Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 17. April 2007
Aktenzeichen: 4b O 118/05

(LG Düsseldorf: Urteil v. 17.04.2007, Az.: 4b O 118/05)

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang sie und/oder mit ihr verbundene Unternehmen

1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie im Gebiet der Republik Österreich seit dem 24.08.1994

Glasverbundplatten für Wand- und Gebäudeverkleidungen mit mindestens einer dickeren Glasscheibe und mindestens einem dünneren Metallblech, die über eine Klebstoffschicht miteinander verbunden sind, bei denen

das Metallblech und die Glasscheibe vorzugsweise etwa den gleichen Ausdehnungskoeffizienten aufweisen,

der Glasverbund auf einer Haltekonstruktion oder Fensterkonstruktion an der Wand des Gebäudes gehalten ist,

mindestens ein Rand des Metallblechs von der Flachseite der Glasverbundplatte her frei zugänglich ist,

auf diesem Rand nach dem Verbinden der Glasscheibe mit dem Metallblech Befestigungsmittel wie Stehbolzen, Schrauben aus Metall befestigt sind,

insbesondere unter Anwendung eines Verfahrens, bei dem

das dünne Metallblech zusammen mit einer Folie, z. B. Klebstoffschicht, unter Wärme und Druck auf eine Seite der Glasscheibe aufkaschiert wird, vorzugsweise durch Aufwalzen und einen Autoklavenprozess,

dann an den vorgesehenen Stellen Befestigungsmittel auf das dünne Metallblech aufgeschweißt werden,

vorzugsweise mittels Widerstandsschweißen, wobei die Dauer der Strombeaufschlagung, die Stromstärke, der zeitliche Verlauf der Stromstärke und die Höhe und Zeit der Druckbelastung des Haltemittels, durch Vorversuche festgelegt, vorgegeben werden,

benutzt, d.h. gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen haben und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe

a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b. von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen, sowie den Namen und Anschriften der Lizenznehmer,

c. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Verurteilung im Umfang dieser Ziffer nur bezüglich der Beklagten zu 1) ergeht und die Angaben zu c. von den Beklagten nur für die Zeit seit dem 26.09.1996 zu machen sind;

2. (unbesetzt)

3. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit dem 02.06.1999

Fenster- oder Türflügel mit einem Flügelrahmen, insbesondere aus Holz, und einer am Flügelrahmen gehaltenen Isolierverglasung, die mindestens zwei durch einen umlaufenden Abstandhalter verbundene Glasscheiben aufweist, bei denen

die äußere Glasscheibe einen, vorzugsweise umlaufenden, überstehenden Rand aufweist, auf dessen Innenseite abschnittsweise oder durchgehend ein relativ zur Dicke der äußeren Glasscheibe dünnes Metallblech fest aufgebracht ist,

der überstehende Rand der äußeren Glasscheibe die Außenseite des Flügelrahmens überdeckt,

auf das oder die Metallbleche Schweißbolzen zum Befestigen der Isolierverglasung am Flügelrahmen aufgeschweißt sind,

ein sowohl mit dem Schweißbolzen als auch mit dem Flügelrahmen verbindbares hülsenartiges Zwischenelement angeordnet ist,

der Schweißbolzen in das Zwischenelement in axialer Richtung verrastend einsteckbar ist,

das Zwischenelement auf dem Schweißbolzen verdrehbar gehalten ist und ein Außengewinde zum schraubbaren Verbinden mit dem Flügelrahmen aufweist,

insbesondere dann, wenn

der Blendrahmen umlaufend von einem Glaspaneel überdeckt ist,

und/oder

das Glaspaneel auf seiner Innenseite abschnittsweise oder durchgehend mit einem relativ zur Dicke seiner Scheibe dünnen Metallblech fest verbunden ist, auf das Mittel zum Befestigen des Glaspaneels am Blendrahmen aufgeschweißt sind,

und/oder

dass rahmenartige Glaspaneel einstückig ist,

und/oder unter Anwendung eines Verfahrens, bei dem

eine Glastafel über ihren Umfang hinweg auf einer Seite längs eines Randstreifens mit einem Metallblech bestückt wird,

die Glastafel mit dem Metallblech in dessen Bereich in das Glaspaneel und eine äußere Glasscheibe für eine Isolierverglasung aufgetrennt wird,

benutzt, d.h. gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen haben und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe

a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b. von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen, sowie den Namen und Anschriften der Lizenznehmer,

c. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Angaben zu c. von den Beklagten nur für die Zeit seit dem 26.07.2001 zu machen sind;

4. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit dem 09.08.2001

ein Verfahren zum Herstellen von Verbundsicherheitsglas benutzt hat, bei dem

nach dem Aufeinanderbringen der einzelnen Schichten ein Vorverbund unter Anwendung von Vakuum in einer ersten Vorrichtung hergestellt wird,

der Vorverbund in einer zweiten Vorrichtung, einem Autoklaven, einer Wärme-Überdruck-Behandlung unterworfen wird,

der Vorverbund in der ersten Vorrichtung, die durch eine Membranpresse gebildet ist, nicht nur der Vakuumeinwirkung sondern auch sowohl einer Temperatur- als auch einer Druckeinwirkung von 70 bis 100° C und 3 bis 6 bar unterworfen wird,

der Vorverbund in der zweiten Vorrichtung ohne Anwendung von Vakuum einem gegenüber dem in der Membranpresse erhöhten Enddruck und einer gegenüber der in der Membranpresse erhöhten Endtemperatur unterzogen wird,

insbesondere unter Anwendung eines derartigen Verfahrens Verbundsicherheitsglas gewerbsmäßig hergestellt sowie derart hergestelltes Verbundsicherheitsglas angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen haben und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe

a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b. von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen, sowie den Namen und Anschriften der Lizenznehmer,

c. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Angaben zu c. von den Beklagten nur für die Zeit seit dem 24.05.2004 zu machen sind;

