Landgericht Augsburg:
Beschluss vom 14. März 2011
Aktenzeichen: 3 KLs 400 Js 110961/10

(LG Augsburg: Beschluss v. 14.03.2011, Az.: 3 KLs 400 Js 110961/10)

Tenor

I. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

Dem Ausgangsverfahren Az. € lag folgender Sachverhalt zugrunde:

1. Der Angeschuldigte war in dem Ausgangsverfahren als Verteidiger des Verurteilten G.H. tätig.

2. In der Hauptverhandlungssitzung vom 18.02.2009 wurde anlässlich der Vernehmung der Zeugin E. die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Des Weiteren wurde die Entfernung der seinerzeitigen Angeklagten aus dem Sitzungssaal beschlossen (vgl. Bl. 9).

Das Hauptverhandlungsprotokoll vom 18.02.2009 enthielt zunächst lediglich eine Begründung für den Ausschluss der Öffentlichkeit, während die Gründe für den Ausschluss der Angeklagten nicht in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommen wurden.

3. Mit seinem Revisionsbegründungsschriftsatz vom 05.10.2009 machte der Angeschuldigte die Verletzung formellen und materiellen Rechts zu Lasten seines damaligen Mandanten geltend.

Der Angeschuldigte rügte hierbei u.a. die fehlende Begründung des Ausschlusses des Verurteilten G.H. in der Hauptverhandlung vom 18.02.2009.

Der Angeschuldigte stellte zunächst den Gang der Hauptverhandlung am Nachmittag des 18.02.2009 dar und bezog sich hierbei auf das Hauptverhandlungsprotokoll, in dem die Begründung für den Ausschluss seines Mandanten (Ziffer II.) tatsächlich nicht enthalten war.

Im weiteren Fortgang der Begründung des Verfahrensfehlers führte der Angeschuldigte sodann aus, dass ein Ausschluss seines Mandanten aus der Hauptverhandlung, der sich nicht aus dem Hauptverhandlungsprotokoll selbst ergab, tatsächlich stattgefunden hat.

Im Anschluss hieran folgt folgende Formulierung: €Das dargestellte Verfahrensgeschehen entspricht im Übrigen € soweit ich anwesend war € meinen Aufzeichnungen und meiner eigenen Erinnerung. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensablaufes nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit um 17.51 Uhr war ich selbst aus terminlichen Gründen nicht mehr anwesend (Protokoll Blatt 15). Die Kollegen haben mir im Nachgang aber dann genau den oben dargestellten und im Protokoll vermerkten Verfahrensgang berichtet.€

Sodann folgt die Darstellung des Gangs der Hauptverhandlung während des Ausschlusses des Mandanten des Angeschuldigten und im Anschluss hieran eine Begründung, warum sich die von der Kammer im Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommene Begründung zum Ausschluss der Öffentlichkeit während der Vernehmung der Zeugin E. nicht auch auf den Ausschluss des Mandanten des Angeschuldigten bezog.

4. Auf die Revisionsbegründungsschrift des Angeschuldigten hin gaben die Mitglieder der 3. Strafkammer am 20.10.2009 bzw. 26.10.2009, sowie die Protokollführerin dienstliche Stellungnahmen ab. Der Vorsitzende der 3. Strafkammer teilte am 29.10.2009 dem Angeschuldigten mit, dass eine Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls beabsichtigt sei.

5. Mit Schriftsatz vom 05.11.2009 trat der Angeschuldigte einer beabsichtigten Protokollberichtigung entgegen und führte u.a. aus:

€Ich selbst habe keine konkrete Erinnerung mehr an die Vorkommnisse am 18.02.2009 nach Fortsetzung der Hauptverhandlung nach der Mittagspause ab 13.50Uhr. Meine Mitschriften sind zum streitgegenständlichen Aspekt der Verkündung des Beschlusses unergiebig€

