Verwaltungsgericht Berlin:
Urteil vom 4. Juni 2015
Aktenzeichen: 2 K 84.13

(VG Berlin: Urteil v. 04.06.2015, Az.: 2 K 84.13)

Tenor

Soweit der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 4. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2013 in der Fassung der Bescheide vom 11. November 2014 und vom 9. Februar 2015 verpflichtet, dem Kläger Einsicht in die in Anlage K4 seiner Klage, dort unter Anlage 2b und 2c nicht gestrichenen Dokumente zu gewähren.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte, die Beigeladene zu 2. und der Beigeladene zu 3. jeweils 1/3. Die Beklagte und die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger erstrebt den Zugang zu Informationen der Beklagten.

Der Kläger war früher Geschäftsführer der Sc... GmbH & Co. KG. Diese erwarb in den 1990er Jahren von der Ma... GmbH ein Grundstück. Alleinige Gesellschafterin der Ma... GmbH, die aus einem früheren VEB hervorgegangen ist, war die damalige Treuhandanstalt. Bei der Vertragsabwicklung gab es Probleme und in der Folgezeit musste für die genannte Spedition Konkurs angemeldet werden. Im Rahmen des Konkursverfahrens und hierbei geführter Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte kam es zu einem Vergleich, von dem der Kläger meint, dass er seinen Interessen nicht hinreichend Rechnung getragen habe.

Am 1. Oktober 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Hinweis auf das Informationsfreiheitsgesetz, ihm sämtliche Akten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben in der Angelegenheit Sc... GmbH & Co. KG zwecks Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Am 14. November 2012 stellte er bei der Beklagten den Antrag, sämtliche mit dem Grundstückskauf in Sc... zusammenhängenden Akten einzusehen, auch €die Grundbuchakten; insbesondere die der MAB€ und gab hierzu an, dass dieses Begehren nach seinem Verständnis bereits von seinem Antrag vom 1. Oktober 2012 erfasst sei. In der Folgezeit beteiligte die Beklagte die Beigeladenen. Diese lehnten die Akteneinsicht in die sie betreffenden Unterlagen jeweils ab.

Mit Bescheid vom 4. Dezember 2012 gab die Beklagte dem Informationsbegehren des Klägers teilweise statt (Anlage 1 zum Bescheid). Bezogen auf in Anlagen 2a - 2d genannte Unterlagen sowie bezogen auf €Akten der Ma... GmbH i.L. (MAB) in der Angelegenheit €Sc... GmbH & Co. KG€€ (im Folgenden: Akten der MAB) lehnte sie das Informationsbegehren des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, bezogen auf die in Anlage 2a genannten Unterlagen bestehe kein Anspruch auf Informationszugang, da es sich um €Spiegelakten€ zu gerichtlichen Akten handele und insofern das Informationsfreiheitsgesetz wegen der spezielleren Norm des § 299 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht anwendbar sei. Bezogen auf die in Anlage 2b genannten Unterlagen stehe dem geltend gemachten Anspruch der Umstand entgegen, dass die Auskunfts- und Einsichtsrechte Dritter gegenüber dem Konkursverwalter spezialgesetzlich geregelt seien. Zudem sei der €ungestörte und reibungslose Ablauf des laufenden Konkurs- / Insolvenzverfahrens€ ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Bei den in Anlage 2c genannten Unterlagen handele es sich um den Schriftverkehr mit ihren Rechtsanwälten. Insofern greife der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) ein, weil der Schriftverkehr eines Anwalts mit seinem Mandanten dem Berufsgeheimnis des Anwalts unterliege. Etwas anderes gelte nur, wenn der Anwalt in die Informationserteilung einwillige. Die Einwilligung der Beigeladenen zu 1. und 2. liege jedoch nicht vor. Nicht dem Informationszugang unterlägen auch personenbezogene Daten des Beigeladenen zu 3., weswegen die in Anlage 2d genannten Schreiben nicht freigegeben werden könnten. Bei den Akten der MAB schließlich handele es sich nicht um amtliche Informationen.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und gab hierzu an, diejenigen Verfahrensakten, die er aus den von ihm selbst geführten Verfahren bereits kenne, wolle er nicht einsehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Mit seiner am 24. April 2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Informationsbegehren weiter. Im Laufe des Klageverfahrens hat der Kläger als Anlage K4 einen Abdruck der Anlagen 2a bis 2d vorgelegt, in dem er diejenigen Dokumente, die er aus den von ihm selbst geführten Verfahren bereits kannte und Dokumente, die ihm aus anderen Gründen vorlagen, durch Durchstreichen gekennzeichnet hat. Der Kläger hat hierzu ausgeführt, soweit die Dokumente durchgestrichen seien, halte er an seinem Begehren nicht fest.