5.a. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie im Gebiet der Republik Österreich seit dem 24.10.2001

Glasverbundplatten für Bauverkleidungs-, Fahrzeug-, Schiffsverglasungen und dergleichen, die aufweisen

eine Innenscheibe und eine mit der Innenscheibe über ein Isolierglasrandverbund verbundene und die Innenscheibe an mindestens einem Randbereich überragende Außenscheibe,

ein am Randbereich der Außenscheibe gehaltenes und aus der Glasebene herausragendes einstückiges oder einteilig zusammengesetztes Konstruktionselement in Form eines Halte- und/oder Befestigungsprofils,

eine zwischen der Außenscheibe und einer ebenen Fläche des Konstruktionselementes angeordnete wärmeaktivierbare PVB (Polyvinylbutyral)-Klebefolie,

und bei denen der eine ebene und flache Randbereich des Halte- und/oder Befestigungsprofils zwischen Außenscheibe und Isolierglasrandverbund eingebracht ist,

benutzt, d.h. gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen haben und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe

a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b. von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen, sowie den Namen und Anschriften der Lizenznehmer,

c. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Angaben zu c. von den Beklagten nur für die Zeit seit dem 12.08.2004 zu machen sind;

5.b. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit dem 23.08.2001

Glasverbundplatten für Bauverkleidungs-, Fahrzeug-, Schiffsverglasungen und dergleichen mit mindestens einer Glasscheibe, mit einem vorzugsweise randseitig an der Glasscheibe gehaltenen und aus der Glasebene herausragenden Konstruktionselement sowie mit einer zwischen der Glasscheibe und einer ebenen Fläche des Konstruktionselementes angeordneten wärmeaktivierbaren PVB (Polyvinylbutyral)-Klebefolie, bei denen

das Konstruktionselement ein einstückiges oder einteilig zusammengesetztes, im Membranpress- oder Vakuumsackverfahren auf die Glasscheibe aufgebrachtes Halte- und/oder Befestigungsprofil ist,

benutzt, d.h. gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen haben und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe

a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b. von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen, sowie den Namen und Anschriften der Lizenznehmer,

c. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

6. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit dem 05.01.2000

Fenster- oder Türflügel mit einem Flügelrahmen, insbesondere aus Holz, und einer am Flügelrahmen gehaltenen Isolierverglasung, die mindestens zwei durch einen umlaufenden Abstandhalter verbundene Glasscheiben aufweist, bei denen

die äußere Glasscheibe einen vorzugsweise umlaufenden überstehenden Rand aufweist, auf dessen Innenseite abschnittsweise oder durchgehend ein relativ zur Dicke der äußeren Glasscheibe dünnes Metallblech über vorzugsweise eine Klebstoffschicht aufgebracht ist,

der überstehende Rand der äußeren Glasscheibe die Außenseite des Flügelrahmen überdeckt,

auf das oder die Metallbleche Mittel zum Befestigen der Isolierverglasung am Flügelrahmen aufgeschweißt sind,

benutzt, d.h. gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen haben und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe

a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b. von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen, sowie den Namen und An-schriften der Lizenznehmer,

c. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind,

1. dem Kläger für die

in Ziffer I./1. des Tenors bezeichneten und in der Zeit vom 24.08.1994 bis zum 25.09.1996 begangenen Handlungen, wobei die Verpflichtung insoweit nur die Beklagte zu 1) betrifft,

in Ziffer I./3. des Tenors bezeichneten und in der Zeit vom 02.06.1999 bis zum 25.07.2001 begangenen Handlungen,

in Ziffer I./4. des Tenors bezeichneten und in der Zeit vom 09.08.2001 bis zum 23.05.2004 begangenen Handlungen,

in Ziffer I./5.a. des Tenors bezeichneten und in der Zeit vom 24.10.2001 bis zum 11.08.2004 begangenen Handlungen

eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. dem Kläger für die

in Ziffer I./1. des Tenors bezeichneten und seit dem 26.09.1996 begangenen Handlungen, wobei die Verpflichtung insoweit nur die Beklagte zu 1) betrifft,

in Ziffer I./3. des Tenors bezeichneten und seit dem 26.07.2001 begangenen Handlungen,

in Ziffer I./4. des Tenors bezeichneten und seit dem 24.05.2004 begangenen Handlungen,

in Ziffer I./5.a. des Tenors bezeichneten und seit dem 12.08.2004 begangenen Handlungen,

in Ziffer I./5.b. des Tenors bezeichneten und seit dem 23.08.2001 begangenen Handlungen,

in Ziffer I./6. des Tenors bezeichneten und seit dem 05.01.2000 begangenen Handlungen

einen angemessenen Schadenersatz zu zahlen.

III.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.

Von den Gerichtskosten trägt der Kläger ein Sechstel, die Beklagte zu 1) die Hälfte und die Beklagte zu 2) ein Drittel.

Der Kläger trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2).

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1) die Hälfte und die Beklagte zu 2) ein Drittel.

Eine weitergehende Kostenausgleichung findet nicht statt.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,-- € und für die Beklagte zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils beizutreibenden Forderung.

Tatbestand

Der Kläger war vom 01.01.1991 bis zum 31.03.2002 bei der Erstbeklagten als Werksleiter angestellt, danach bis zum 31.12.2003 bei der Zweitbeklagten als Leiter der Stabsstelle für Kommunikation und Marketing. Die Beklagten gehören zur Unternehmensgruppe X, die sich mit Glasproduktion befasst; die beiden beklagten Gesellschaften betreiben mehrere Glaswerke und sind über ihre Gesellschafter zum Teil miteinander verflochten.