6. Am 03.12.2009 fasste die 3. Strafkammer des Landgerichts Augsburg den Beschluss, das Hauptverhandlungsprotokoll vom 05.10.2009 um die Begründung des Ausschlusses der seinerzeitigen Angeklagten zu ergänzen. Die Kammer ging hierbei auch auf den Widerspruch des Angeschuldigten vom 05.11.2009 ein und führte diesbezüglich aus:

€Auch der Widerspruch der Verteidiger Rechtsanwalt P. und Rechtsanwalt B. hat auf die Protokollberichtigung keinen Einfluss, da beide Verteidiger vortragen (Bl. 1301 und Bl. 1306 d. Akte) keine konkrete Erinnerung zur Beschlussverkündung zu haben.€

7. Im Anschluss wurden die Verfahrensakten über die Bundesanwaltschaft dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Revision des Angeschuldigten vorgelegt.

8. Mit Anklageschrift vom 28.04.2010 klagte die Staatsanwaltschaft Augsburg den Angeschuldigten wegen versuchter Strafvereitelung zum Landgericht Augsburg an.

II.

Der Angeschuldigte hat sich im vorliegenden Fall nicht der versuchten Strafvereitelung gem. §§ 258 Abs. 1, Abs. 4, 22, 23 Abs 1 StGB strafbar gemacht.

Der Angeschuldigte ist in dem Ausgangsverfahren für seinen Mandanten als Strafverteidiger tätig gewesen. Der Tatbestand des § 258 StGB ist daher unter dem Gesichtspunkt des sozialadäquaten Verhaltens, hier Verteidigerhandeln, zu würdigen.

Strafverteidigung ist, sofern sie sich im Rahmen der am Rechtsstaatsgedanken ausgerichteten Strafrechtspflege vollzieht, in ihrer prozessualen Funktion fester Bestandteil des rechtsstaatlich geordneten Verfahrens. Der Verteidiger als Organ der Rechtspflege (BGHSt 46, 36, 43) wird einerseits im öffentlichen Interesse daran, dass der Strafprozess seine Ziele erreicht, tätig, anderseits darf und soll er parteiisch zugunsten seines Mandanten handeln, um diesem eine effektive Strafverteidigung zu ermöglichen. Dem Verteidiger wird aus diesem Grund ein weiter Handlungsspielraum eingeräumt. Er beinhaltet die Aufgabe der Verteidigung, dem Mandanten im Strafprozess beizustehen, die Rechte allseitig zu wahren und zur Beachtung aller ihm günstigen tatsächlichen und rechtlichen Umstände beizutragen (MünchKomm-StGB, Cramer § 258 Rn. 10; BGHSt 12, 367, 369). Um eine effektive Verteidigung des Mandanten zu gewährleisten, hat in dem Konflikt zwischen der Stellung des Verteidigers als Organ der Rechtspflege einerseits und als Beistand für den Mandanten andererseits im Zweifel die Beistandsfunktion den Vorrang (OLG Düsseldorf, NJW 1991, 996; OLG Frankfurt, NStZ 1981, 144, 145).

Die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung nimmt für zulässiges Verteidigerhandeln einen Tatbestandsausschluss an (sog. Tatbestandslösung, vgl. BGHSt 46, 53, 54f.; OLG Düsseldorf, NJW 1991, 996). Nach ihr ist ein Verhalten des Verteidigers, welches sich im Rahmen des prozessual Zulässigen bewegt, bereits tatbestandlich keine Strafvereitelung i.S.d. § 258 StGB, weil der Tatbestand der Strafvereitelung nur eine dem Strafgesetz entsprechende und damit zugleich eine dem Strafverfahrensrecht, sowie den damit verbundenen Garantien einer wirksamen Verteidigung gemäße Bestrafung schützt. Verteidigerhandlungen sind unter dem Gesichtspunkt der Strafvereitelung in erster Linie danach zu beurteilen, ob sie mit dem prozessualen Recht, auf welches die Vorschrift gem. § 258 StGB sachgedanklich verweist, vereinbar sind und darüber hinaus, ob sie den Maßgaben eines am Rechtsstaatsgedanken orientierten Verfahren entsprechen (BGH NStZ 2001, 145, 146; OLG Frankfurt, NStZ 1981, 144, 145; MünchKomm-StGB, Cramer § 258 Rn. 10).

