Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 28. Oktober 2005
Aktenzeichen: AnwSt(R) 6/05

(BGH: Beschluss v. 28.10.2005, Az.: AnwSt(R) 6/05)

Tenor

1.

Das Verfahren wird eingestellt.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1 Gegen den Rechtsanwalt ist durch Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer S. vom 13. Oktober 2004 wegen Verletzung seiner Berufspflicht nach §§ 43, 43 a Abs. 3, 113 Abs. 1 BRAO in Verbindung mit § 266 StGB die Maßnahme des Ausschlusses aus der Anwaltschaft verhängt worden. Seine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat der III. Senat des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg durch Urteil vom 29. Januar 2005 verworfen. Dagegen richtet sich die Revision des Rechtsanwalts.

2 Während des laufenden Revisionsverfahrens hat der Rechtsanwalt mit Schreiben vom 6. Juli 2005 auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und zugleich auf Rechtsmittel gegen eine Widerrufsverfügung verzichtet. Mit Be-3 scheid vom 6. Juli 2005, rechtskräftig seit dem 8. Juli 2005, ist die Zulassung des Rechtsanwalts gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen worden.

3 Das beim Senat anhängige, noch nicht abgeschlossene Revisionsverfahren ist nach dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung des Beschwerdeführers gemäß § 139 Abs. 3 Nr. 1 BRAO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO einzustellen.

4 Nach ständiger Rechtssprechung des Senats kann das anwaltsgerichtliche Verfahren durch Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. November 2002 -AnwSt(R) 1/02; vom 6. Juli 1992 -AnwSt(B) 2/92).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre (§ 197 Abs. 1 Satz 3 BRAO).

Deppert Otten Ernemann Frellesen Schott Frey Wosgien Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 29. Januar 2005 -AGH 52/2004 (III)






BGH:
Beschluss v. 28.10.2005
Az: AnwSt(R) 6/05


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