Während seiner Stellung als Arbeitnehmer der Erstbeklagten tätigte der Kläger mehrere Erfindungen, die zum Schutzrecht angemeldet wurden; die auf diese Erfindungen erteilten und mit der Klage geltend gemachten Schutzrechte, die teils für die Beklagte zu 1) und überwiegend für die Beklagte zu 2) eingetragen sind, sind nachfolgend aufgeführt.

Die Beklagte zu 1) ist Inhaberin des unter anderem für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich erteilten europäischen Patents EP X (Anlage K7), das die Bezeichnung "Glasverbundplatte für Wand- und Gebäudeverkleidungen" trägt und auf die Anmeldung vom 08.02.1994 am 24.08.1994 offengelegt und am 26.09.1996 erteilt wurde (im folgenden: Klageschutzrecht 1). Patentanspruch 1 des Klageschutzrechts 1 lautet:

Patentanspruch 10 hat folgenden Wortlaut:

Sie ist ferner Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters X (Anlage K8), das die Bezeichnung "Glasverbundplatte für feststehende und/oder bewegbare Scheiben im Hochbau" trägt und das auf die Anmeldung vom 10.02.1996 am 03.07.1997 eingetragen wurde (im folgenden: Klageschutzrecht 2). Schutzanspruch 1 des Klageschutzrechts 2 lautet:

Die Beklagte zu 2) ist Inhaberin des deutschen Patents X (Anlage K9), das die Bezeichnung "Fenster- oder Türflügel" trägt und auf die Anmeldung vom 11.11.1997 am 02.06.1999 offengelegt und am 26.07.2001 erteilt wurde (im folgenden: Klageschutzrecht 3). Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Patentanspruch 15 lautet:

Sie ist ferner Inhaberin des deutschen Patents X (Anlage K10), das die Bezeichnung "Verfahren zum Herstellen von Verbundsicherheitsglas" trägt und auf die Anmeldung vom 20.01.2000 am 09.08.2001 offengelegt und am 24.05.2004 erteilt wurde (im folgenden: Klageschutzrecht 4). Patentanspruch 1 hat den nachfolgend wiedergegebenen Wortlaut:

Des weiteren ist die Zweitbeklagte Inhaberin des unter anderem für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich erteilten europäischen Patents X (Anlage K12), das die Bezeichnung "Glasverbundplatte" trägt und auf die Anmeldung vom 27.01.2001 am 24.10.2001 offengelegt und am 12.08.2004 erteilt wurde (im folgenden: Klageschutzrecht 5a), und des dazu prioritätsbegründenden deutschen Gebrauchsmusters X (Anlage K13), das die Bezeichnung "Glasverbundplatte" trägt und das auf die Anmeldung vom 19.04.2000 am 23.08.2001 eingetragen wurde (im folgenden: Klageschutzrecht 5b).

Patentanspruch 1 des Klageschutzrechts 5a lautet:

Schutzanspruch 1 des Klageschutzrechts 5b hat folgenden Inhalt:

Schließlich ist die Zweitbeklagte Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters X (Anlage K14), das die Bezeichnung "Fenster- oder Türflügel" trägt und das auf die Anmeldung vom 22.10.1998 am 05.01.2000 eingetragen wurde (im folgenden: Klageschutzrecht 6). Schutzanspruch 1 lautet:

Der Kläger ist alleiniger Erfinder der in den Klageschutzrechten 1, 2, 3, 5a und 5b unter Schutz gestellten technischen Lehre. Hinsichtlich des Klageschutzrechts 4 ist er Miterfinder zu 1/2 und hinsichtlich des Klageschutzrechts 6 Miterfinder zu 1/6. Nachdem er bezüglich des Klageschutzrechts 1 dem damaligen Geschäftsführer, Herrn X im Beisein des heutigen Geschäftsführers, Herrn X, und im übrigen dem technischen Geschäftsführer der Beklagten, Herrn X, die Erfindungen jeweils mündlich erläutert hatte, wobei der Umfang zwischen den Parteien umstritten ist, wurde die Entscheidung, Schutzrechtsanmeldungen auf die Erfindungen einzuleiten, stets von der Geschäftsführung der Beklagten getroffen. Die anschließenden Maßnahmen zur Schutzrechtserlangung nahmen die von den Beklagten beauftragten Patentanwälte im wesentlichen in Abstimmung mit dem Kläger vor.

Im Zusammenhang mit dem Wechsel seines Arbeitsplatzes von der Erst- zur Zweitbeklagten kamen die Erfindungen des Klägers zur Sprache. Mit Schreiben vom 14.03.2002 bestätigte die Erstbeklagte durch ihre Geschäftsführer X und X dem Kläger, dass die Patente, bei denen er als Erfinder genannt ist, unter das Arbeitnehmererfindungsgesetz fallen.

Nach seinem Ausscheiden wandte sich der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 12.07.2004 (Anlage K34) an die Zweitbeklagte. Darin heißt es unter anderem, der Kläger habe "während seiner Tätigkeit zahlreiche Erfindungen getätigt"; im folgenden werden acht Schutzrechte mit Registernummer aufgeführt, zu denen er Auskunft über die Inanspruchnahme und den Rechtsstand fordert und Vergütung verlangt.

Der Kläger ist der Auffassung, die mündliche Meldung der Erfindungen genüge den Anforderungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen. Jedenfalls sei in dem Schreiben vom 12.07.2004 eine Erfindungsmeldung zu sehen. Hingegen mangele es an einer ordnungsgemäßen Inanspruchnahme durch die jeweilige Arbeitgeberin der Klägers.

Nachdem die Beklagten mit Schriftsatz vom 21.12.2005 Auskunft erteilt und dabei erklärt haben, vom Klageschutzrecht 2 keinen Gebrauch gemacht zu haben, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

zu erkennen wie geschehen, wobei er jedoch auch die Verurteilung der Zweitbeklagten hinsichtlich des Klageschutzrechts 1 begehrt;

hilfsweise, ihm Vollstreckungsschutz zu gewähren.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung.