Als Leitlinie prozessual zulässigen Verhaltens des Strafverteidigers lässt sich mit der herrschenden Meinung festhalten, dass der Verteidiger nicht aktiv Beweismittel verfälschen oder Dritte aktiv hierzu animieren oder dabei unterstützen darf. Hingegen darf der Verteidiger jedes prozessuale Recht wahrnehmen, solange er dabei weder nötigt noch täuscht (LK, Walter, 12. Auflage, § 258 Rn. 80).

23Aus diesem Grund ist es dem Verteidiger grundsätzlich weder verwehrt, ein aussichtsloses Rechtsmittel einzulegen, noch wider besseren Wissens einen Verfahrensfehler unter Berufung auf ein unrichtiges Hauptverhandlungsprotokoll zu rügen. Zwar erfolgt diese Rüge missbräuchlich (BGHSt 51, 88, 93), ihr kann jedoch mit einer Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls die Grundlage entzogen werden (BGHSt 51, 298, 304 ff.). Der behauptete Missbrauch ist in § 258 StGB nicht strafbewehrt (LK, Walter, 12. Auflage § 258 Rn. 81).

Bei der rechtlichen Bewertung von Verteidigungshandlungen sind hinsichtlich der subjektiven Tatseite und insbesondere bei der Frage des Missbrauchs prozessualer Befugnisse besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen. Dies gilt zunächst deshalb, weil zugunsten der Redlichkeit des Verteidigers eine gesetzliche Vermutung spricht (§§ 1, 3 Abs. 3 BRAO) (MünchKomm-StGB, Cramer, § 258 Rn. 40). Mit Rücksicht auf die Aufgabe und Verpflichtung des Strafverteidigers, die Rechte seines Mandanten umfassend wahrzunehmen, ist daher in der Regel davon auszugehen, dass das Verhalten der Verteidigung der sachgerechten Wahrnehmung der Beschuldigteninteressen dienen soll (BGHSt 38, 345, 350 f.).

Dies vorweg geschickt gilt hinsichtlich der vom Angeschuldigten erhobenen Rüge, dass Ziffer II. des Beschlusses vom 18.02.2009 nicht begründet wurde folgendes:

Der Angeschuldigte hat mit seiner Revision vom 05.10.2009 nicht nur die von der Staatsanwaltschaft beanstandete Rüge erhoben, sondern auch die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Da es ihm als Verteidiger freisteht, auch aussichtslose Rechtsmittel für seinen Mandanten einzulegen, geht die Staatsanwaltschaft zutreffend davon aus, dass der Angeschuldigte sich vorliegend lediglich der versuchten Strafvereitelung gem. § 258 Abs. 1, Abs 4, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben kann.

Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist das Verhalten des Angeschuldigten jedoch nicht zu beanstanden, hilfsweise wäre der Angeschuldigte von einem Versuch der Strafvereitelung mit seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 05.11.2009 strafbefreiend zurückgetreten.

1. Dem Angeschuldigten war es im Revisionsverfahren nicht verwehrt, die zunächst im Hauptverhandlungsprotokoll nicht vorhandene Begründung von Ziffer II. des Beschlusses vom 18.02.2009 zu rügen.

29Der Angeschuldigte hat sich insoweit lediglich die aus der Regelung des § 274 S.1 StPO folgende sog. negative Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls (vgl. Meyer-Goßner, § 274 Rn. 14) zu Nutze gemacht. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Angeschuldigte positiv gewusst hat, dass Ziffer II. des Beschlusses vom 18.02.2009 tatsächlich begründet wurde, die Begründung dann aber versehentlich nicht in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommen wurde. Denn die missbräuchliche Verwendung ist in § 258 StGB nicht strafbewehrt (vgl. LK, Walter, a.a.O.).

