für die Kläger aufgrund des Beherrschungs- und des Gewinnabführungsvertrages entgegenzuwirken, hat der Senat einen einheitlichen Streitwert gebildet und diesen gemäß § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse der Kläger, die an der Beklagten zu 1) nur zu einem ganz geringfügigen Prozentsatz (370 Kommanditanteile zu je nominal 25,00 EUR im Vergleich zu dem Gesamtkommanditkapital von nominal knapp 375 Mio. EUR) beteiligt sind, mit einem Betrag bis zu 10.000,00 EUR festgesetzt.

Im Hinblick auf den mit dem Klageantrag zu 1. verfolgten Anspruch wird die Revision im Anschluss an die beim Bundesgerichtshofs anhängige Sache 36 O 115/00, Landgericht Düsseldorf, 6 U 60/02, OLG Düsseldorf, gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen, ob der Kommanditist einer Publikums-KG verpflichtet werden kann, eine unwiderrufliche umfassende Vollmacht betreffend Anmeldungen zum Handelsregister zu erteilen.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 07.10.2004
Az: I-6 U 27/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/ee414eaf6d8e/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_7-Oktober-2004_Az_I-6-U-27-04




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