Wegen der auf die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung gerichteten Hilfsanträge des Klägers wird auf Anlage A zum Schriftsatz vom 22.02.2007 Bezug genommen.

Im Hinblick auf die Zustellung der Klageschrift hat die jeweilige Beklagte, die Inhaberin der Schutzrechte ist, vorsorglich die Inanspruchnahme der darin diskutierten Diensterfindungen erklärt. Die Beklagten machen weiter geltend, der Kläger habe die Diensterfindungen nicht gemäß den Regelungen des ArbEG gemeldet. Da er die Schutzrechtsanmeldungen nach der von der Geschäftsführung der Beklagten getroffenen Entscheidung, die Diensterfindungen anzumelden, selbständig betreut habe, könne die Schutzrechtsanmeldung auch nicht den Fristlauf zur Inanspruchnahme ausgelöst haben. Da der Kläger seine Erfindungen nicht in hinreichender Weise erläutert habe, habe es an der erforderlichen Kenntnis auf Seiten der Beklagten gefehlt; ein Kennenmüssen des Arbeitgebers vom Gegenstand der Anmeldung genüge insoweit nicht, vielmehr sei eine konkrete Kenntnis erforderlich. Als Werksleiter habe der Kläger zudem eine arbeitgeberähnliche Position innegehabt, in der er dafür habe Sorge tragen müssen, dass die Erfindungen ordnungsgemäß auf den Arbeitgeber übergeleitet werden. Jedenfalls sei eine stillschweigende rechtsgeschäftliche Übertragung anzunehmen, wobei sich der Kläger nach Treu und Glauben nicht auf einen Mangel der Schriftform berufen könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegen Urkunden und Anlagen Bezug genommen, insbesondere wird wegen der weiteren Ansprüche der Klageschutzrechte auf die jeweiligen Patent- bzw. Gebrauchsmusterschriften verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in der Sache überwiegend gerechtfertigt.

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung sowie Feststellung der Verpflichtung zur Entschädigung und zum Schadenersatz gegen die Erstbeklagte im tenorierten Umfang aus §§ 242, 259 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, §§ 139 Abs. 2, 9, 33 PatG oder Art. 64 EPÜ, Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG bzw. §§ 24 Abs. 2, 11 GebrMG sowie §§ 743, 741 BGB zu. Die festgestellten Ansprüche auf Entschädigung und Schadenersatz ergeben sich daraus, dass dem Kläger die auf seine Erfindungen bzw. Miterfindungen zurückgehenden Schutzrechte (§ 6 PatG) trotz des Ablaufs der Frist zur Inanspruchnahme der Erfindungen von der Beklagten zu 1) vorenthalten worden sind und werden (vgl. OLG Düsseldorf, Mitt. 2004, 418 [428f.] - Hub-Kipp-Vorrichtung). Die Ansprüche auf Erteilung von Auskunft, Rechnungslegung gebühren dem Kläger als Hilfsansprüche zu diesen Ansprüchen. Der Kläger bedarf der geforderten Angaben, um die Höhe seiner Ansprüche, über deren Bestehen und Umfang er in entschuldbarer Weise im Ungewissen ist, beziffern zu können, wobei er sich die notwendigen Kenntnisse auch nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann (OLG Düsseldorf aaO. - Hub-Kipp-Vorrichtung; vgl. zu § 12 ArbEG BGHZ 126, 109 [115] - Copolyester I; BGH, GRUR 1998, 684 [685] - Spulkopf; BGHZ 137, 162 [165] - Copolyester II; sowie zum Schadensersatz BGH, GRUR 2002, 609 [609ff.] - Drahtinjektionseinrichtung).

Im Hinblick auf die Zweitbeklagte bestehen entsprechende Ansprüche nur bezüglich der Klageschutzrechte 3 bis 6; im darüber hinausgehenden Umfang unterlag die Klage der Abweisung, da sie insoweit nicht gerechtfertigt ist.

I.

Der Kläger hat dem Grunde nach Ansprüche auf Entschädigung und Schadenersatz aus § 823 Abs. 1 BGB. Die Beklagten haben die streitgegenständlichen Erfindungen des Klägers widerrechtlich benutzt, indem sie die nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Inanspruchnahme frei gewordenen Erfindungen ihm gegenüber nicht freigegeben haben. Ihnen stand mit dem Freiwerden der Diensterfindungen ungeachtet eines etwaigen Anteils ihres Betriebs an dem Zustandekommen der Erfindungen nach der gesetzlichen Regelung im ArbEG kein Nutzungsrecht an den Erfindungen zu.

Da sämtliche Erfindungen zu Zeitpunkten getätigt wurden, in denen der Kläger Arbeitnehmer der Erstbeklagten war, haftet diese dem Kläger hinsichtlich sämtlicher Klageschutzrechte.

Die Zweitbeklagte, deren Geschäftsführung personengleich mit derjenigen der Erstbeklagten ist, hatte durch diesen Umstand Kenntnis von den haftungsbegründenden Tatsachen, so dass ihr bezüglich der Klageschutzrechte 3 bis 6, die von ihr angemeldet wurden und als deren Inhaberin sie eingetragen ist, ebenfalls ein Verschulden im Hinblick darauf zur Last fällt, dass die Erfindungen dem berechtigten Kläger vorenthalten worden sind.

1.

Die Erfinderschaft des Klägers - bzw. bei den Klageschutzrechten 4 und 6 seine Miterfinderschaft - steht außer Streit. Der Kläger hat die Erfindungen der Erstbeklagten als seiner damaligen Arbeitgeberin in hinreichender Weise gemeldet. Eine wirksame Inanspruchnahme durch die Beklagte, welche die originär beim Kläger als Erfinder entstandenen Rechte (§ 6 PatG) auf die Beklagte hätte überleiten können, ist nicht erfolgt; gleichwohl haben die Beklagten diese zu Schutzrechten angemeldet, als deren Inhaber sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingetragen waren, und vom Schutzgegenstand der Klageschutzrechte Gebrauch gemacht.