Soweit die Staatsanwaltschaft Augsburg aus der im Revisionsbegründungsschriftsatz des Angeschuldigten vom 05.10.2009 auf Seite 10, 4. Absatz enthaltenen Formulierung €Das dargestellte Verfahrensgeschehen entspricht im Übrigen € soweit ich anwesend war € meinen Aufzeichnungen und meiner eigenen Erinnerung. Hinsichtlich €€ folgert, der Angeschuldigte habe nicht nur die Verfahrensrüge (zulässig) erhoben, sondern darüber hinaus (unzulässig) behauptet, dass der Beschluss über den Ausschluss seines Mandanten tatsächlich von der Strafkammer auch nicht begründet worden sei und damit die Grenze des zulässigen Verteidigungsverhaltens eindeutig überschritten, ist diese Schlussfolgerung nicht zwingend.

Bereits semantisch findet sich die von der Staatsanwaltschaft Augsburg beanstandete Formulierung nicht unmittelbar nachdem der Angeschuldigte auf S. 21 des Revisionsbegründungsschriftsatzes die fehlende Begründung von Ziffer II. des Beschlusses vom 18.02.2009 monierte. Vielmehr folgt die Formulierung auf die Darstellung, dass der Mandant des Angeschuldigten tatsächlich aus dem Sitzungssaal entfernt wurde (vgl. S. 21, 2. Absatz bis S. 22, 3 Absatz des Revisionsbegründungsschriftsatzes). Von daher ist es sprachlich naheliegend, dass sich die beanstandete Formulierung auf den tatsächlichen Ausschluss des Mandanten des Angeschuldigten bezog.

Lässt die vom Angeschuldigten verwendete Formulierung verschiedene Auslegungen zu, von denen eine bereits dazu führt, dass sein Verhalten nicht strafbar ist, ist dieser Auslegung der Vorrang zu geben. Auf diese Weise wird der gesetzlichen Vermutung der Redlichkeit des Verteidigers, die in den §§ 1, 3 Abs. 3 BRAO niedergelegt ist (MünchKomm-StGB, Cramer, § 258 Rn. 40) Rechnung getragen. Mit Rücksicht auf die Aufgabe und Verpflichtung der Verteidigung, die Rechte des Beschuldigten allseitig zu wahren und zur Beachtung aller ihm günstigen tatsächlichen und rechtlichen Umstände beizutragen (BGHSt 12, 367, 369), ist daher in der Regel davon auszugehen, dass das Verhalten der Verteidigung der sachgerechten Wahrnehmung der Beschuldigteninteressen dienen soll. (BGHSt 38, 345, 350 f.).

Gleichzeitig wird auf diese Weise verhindert, dass bereits eine missverständliche Formulierung des Verteidigers zum Anlass für ein gegen ihn geführtes Strafverfahren wird.

2. Selbst wenn man der Auffassung der Staatsanwaltschaft Augsburg folgen wollte, wäre der Angeschuldigte mit seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 05.11.2009 €Ich selbst habe keine konkrete Erinnerung mehr an die Vorkommnisse am 18.02.2009 nach Fortsetzung der Hauptverhandlung nach der Mittagspause ab 13.50 Uhr. Meine Mitschriften sind zum streitgegenständlichen Aspekt der Verkündung des Beschlusses unergiebig€ strafbefreiend vom Versuch der Strafvereitelung zurückgetreten.

a) Im vorliegenden Fall war der Versuch nicht fehlgeschlagen, weil der Vorsitzende der Strafkammer die fehlende Begründung von Ziffer II. des Beschlusses vom 18.02.2009 bemerkt hat.

Fehlgeschlagen ist der Versuch, wenn der Täter nach seiner letzten auf den Taterfolg gerichteten Ausführungshandlung erkennt, dass der Erfolg nicht eingetreten ist und mit nahe liegenden Mitteln ohne wesentliche Änderung des Tatplans und Begründung einer neuen Kausalkette auch nicht mehr verwirklicht werden kann. Für die Beurteilung kommt es im Ausgangspunkt auf die Sicht des Täters nach der (objektiv erfolglosen) Tathandlung an (BGH NStZ 2010, 690, 692 BGHSt 34, 53, 56; BGHSt 39, 221, 228; Fischer 57. Aufl., § 24 Rn 7f.).

