Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. August 2004
Aktenzeichen: 24 W (pat) 290/03

(BPatG: Beschluss v. 17.08.2004, Az.: 24 W (pat) 290/03)

Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Dezember 2001 und vom 19. August 2003 sind wirkungslos.

Gründe

Mit Beschluß vom 5. Dezember 2001 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der eingetragenen Marke 300 09 836 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 28 983 angeordnet. Mit Beschluß vom 19. August 2003 wurde die Erinnerung des Markeninhabers hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu BPatGE 43, 96).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Vorsitzender Richter Dr. Ströbele ist in Ur-

laub und kann dahernicht unterschreiben.

Guth Kirschneck Ju






BPatG:
Beschluss v. 17.08.2004
Az: 24 W (pat) 290/03


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