2.

Der Kläger hat seine Erfindungen zwar nicht - wie in § 5 ArbEG vorgesehen - schriftlich gemeldet; insbesondere ist eine solche Meldung weder im Schreiben vom 12.07.2004, noch in der Klageschrift dieses Rechtsstreits zu sehen. Das genannte Schreiben kommt schon deshalb nicht als Erfindungsmeldung in Betracht, weil es an die Zweitbeklagte gerichtet ist, die im Zeitpunkt, als der Kläger die Diensterfindungen getätigt hat, nicht dessen Arbeitgeberin war; dies war vielmehr die Erstbeklagte. Die Klageschrift enthält keine gesonderte Mitteilung einer Diensterfindung, sondern im Gegenteil die Geltendmachung von Ansprüchen, die auf der gegensätzlichen Annahme einer mangels Inanspruchnahme freigewordenen Diensterfindung basieren. Andererseits kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu 1) ausdrücklich auf die Einhaltung der Formvorschrift des § 5 Abs. 1 ArbEG verzichtet hätte.

Eine Inanspruchnahmefrist beginnt jedoch regelmäßig auch ohne schriftliche Erfindungsmeldung zu laufen, wenn der Arbeitgeber - wie hier - Schutzrechte auf die Diensterfindung anmeldet und den berechtigten Arbeitnehmer als Erfinder benennt (OLG Düsseldorf aaO. - Hub-Kipp-Vorrichtung; vgl. auch LG Düsseldorf, Mitt. 2000, 363 [363ff] - Reißverschluss; sowie Fricke/Meier-Beck, Mitt. 2000, 199). Der Zweck der Erfindungsmeldung nach § 5 ArbEG, die keine Willenserklärung, sondern lediglich eine Erklärung über tatsächliche Umstände ist, ist bei einer solchen Sachlage erfüllt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf führt in der zitierten Entscheidung (aaO. [422] - Hub-Kipp-Vorrichtung) u.a. aus:

Die Erreichung dieses Zweckes der Erfindungsmeldung wird nach außen hinreichend dokumentiert, wenn der Arbeitgeber durch Patentanmeldung und Erfinderbenennung in schriftlicher Form zeigt, dass er darüber unterrichtet ist, dass in seinem Betrieb eine Diensterfindung entstanden ist, was der Gegenstand der Diensterfindung ist und wer der Erfinder ist. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass es bei einer solchen Sachlage sinnentleerte Förmelei wäre, von dem Arbeitnehmer noch die Nachholung einer bis dahin unterlassenen schriftlichen Erfindungsmeldung zu verlangen. Der Anwendungsbereich der gesetzlichen Meldepflicht mit ihren Form- und Fristvoraussetzungen ist daher teleologisch in der Weise zu reduzieren, dass sie nur solange besteht, wie der Arbeitgeber nicht in schriftlicher Form nach außen zu erkennen gegeben hat, dass ihm all das bereits bekannt ist, was in der Meldung schriftlich niederzulegen wäre. - Jedenfalls aber verhielte sich der Arbeitgeber bei einer solchen Sachlage treuwidrig (§ 242 BGB), wenn er die fehlende Schriftform einwenden würde. Er muss sich vielmehr daran festhalten lassen, dass mit der Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung die Vier-Monats-Frist zu laufen begonnen hat (so auch Bartenbach/Volz, a.a.O., § 6 Rdn. 51; Volmer/Gaul, Arbeitnehmererfindergesetz, 2. Aufl., § 8 Rdn. 105).

So liegt es auch in dem hier zu entscheidenden Sachverhalt. Zwischen den Parteien herrscht Einigkeit, dass der Kläger bezüglich des Klageschutzrechts 1 dem damaligen Geschäftsführer, Herrn X, und hinsichtlich der übrigen Klageschutzrechte dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Erstbeklagten, Herrn X, der in gleicher Funktion bei der Zweitbeklagten fungiert und für den technischen Bereich zuständig ist, die Diensterfindungen in einer solchen Weise erläutert hat, dass die Geschäftsführung die Entscheidung getroffen hat, Schutzrechte auf die Erfindungen anzumelden. Dieser tatsächliche Hergang genügt, um die Inanspruchnahmefrist in Gang zu setzen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es unschädlich, dass der Kläger an dem der Entscheidung, die Erfindungen zur Anmeldung zu bringen, nachfolgenden Anmeldevorgang auf Weisung der Beklagten selbst maßgeblich beteiligt war. Wie die Beklagten selbst einräumen, haben sie die Grundentscheidung für die Schutzrechtsanmeldung selbst getroffen. Diese beinhaltete nicht nur das "Ob" der Anmeldung, sondern zumindest in Grundzügen auch den Gegenstand der anzumeldenden Erfindung, da ohne eine solche Kenntnis vernünftigerweise keine sinnvolle Entscheidung getroffen werden konnte. Soweit im Hinblick auf Einzelheiten der Erfindungen Unklarheit bestand, kann sich die Erstbeklagte nicht auf einen Mangel der Meldung berufen, da sie als Arbeitgeberin und Anmelderin Herrin des Anmeldeverfahrens war und - da sie ja Kenntnis davon hatte, dass Anmeldungen vorgenommen werden - etwaige Unklarheiten ohne weiteres durch Einblick in die Anmeldungsunterlagen beseitigen konnte. Im übrigen entsprach es dem Willen der Beklagten, die Einzelheiten der Schutzrechtsanmeldung dem Kläger und ihren Patentanwälten zu überlassen. Auch deswegen ist es den Beklagten versagt, gegenüber dem Kläger einzuwenden, keine genauen Kenntnisse über den Gang und Inhalt der Anmeldungsverfahren gehabt zu haben.