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann einer bereits ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge mit einer Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls die Tatsachengrundlage entzogen werden. Jedoch unterliegt die Beachtlichkeit der Protokollberichtigung im Rahmen der Verfahrensrüge der Überprüfung durch das Revisionsgericht, wobei im Zweifel das Hauptverhandlungsprotokoll in der nicht berichtigten Fassung gilt (BGHSt 51, 298, 317).

Die Protokollberichtigung erfolgt € nach Anhörung des Revisionsführers € durch einen von der ursprünglichen Niederschrift deutlich unterscheidbaren datierten Vermerk, der vom Vorsitzenden und der Urkundsbeamtin unterzeichnet wird (Engelhardt, KK 6. Auflage § 271 Rn. 19; BGHSt 51, 298, 316 ff.).

Im vorliegenden Fall war der Versuch der Strafvereitelung durch den Angeschuldigten daher nicht bereits mit der Entdeckung des Fehlers im Hauptverhandlungsprotokoll durch den Vorsitzenden der Strafkammer fehlgeschlagen, da der Bundesgerichtshof auch nach der Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls weiterhin die Beachtlichkeit der Protokollberichtigung überprüft. Aus der Sicht des Angeschuldigten bestand daher auch nach der Entdeckung des Fehlers im Hauptverhandlungsprotokoll noch die Möglichkeit, dass der Bundesgerichtshof die durchgeführte Protokollberichtigung für unbeachtlich erklären werde und der Verfahrensrüge stattgeben werde, zumal die Strafkammer mit ihrem Beschluss vom 18.02.2009 ein von der Rechtsprechung und Literatur abweichendes Protokollberichtigungsverfahren gewählt hat.

b) Die Ausführung des Angeschuldigten in seinem Schriftsatz vom 05.11.2009 genügen den gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB gestellten Anforderungen an einen Rücktritt vom beendeten Versuch.

Gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung der Tat verhindert (sog. beendeter Versuch).

Für die Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont).

Rechnet er zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht mit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges, so ist der Versuch unbeendet, wenn die Vollendung aus Sicht des Täters noch möglich war. In diesem Fall genügt das bloße Aufgeben weiterer Tatausführung, um die strafbefreiende Wirkung des Rücktritts zu erlangen.

Hält der Täter den Erfolgseintritt für möglich, so ist der Versuch beendet. In diesem Fall setzt ein strafbefreiender Rücktritt voraus, dass der Täter den Erfolgseintritt durch eigene Tätigkeit verhindert oder sich, wenn der Erfolg ohne sein Zutun ausbleibt, darum bemüht (BGH 4 StR 180/10; BGHSt 39, 221, 227).

Die letzte von dem Angeschuldigten vorgenommene Ausführungshandlung war im vorliegenden Fall die Einreichung seines Revisionsbegründungsschriftsatzes vom 05.10.2009 beim Landgericht Augsburg am gleichen Tage. Zu diesem Zeitpunkt ging der Angeschuldigte davon aus, alles für eine von ihm angestrebte Aufhebung des Urteils des Landgerichts Augsburg vom 19.06.2009 getan zu haben, so dass der Versuch der Strafvereitelung in diesem Zeitpunkt beendet gewesen ist.