Mit Bescheid vom 11. November 2014 hat die Beklagte den Bescheid vom 4. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2013 teilweise widerrufen und dem Kläger Einsicht in den in Anlage 2a genannten Aktenbestand gewährt. Der Kläger und die Beklagte haben den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Mit Bescheid vom 9. Februar 2015 hat die Beklagte unter teilweisem Widerruf des Bescheides vom 4. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2013 in der Fassung des Bescheides vom 11. November 2014 dem Kläger den Zugang zu den in Anlage 2d genannten Informationen teilweise gewährt. Nachdem sich die Beklagte für die verbleibenden Dokumente der Anlage 2d nicht mehr auf den Schutz personenbezogener Daten berufen, sondern nur noch unter Verweis auf den Eintrag der Dokumente in der Anlage 2b auf die dazu geltend gemachten Ablehnungsgründe verwiesen hat und sich der Kläger mit der Verweigerung des Zugangs zu dann noch verbleibenden Einzelangaben einverstanden erklärt hat, haben der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache bezogen auf die Dokumente der Anlage 2d insgesamt übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 4. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2013 in der Fassung der Bescheide vom 11. November 2014 und vom 9. Februar 2015 zu verpflichten, ihm Einsicht in die in Anlage K4 seiner Klage, dort unter Anlage 2b und 2c nicht gestrichenen Dokumente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, zwar sei sie grundsätzlich bereit, die Beigeladenen zu 1. und 2. von der Verschwiegenheitspflicht zu befreien. Das Berufsgeheimnis des Rechtsanwalts aus § 43a BRAO bzw. § 2 BORA bestehe jedoch unabhängig von einer Entbindung durch den Mandanten. Überdies stehe den Beigeladenen zu 1. und 2. der Schutz geistigen Eigentums, insbesondere das Erstveröffentlichungsrecht, zu.

Die Beigeladene zu 1. hat keinen Antrag gestellt.

Die Beigeladenen zu 2. und 3. beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene zu 2. meint, die Offenlegung ihrer Korrespondenz mit ihrer früheren Mandantin, der Beklagten, verletzte sie in ihrem eigenen Recht auf Vertraulichkeit dieser Kommunikation. Ihre Schreiben enthielten möglicherweise auch subjektive Empfindungen und verfahrenstechnische Überlegungen, die sie so nicht mehr äußern könnte, wenn sie mit der Bekanntgabe rechnen müsste.

Der Beigeladene zu 4. hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Die betreffenden Akten haben vorgelegen und ihr Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Gründe

Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladene zu 1. und der Beigeladene zu 4. bzw. entsprechende Vertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind, denn die vorgenannten Beigeladenen sind mit der jeweiligen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung € VwGO).

Soweit der Kläger und die Beklagte den Rechtstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog).

Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Soweit die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zugang zu den in Anlage K4 seiner Klage, dort unter Anlage 2b und 2c nicht gestrichenen Dokumenten abgelehnt hat, ist der Bescheid vom 4. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2013 in der Fassung der Bescheide vom 11. November 2014 und vom 9. Februar 2015 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zugang zu diesen Informationen (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.

Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG liegen vor. Der Kläger ist als natürliche Person €jeder€ im Sinne des Gesetzes und damit anspruchsberechtigt. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist eine Behörde des Bundes. Unstreitig handelt es sich bei den Dokumenten der Anlage 2b und 2c um amtliche Informationen. Ob es dem Kläger um die Kontrolle staatlicher Gewalt oder aber, wie die Beklagte meint, um die Fortführung der zivilrechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Konkursverwalter geht, kann hier dahinstehen. Denn der Zweck des beantragten Informationszugangs ist keine Anspruchsvoraussetzung. Der Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG setzt kein bestimmtes rechtliches Interesse voraus; nicht einmal ein berechtigtes Interesse am Informationszugang ist nachzuweisen (vgl. Schoch, IFG, 2009, § 1 Rn. 19). Etwas anderes lässt sich entgegen dem Vortrag der Beklagten auch dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12. November 2014 € C-140/13 € nicht entnehmen, das sich hierzu nicht verhält.