3.

Demgegenüber haben die Beklagten die Diensterfindungen des Klägers nicht wirksam in Anspruch genommen. Die Inanspruchnahme im Rahmen der Klageerwiderung erfolgte erkennbar nach Ablauf der 4-Monats-Frist, die nach dem Vorgesagten mit der jeweiligen Schutzrechtsanmeldung zu laufen begonnen hatte.

Im übrigen sieht das Gesetz in § 6 Abs. 2 S. 1 ArbEG für eine Inanspruchnahmeerklärung des Arbeitgebers, die eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, die Schriftform vor. Die Nichtbeachtung der Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung hat, da es sich bei der Inanspruchnahme um ein einseitiges, gestaltendes Rechtsgeschäft handelt, gemäß § 125 BGB die Nichtigkeit dieses Rechtsgeschäfts zur Folge, es sei denn, was zulässig ist, der Arbeitnehmer habe - und sei es auch nur stillschweigend - nach der Meldung der Erfindung auf die Schriftform der Inanspruchnahme verzichtet (vgl. BGH, GRUR 1964, 449 [452] - Drehstromwicklung; OLG Karlsruhe, GRUR 1984, 42 [43] - Digitales Gaswarngerät; LG Düsseldorf aaO. - Reißverschluss; OLG Düsseldorf aaO. [422f.] - Hub-Kipp-Vorrichtung; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, § 6 Rdn. 31). Erfolgt innerhalb der Vier-Monats-Frist keine rechtswirksame Inanspruchnahme seitens des Arbeitgebers, wird die Diensterfindung für den Arbeitnehmer frei (vgl. § 8 Abs. 1 S. 3 ArbEG), und zwar ganz gleich, welchen Anteil der Betrieb an dieser Diensterfindung hat.

Schriftliche Inanspruchnahmeerklärungen der Diensterfindungen des Klägers entsprechend § 6 Abs. 2 S. 1 ArbEG sind durch die Beklagte zu 1), auf die es als damalige Arbeitgeberin des Klägers nach dem Vorgesagten ankommt, innerhalb der genannten Frist nicht abgegeben worden. Solche liegen auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger von diesen Anmeldungen nicht nur Kenntnis erlangt, sondern an ihnen mitgewirkt hatte, nicht in den schriftlichen Anmeldungen der Schutzrechte selbst (vgl. OLG Düsseldorf, aaO. [422] - Hub-Kipp-Vorrichtung unter Verweis auf die allgemeine Auffassung in der Rechtsprechung und im Schrifttum, vgl. OLG Karlsruhe, aaO. - Digitales Gaswarngerät; LG Düsseldorf, aaO. - Reißverschluss; Bartenbach/Volz, aaO., § 6 Rn 37, Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, § 6 Rn 10; Volmer/Gaul, Arbeitnehmererfindergesetz, 2. Auflage, § 6 Rn 40; Fricke/Meier-Beck aaO.; Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen, Entscheidung vom 8.2.1991, Az: Arb.Erf. 36/90, veröffentlicht in GRUR 1991, 753).

Ebenso wenig ist in den schriftlichen Erfinderbenennungen, die die Beklagte bezüglich der hier in Rede stehenden Diensterfindungen gegenüber der jeweiligen Erteilungsbehörde abgegeben hat, eine den Formerfordernissen des § 6 Abs. 2 S. 1 ArbEG genügende Inanspruchnahmeerklärung zu sehen (vgl. OLG Düsseldorf aaO. [422] - Hub-Kipp-Vorrichtung).

Es ist ebenfalls nicht zu erkennen, dass der Kläger als Arbeitnehmererfinder nach Meldung der Erfindungen bzw. nach den Anmeldungen der in Rede stehenden Schutzrechte, mit denen nach den zuvor gemachten Ausführungen die Inanspruchnahmefristen in Lauf gesetzt worden sind, auf die Schriftform der Inanspruchnahme verzichtet hatte. Ein ausdrücklicher Verzicht ist nicht dargetan. Auch für einen stillschweigenden Verzicht auf eine schriftliche Inanspruchnahme nach Einreichung der Anmeldungen ist nichts ersichtlich.

Dem Kläger ist es auch nicht deshalb verwehrt, sich auf das Fehlen der Schriftform der Inanspruchnahme zu berufen, weil er selbst seine Erfindungen nicht entsprechend § 5 ArbEG schriftlich gemeldet hatte (vgl. OLG Düsseldorf aaO. [423] - Hub-Kipp-Vorrichtung).

4.

Der Kläger ist schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt zum Schadenersatz verpflichtender Verletzungen vertraglicher Pflichten gegenüber der Beklagten zu 1) an der Durchsetzung seiner Ansprüche gehindert. Dies käme in Betracht, wenn er vertraglich verpflichtet gewesen wäre, für eine Überleitung der Rechte an den Diensterfindungen auf die Beklagte zu 1) Sorge zu tragen, was die Beklagte zu 1) seinen Ansprüchen nach §§ 413, 404 BGB entgegenhalten könnte. Die Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruches liegen hier jedoch nicht vor, da dem Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten keine Arbeitgeberpflichten auferlegt waren. Bereits der unstreitige Sachverhalt, wonach die Entscheidung über die Anmeldung der Erfindungen von der Geschäftsführung getroffen wurde, steht dem entgegen. Auch aus dem zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten geschlossenen Anstellungsvertrag (Anlage K3) ergibt sich nichts anderes. Danach war der Kläger leitender Angestellter, zu dessen Aufgaben nach § 1 Abs. (2) Satz 1 des Vertrages die Führung des laufenden Betriebes der Gesellschaft entsprechend den Richtlinien der Geschäftsführung gehörte. Ausdrücklich war der Kläger gemäß § 1 Abs. (2) Satz 2 der Geschäftsführung unterstellt und vertrat diese gemäß § 1 Abs. (2) Satz 3 (nur) in dringenden und unaufschiebbaren Fällen. Auch wenn der Kläger Einzelprokura hatte, war es nicht seine Aufgabe, für die Überleitung der Rechte an Arbeitnehmererfindungen Sorge zu tragen.

