Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. September 2006
Aktenzeichen: 32 W (pat) 169/04

(BPatG: Beschluss v. 13.09.2006, Az.: 32 W (pat) 169/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in diesem Beschluss eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts bezüglich der Wortmarke "Spotlight Boxing" aufgehoben. Das Markenamt hatte die Anmeldung der Marke zurückgewiesen, da diese eine schlagwortartige unmittelbare Beschaffenheitsangabe darstelle und daher ein Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber bestehe. Das Gericht war jedoch anderer Meinung und hob die Entscheidung des Markenamts auf.

Die Anmelderin hatte argumentiert, dass die Wortfolge "Spotlight Boxing" nicht in ihre Einzelteile zerlegt werden dürfe und das Markenamt die gebotene Gesamtbetrachtung vermissen lasse. Die von der Anmelderin vorgelegte Internetrecherche zeige, dass sämtliche Treffer zu "Spotlight Boxing" auf die Anmelderin selbst hinwiesen, die unter diesem Namen Boxkämpfe organisiere. Das Markenamt hatte keine Belege für die tatsächliche Benutzung der Marke durch Dritte ermittelt. Die Anmelderin behauptete zudem, dass die Marke unterscheidungskräftig sei, da sie keinen sich aufdrängenden Begriffsinhalt habe und ihre Bedeutung nicht eindeutig sei.

Das Gericht stellte fest, dass die Wortfolge "Spotlight Boxing" für die beanspruchten Dienstleistungen keine unmittelbar beschreibende Angabe darstellt. Die angemeldete Marke bestehe aus zwei englischsprachigen Wörtern, die ins Deutsche übersetzt "Scheinwerferlicht Boxen" bedeuten. Für die beanspruchten Dienstleistungen könne man dieser Wortfolge jedoch keine sinnvolle Merkmalsangabe entnehmen. Die vom Markenamt ermittelten Internetbelege beziehen sich nur auf das Wort "Spotlight" und nicht auf die angemeldete Wortfolge "Spotlight Boxing" als Ganzes. Eine Verwendung der Wortfolge durch Mitbewerber sei nicht ersichtlich. Die vorgelegte Internetrecherche der Anmelderin weise ausschließlich auf ihr eigenes Unternehmen hin, das unter dem Namen "Spotlight Boxing" Boxkämpfe veranstalte. Es gebe keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine zukünftige Verwendung durch Konkurrenzunternehmen.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der angemeldeten Marke "Spotlight Boxing" nicht die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Der Verkehr werde der Wortfolge keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt entnehmen können.

Da die Beschwerde vor dem 31. Dezember 2004 eingelegt wurde, sei sie ohne vorherige Erinnerung statthaft und auch zulässig, so das Gericht. Insgesamt hatte die Beschwerde der Anmelderin somit Erfolg.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 13.09.2006, Az: 32 W (pat) 169/04


Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 30. Juni 2004 aufgehoben.

Gründe

I.

Die am 26. Juni 2003 für die Dienstleistungen

"Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Promotion von Sportlern und Künstlern; Aushandeln, Vermitteln und Abschluss von Verträgen, insbesondere Wettkampf- (nur für Sportler), Werbe- und Sponsoringverträge, für Sportler und Künstler; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Planung, Organisation und Veranstaltung von Wettbewerben, insbesondere im Boxsport"

angemeldete Wortmarke Spotlight Boxingist von der mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzten Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 30. Juni 2004 zurückgewiesen worden. An der Marke bestehe ein Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber der Anmelderin. Die angemeldete Wortfolge stelle für die beanspruchten Dienstleistungen eine schlagwortartige unmittelbare Beschaffenheitsangabe dar. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Anmeldung nur als Sachaussage im Sinne von "im Brennpunkt des Interesses: Boxen; Brennpunkt: Boxen". Zur Begründung ihrer Auffassung stützt sich die Markenstelle auf zwei Internetbelege, die eine Verwendung des Wortes "Spotlight" belegen. Wegen dieses beschreibenden Begriffsinhalts fehle der Marke auch jegliche Unterscheidungskraft.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der angefochtene Beschluss lasse die gebotene Gesamtbetrachtung vermissen. Eine aus mehreren Worten zusammengesetzte Marke dürfe nicht, wie geschehen, einer zergliedernden Betrachtungsweise unterzogen werden. Gegen ein Freihaltungsbedürfnis spreche insbesondere die von der Anmelderin im Amtsverfahren vorgelegte Internetrecherche, wonach sämtliche Treffer zu "Spotlight Boxing" auf die Anmelderin hinwiesen, die unter diesem Namen Boxkämpfe organisiere. Die Markenstelle habe keinen Beleg für eine tatsächliche Benutzung der Marke durch Dritte ermittelt. Die Marke sei auch unterscheidungskräftig, da sie entgegen der Auffassung der Markenstelle keinen sich aufdrängenden Begriffsinhalt habe und in ihrer Bedeutung nicht eindeutig sei.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist, da sie vor dem 31. Dezember 2004 eingelegt wurde, ohne vorherige Erinnerung statthaft und auch sonst zulässig (§ 66, § 165 Abs. 4 MarkenG a. F.). In der Sache hat sie Erfolg, weil einer Registrierung der angemeldeten Bezeichnung keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.

Die Bezeichnung "Spotlight Boxing" stellt für die beanspruchten Dienstleistungen keine unmittelbar beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Die angemeldete Wortfolge besteht aus zwei englischsprachigen Wörtern, die ins Deutsche übersetzt "Scheinwerferlicht Boxen" heißen. Für die von der Anmelderin beanspruchten Dienstleistungen lässt sich dieser Wortfolge keine sinnvolle Merkmalsangabe entnehmen.

Die seitens der Markenstelle ermittelten Internetbelege stehen dieser Feststellung nicht entgegen, da sie sich nur auf das Wort "Spotlight", nicht aber auf die angemeldete Wortfolge in ihrer Gesamtheit "Spotlight Boxing" beziehen. Eine Verwendung der Wortfolge "Spotlight Boxing" durch Mitbewerber der Anmelderin ist nicht ersichtlich. Die von der Anmelderin im Amtsverfahren vorgelegte Internetrecherche zu der Wortfolge "Spotlight Boxing" weist ausschließlich auf das Unternehmen der Anmelderin hin, das unter dem Namen "Spotlight Boxing" Boxkämpfe veranstaltet. Für eine zukünftige Verwendung durch Konkurrenzunternehmen fehlen ausreichende Anhaltspunkte.

2. Der angemeldeten Wortfolge fehlt es entgegen der Auffassung der Markenstelle auch nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Der Wortfolge "Spotlight Boxing" wird der von den Dienstleistungen angesprochene Verkehr keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt entnehmen können.






BPatG:
Beschluss v. 13.09.2006
Az: 32 W (pat) 169/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/ed2135f8e45a/BPatG_Beschluss_vom_13-September-2006_Az_32-W-pat-169-04




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