Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 29 Wz - vom 23. Juli 1998 und vom 4. Mai 2000 sind wirkungslos, soweit die Löschung der Marke 396 11 697.3 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 083 733 angeordnet worden ist.
Mit Beschluß vom 23. Juli 1998 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 29 Wz - die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluß vom 4. Mai 2000 hat es die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 396 11 697 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
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