5.

Der Kläger hat seine Ansprüche auch nicht verwirkt (§ 242 BGB). In der bereits zitierten Entscheidung führt das OLG Düsseldorf (aaO. [427] - Hub-Kipp-Vorrichtung) zum Tatbestand der Verwirkung aus:

Im Hinblick auf den das gesamte Recht und damit auch die Rechtsbeziehungen zwischen dem Diensterfinder und seinem Arbeitgeber beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gilt ein Recht als verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (vgl. BGHZ 25, 47 , 51; 67, 56; 84, 280, 281; 105, 290, 298; BGH, GRUR 1977, 784 , 785 - Blitzlichtgeräte; BGH, GRUR 2001, 323 ff. - Temperaturwächter; BGH, WRP 2002, 1448 -1452). Ein Recht kann allerdings nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Umstände verwirkt werden (vgl. BGH, WRP 2002, 1448 ff). Ein Diensterfinder verwirkt seine Ansprüche auf Bewilligung der Umschreibung bzw. der Eintragung der Mitinhaberschaft oder auch der Übertragung ausländischer Schutzrechte bzw. europäischer Patente, die auf für ihn frei gewordenen Diensterfindungen beruhen, wenn er mit der Geltendmachung dieser Ansprüche so lange zuwartet, dass der Arbeitgeber bei verständiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls dem Verhalten des Diensterfinders entnehmen durfte, dass er diese Ansprüche nicht mehr geltend machen werde, und sich in seinen Vermögensentscheidungen darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, der Diensterfinder werde von der Geltendmachung derartiger Ansprüche absehen. Dem Verwirkungstatbestand wohnt somit ein sog. Zeitmoment ("so lange mit seinem Anspruch nicht hervortritt" bzw. "verspätete Geltendmachung") als auch ein sog. Umstandsmoment inne, wobei diese Momente in einer gewissen Wechselwirkung stehen (vgl. BGH, WRP 2002, 1448 ff). Auch wenn für die Annahme einer Verwirkung nicht zwingend die Kenntnis des Berechtigten von seinem Recht erforderlich ist (vgl. Palandt/Heinrichs a.a.O., § 242 Rdn. 94), so ist doch darauf hinzuweisen, dass dann, wenn der Berechtigte seine Ansprüche kennt und er damit rechnet, die Gegenseite werde aus dem Unterlassen der Rechtsverfolgung Schlüsse ziehen, eher eine Verwirkung angenommen werden kann. Bei der Gesamtbewertung der Umstände des Einzelfalls kommt es darauf an, ob sich der Anspruchsgegner in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befand und dieser Rechtsirrtum vom Rechtsinhaber zu verantworten ist, oder ob dem Schuldner das Recht bekannt ist und er trotz der Kenntnis des Rechts aus der bloßen Nichtausübung den Schluss zieht, der Rechtsinhaber werde es wie bisher auch künftig nicht mehr ausüben. Im zweiten Fall sind an die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Gegenpartei höhere Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, WRP 2002, 1448 ff). Von einem Arbeitnehmererfinder, der als Leiter der Patentabteilung und als Berater in Patent- und Gebrauchsmustersachen beschäftigt wird und dem auch die Bearbeitung der Erfinderangelegenheiten übertragen ist, wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beispielsweise erwartet, dass er den Arbeitgeber auf seine Vergütungsansprüche aufmerksam macht, so dass sie bei der Fertigstellung der Preiskalkulation berücksichtigt werden können (vgl. BGH, WRP 2002, 1448 ff sowie BGH, GRUR 1977, 784 ff - Blitzlichtgeräte).

Im Hinblick auf die Klageschutzrechte 3 bis 6 fehlt es schon deutlich am Zeitmoment. Wie sich in der von den Geschäftsführern X und X unterzeichneten Erklärung vom 14.03.2002 (Anlage K39) ergibt, hat der Kläger spätestens Anfang 2002 Ansprüche erhoben. Dies liegt nur wenig über vier Jahre nach der Anmeldung des frühesten dieser Schutzrechte (Klageschutzrecht 3, Anmeldung vom 11.11.1997) und ist schon deshalb nicht geeignet, ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Klägers zu begründen. Insbesondere kann dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, dass er im Rahmen der Erörterung von Arbeitnehmererfinderrechten im Zusammenhang mit dem Wechsel von der Erst- zur Zweitbeklagten nicht davon ausgegangen ist, dass die Erfindungen frei geworden sind, sondern er - wie die Beklagten auch - lediglich Vergütungsansprüche in Betracht gezogen hat.

Aber auch hinsichtlich des Klageschutzrechts 1, welches auf eine Anmeldung vom 08.02.1994 zurückgeht, bestehen erhebliche Bedenken gegen das Vorliegen eines Zeitmoments. Ein Zeitraum von acht Jahren ist im Hinblick auf die Maximallaufzeit eines Patents von zwanzig Jahren nicht übermäßig lang. Zum einen waren an den Kläger keine erhöhten Anforderungen im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung zu stellen, da sich die Beklagten nicht darauf berufen können, der Kläger habe trotz Kenntnis von den Anforderungen des ArbEG diese nicht eingehalten und in Kenntnis der ihm zustehenden Rechte mit der Geltendmachung von Ansprüchen zu lange zugewartet. Für die bestrittene Behauptung der Kenntnis des Klägers von den Anforderungen des ArbEG sind die Beklagten beweislos geblieben; der vorstehend erwähnte Irrtum im Hinblick auf das Freiwerden der Erfindung spricht dagegen. Zum anderen ist dem Kläger ebenso wenig entgegenzuhalten, dass er über die Jahre hinweg am Vertrieb von Produkten der Beklagten als solchen mitgewirkt hat, die von der technischen Lehre dieses Klageschutzrechts Gebrauch machen. Dies gehörte schlicht zu seinen Arbeitnehmerpflichten.

