Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. September 2003
Aktenzeichen: 7 W (pat) 16/03

(BPatG: Beschluss v. 17.09.2003, Az.: 7 W (pat) 16/03)

Tenor

Der Wiedereinsetzungsantrag des Anmelders wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde gilt als nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Patentanmeldung ... "... " ist am 23. August 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Der Anmelder hat für seine Anmeldung Verfahrenskostenhilfe beantragt. Mit Bescheid vom 23. April 2002 teilte ihm das Patentamt mit, dass ihm aufgrund seiner bisher vorgelegten Unterlagen Verfahrenskostenhilfe gewährt werden könne, indem ihm monatliche Ratenzahlung von 250,- EUR eingeräumt werde. Mit Schreiben vom 10. Juli 2002 hat der Anmelder diesen Vorschlag abgelehnt. Mit Beschluß vom 12. September 2002 wies das Patentamt daraufhin den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurück. Der Beschluß wurde dem Anmelder am 19. Oktober 2002 zugestellt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 27. November 2002, eingegangen am 28. November 2002. Der Anmelder bittet darin um Entschuldigung für die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist. "Ich konnte aus Krankheitsgründen nicht arbeiten." In einem Begleitschreiben hierzu bittet der Anmelder um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Bezüglich der Beschwerdegebühr beantragt er Verfahrenskostenhilfe.

Mit Schreiben des Patentgerichts vom 28. Februar 2003 und 14. Mai 2003 wurde der Anmelder zu genaueren Angaben und evtl. Belegen über seine Krankheit für den maßgeblichen Zeitraum aufgefordert, da die bloße Tatsache einer Erkrankung für eine Wiedereinsetzung nicht ausreicht. Hierzu hat der Anmelder in seinem Schreiben vom 7. März 2003 lediglich ausgeführt, dass seine Krankheit aufgrund einer Operation so schwer gewesen sei, dass er wirklich kaum etwas habe machen können.

II.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung konnte nicht stattgegeben werden, da der Anmelder nicht unverschuldet gehindert war, fristgerecht Beschwerde zu erheben (§ 123 Abs 1 PatG). Eine Erkrankung ist nicht ohne weiteres als unabwendbarer Zufall anzusehen, sondern nur bei unvorhergesehenem und plötzlichen Eintreten (Busse, Kommentar zum Patentgesetz, § 123 Rdn 42). Der Anmelder hat hier zwar dargelegt, dass er aufgrund seiner Erkrankung als Folge einer Operation "kaum etwas machen konnte". Zur fristwahrenden Beschwerdeerhebung hätte es jedoch ausgereicht, wenn der Anmelder ein einzeiliges Schreiben mit dem Inhalt, dass er Beschwerde erhebt, an das Patentamt absendet. Eine Arbeitsfähigkeit setzt dieser Brief nicht voraus, zumal der Anmelder diesen Brief auch hätte schreiben und aufgeben lassen können.

Aber auch in der Sache hätte die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg. Wie das Bundespatentgericht bereits in einem Urteil zur Verfahrenskostenhilfe (in PMZ 1983, S 123) entschieden hat, findet eine Berücksichtigung der vom Bruttoeinkommen abzuziehenden Gebühren für weitere Patentanmeldungen nicht in dem Sinne statt, dass die Unkosten auch für alle anderen Patentanmeldungen vom Bruttoeinkommen abgezogen werden dürfen. Auch hier handelt es sich um vom Anmelder durch seine Anmeldungen freiwillig eingegangene Verpflichtungen, denen bisher keine Einnahmen gegenüberstehen.

Dr. Schnegg Köhn Eberhard Frühauf Hu






BPatG:
Beschluss v. 17.09.2003
Az: 7 W (pat) 16/03


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