Der Vorsitzende der Strafkammer hat am 29.10.2009 dem Angeschuldigten mitgeteilt, dass eine Änderung des Hauptverhandlungsprotokolls beabsichtigt ist. Der Angeschuldigte wusste von diesem Zeitpunkt an, dass sein Revisionsbegründungsschriftsatz möglicherweise nicht ausreichend für die angestrebte Aufhebung des Urteils des Landgerichts Augsburg vom 19.06.2009 sein würde, wenn nämlich der Bundesgerichtshof die angestrebte Protokollberichtigung billigen würde.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Korrektur des Rücktrittshorizonts hin zum unbeendeten Versuch erfolgen kann, sofern der Täter nach der letzten Tathandlung zunächst den Eintritt des Erfolges irrtümlich für möglich hält und nach alsbaldiger Erkenntnis dieses Irrtums von weiteren Ausführungshandlungen Abstand nimmt (vgl. Fischer, § 24 Rn. 15a; BGHSt 36, 224 226; BGH NStZ-RR 2008, 335, 336). Zwar spricht gegen eine Korrektur des Rücktrittshorizonts, dass zwischen der Einreichung der Revisionsbegründungsschrift am 05.10.2009 und dem Hinweis des Vorsitzenden der Strafkammer am 29.10.2009 eine Zeit von 24 Tagen vergangen ist, so dass die Korrektur nicht €alsbald€ erfolgte. Andererseits handelt es sich bei dem Revisionsverfahren in der Regel um ein mehrmonatiges Verfahren zwischen der Einreichung der Revisionsbegründungsschrift und der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (welche hier am 23.02.2010 erfolgte).

Ob vorliegend angesichts des zeitlich gestreckten Verfahrens eine Korrektur des Rücktrittshorizonts noch möglich war, kann dahinstehen, da die Ausführungen des Angeschuldigten in seinem Schriftsatz vom 05.11.2009 jedenfalls auch den (strengeren) Anforderungen eines beendeten Versuchs genügen.

Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft hat der Angeschuldigte in seinem Revisionsbegründungsschriftsatz vom 05.10.2009 €wider besseres Wissen behauptet, dass der Beschluss über den Ausschluss seines Mandanten tatsächlich von der Strafkammer auch nicht begründet worden sei€. Diese, die Strafbarkeit des Angeschuldigten begründende Behauptung hat der Angeschuldigte mit seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 05.11.2009 zurückgenommen und damit die weitere Vollendung der Tat verhindert.

Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft wäre für einen Rücktritt vom beendeten Versuch nicht erforderlich gewesen, dass der Angeschuldigte im Revisionsverfahren klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hätte, dass die Verfahrensrüge im Revisionsverfahren nicht mehr aufrecht erhalten wird. Der Angeschuldigte durfte nämlich € wovon auch die Staatsanwaltschaft ausgeht € die im Hauptverhandlungsprotokoll fehlende Begründung von Ziffer II. des Beschlusses der Strafkammer vom 18.02.2009 rügen, ohne dass dies gegen ihn den Vorwurf der Strafvereitelung begründet (vgl. LK, Walter, 12. Auflage § 258 Rn. 81). Gleichzeitig oblag die Entscheidung darüber, dass die von der Strafkammer vorgenommene Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls im Revisionsverfahren beachtlich ist, der Überprüfung durch den Bundesgerichtshof, der im Zweifel das Hauptverhandlungsprotokoll in der nicht berichtigten Fassung zugrunde legt (BGHSt 51, 298). Das gilt im Ergebnis auch, wenn das vom Großen Senat vorgegebene Verfahren der Protokollberichtigung nicht eingehalten oder nicht durchgeführt wird (BGH 2 StR 158/10).

In dieser Situation bestand, zumal die Kammer ein abweichendes Verfahren der Protokollberichtigung gewählt hat, die Möglichkeit, dass der Bundesgerichtshof die erfolgte Protokollberichtigung für unbeachtlich erklärt und der Rüge des Angeschuldigten stattgibt.

Angesichts des Umstandes, dass sich die Akten noch beim Landgericht Augsburg befanden, konnte der Angeschuldigte seine Erklärung auch gegenüber dem Landgericht Augsburg abgeben und war keinesfalls verpflichtet, seinen Rücktritt gegenüber dem Bundesgerichtshof zu erklären, zumal dort am 05.11.2009 für das Verfahren kein Aktenzeichen bestand und eine entsprechende Erklärung des Angeschuldigten nicht hätte zugeordnet werden können.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 464 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.






LG Augsburg:
Beschluss v. 14.03.2011
Az: 3 KLs 400 Js 110961/10


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