Jedenfalls haben die Beklagten nicht hinreichend dargelegt, dass sie sich in maßgeblichem Umfang darauf verlassen haben, der Kläger werde keine Ansprüche geltend machen, und dementsprechende Dispositionen getroffen haben. Letztere legen die Beklagten nicht im Ansatz in einer Weise dar, die zur Feststellung geeignet wäre, dass ein Umstandsmoment vorliegt.

II.

Da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die noch streitgegenständlichen Klageschutzrechte von den Beklagten benutzt worden sind, folgt aus den vorstehend unter Ziff. I festgestellten widerrechtlichen Handlungen der Beklagten, dass sie sich gegenüber dem Kläger wegen der Benutzung dieser dem Kläger vorenthaltenen Schutzrechte gemäß §§ 139 Abs. 2 PatG (ggf. i. V. m. Art. 64 EPÜ), § 24 Abs. 2 GebrMG schadensersatzpflichtig gemacht haben. Seit dem Tag der Offenlegung der betreffenden Patentanmeldungen schulden die Beklagten für Nutzungshandlungen zudem eine angemessene Entschädigung nach § 33 PatG (vgl. zum Vorstehenden OLG Düsseldorf aaO. [429] - Hub-Kipp-Vorrichtung), wiederum ggf. i. V. m. Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG.

Die genaue Höhe der Entschädigung und des Schadens steht derzeit noch nicht fest. Der Kläger hat deshalb ein rechtliches Interesse daran, dass die Entschädigungs- und Schadenersatzhaftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§ 256 ZPO).

Damit der Kläger in die Lage versetzt wird, die ihm zustehenden Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche beziffern zu können, schulden die Beklagten im zuerkannten Umfang Auskunft und Rechnungslegung (§§ 242, 259 BGB).

Die mit Schriftsatz vom 21.12.2005 erteilte Auskunft lässt den Auskunftsanspruch nicht entfallen. Der Anspruch ist nicht durch Erfüllung untergegangen, da die Auskunft nicht den an sie zu stellenden Anforderungen genügt. So hat der Kläger im Schriftsatz vom 14.09.2006 das Fehlen von Belegen gerügt und Unstimmigkeiten geltend gemacht, die von den Beklagten unwidersprochen geblieben sind. Eine darin allenfalls zu erkennende Teilauskunft braucht der Kläger hingegen nicht anzunehmen.

Auch in bezug auf die Klageschutzrechte 4 und 6, bei denen der Kläger (lediglich) Miterfinder ist, ist keine zeitliche Beschränkung der geltend gemachten Ansprüche vorzunehmen. Diesbezüglich liegt aufgrund der bloßen Tatsache der gemeinsamen erfinderischen Tätigkeit ein Gemeinschaftsverhältnis nach §§ 741ff. BGB vor (vgl. BGH, GRUR 2001, 226 - Rollenantriebseinheit; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2006, 118 - Drehschwingungstilger); eine davon abweichende besondere Vereinbarung der Beteiligten ist nicht vorgetragen. Für den Fall, dass die Zweitbeklagte kraft dieser Bruchteilsgemeinschaft die Schutzrechte rechtmäßigerweise nutzen dürfte, würde die Verpflichtung zum Ausgleich für von einem Mitglied der Bruchteilsgemeinschaft erzielte Gebrauchsvorteile - in Ermangelung eines abweichenden Beschlusses nach § 745 Abs. 1 BGB - erst einsetzen, wenn der Arbeitnehmer ein entsprechendes Verlangen äußert und eine Ausgleichspflicht dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entspricht (vgl. OLG Düsseldorf aaO. [119] - Drehschwingungstilger), wobei eine rückwirkende Geltendmachung nicht möglich ist (BGH NJW 1966, 1707 [1709]). Die Feststellung einer Berechtigung der Zweitbeklagten kann hier hingegen nicht getroffen werden, da für eine wirksame Inanspruchnahme der übrigen Erfindungsanteile der Klageschutzrechte 4 und 6 nichts vorgetragen und auch im übrigen nichts ersichtlich ist. Vielmehr lässt das Vorgehen der Beklagten in bezug auf den Erfindungsanteil des Klägers annehmen, dass in vergleichbarer Weise auch hinsichtlich der übrigen Erfinder keine wirksame Überleitung stattgefunden hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91a ZPO. Im Umfang des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils waren die Kosten nach billigem Ermessen jeweils zur Hälfte dem Kläger und der Erstbeklagten aufzuerlegen. Ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses hätte der Kläger unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt der Erledigungserklärung in entsprechender Anwendung der getroffenen Feststellungen zu Klageschutzrecht 1 voraussichtlich gegenüber der Erstbeklagten obsiegt, während er im Hinblick auf die Zweitbeklagte voraussichtlich unterlegen wäre.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Vollstreckungsschutz war nicht zu gewähren, da der insoweit darlegungsbelastete Kläger nichts dafür vorgetragen hat, dass eine Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

IV.

Der Streitwert beträgt 100.000,-- € (§ 3 ZPO, § 63 Abs. 2 GKG).






LG Düsseldorf:
Urteil v. 17.04.2007
Az: 4b O 118/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/eca866c1f6cf/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_17-April-2007_Az_4b-O-118-05




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