Der geltend gemachte Anspruch wird nicht durch die Regelungen der Konkurs- bzw. Insolvenzordnung verdrängt. Nach § 1 Abs. 3 IFG gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor. Eine Sperrwirkung kann demnach nur eine Norm entfalten, die einen mit dem Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz identischen sachlichen Regelungsgegenstand hat. Darüber hinaus setzt ein Nachrang des Informationsfreiheitsgesetzes voraus, dass sich die spezialgesetzliche Bestimmung als abschließend versteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 € BVerwG 7 C 1.12 € Juris Rn. 46 m.w.N.). Eine in diesem Sinne speziellere Norm liegt dann vor, wenn zwei Normen denselben Sachverhalt regeln und eine Norm alle Tatbestandsmerkmale einer anderen sowie mindestens ein weiteres Tatbestandsmerkmal enthält, so dass alle Anwendungsfälle der spezielleren Norm zugleich unter den Tatbestand der allgemeineren Norm fallen, nicht aber umgekehrt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 11. April 2013 € VG 2 K 145.11 € Juris Rn. 75; VG Berlin, Urteil vom 1. September 2009 € VG 2 K 8.07 € Juris Rn. 23 unter Bezugnahme auf Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Auflage 1991, S. 266 ff.). Weder die Konkursordnung, die zum 31. Dezember 1998 außer Kraft getreten ist, noch die Insolvenzordnung enthält eine spezielle Regelung des Zugangs zu amtlichen Informationen. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierten §§ 83, 131, 132 der Konkursordnung und §§ 58 Abs. 1 Satz 2, 79,156 Abs. 1 der Insolvenzordnung regeln Auskunfts- bzw. Berichtspflichten des Konkurs- bzw. Insolvenzverwalters, der keine staatliche Stelle i.S.d. § 1 Abs. 1 IFG ist. Die Anwendungsfälle der vorgenannten Normen fallen daher nicht unter den Tatbestand des § 1 Abs. 1 IFG.

Dem Anspruch auf Zugang zu den Dokumenten in Anlage 2b und 2c stehen auch keine Ausschlussgründe entgegen. Die Darlegungslast liegt insofern bei der Beklagten. Diese muss das Vorliegen von Ausschlussgründen plausibel darlegen; dabei müssen die Angaben nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen geprüft werden kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2012 € VG 2 K 177.11 € Juris Rn. 31).

1. Die Beklagte beruft sich für die Dokumente in Anlage 2b allein auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse; andere Ausschlussgründe macht sie nach ihrer ausdrücklichen Erklärung in der mündlichen Verhandlung nicht mehr geltend. Gemäß § 6 Satz 2 IFG darf der Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene einwilligt. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig sind. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens; sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten oder Bezugsquellen. Um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis geht es bereits dann, wenn die offengelegte Information lediglich Rückschlüsse auf ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 € BVerwG 7 C 2.09 € Juris Rn. 55). Für das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses genügt weder ein bloß subjektiv empfundener Nachteil noch ein irgendwie gearteter Nachteil, der keinen Bezug auf die grundrechtlich geschützte Teilnahme des Unternehmens am Wettbewerb hat. Vielmehr ist das Erfordernis einer Wettbewerbsrelevanz der betreffenden Information dem Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses immanent (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Januar 2014 € OVG 12 B 50.09 € Juris Rn. 48; VG Berlin, Urteil vom 19. Juni 2014 € VG 2 K 221.13 € Juris Rn. 49).

Ausgehend von diesen Maßstäben handelt es sich bei den Dokumenten der Anlage 2b nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Konkursverwalters der Sc... & Co. KG. Zwar hat der Beigeladene zu 3. einer Preisgabe der Informationen widersprochen, jedoch fehlt ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung dieser Informationen. Denn eine Wettbewerbsrelevanz kommt bei einem sich im Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren befindlichen Unternehmen nur in Betracht, wenn die Sanierung des Unternehmens und eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs beabsichtigt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. April 2013 € BVerwG 20 F 4.12 € Juris Rn. 12 und vom 12. April 2013 € BVerwG 20 F 6.12 € Juris Rn. 12). Dies ist bei der Sc... & Co. KG nicht der Fall. Deren Geschäftstätigkeit wird nicht mehr fortgeführt. Soweit die Beklagte geltend macht, Betriebs- und Geschäftsgeheimnis sei der ungestörte und reibungslose Ablauf des Konkursverfahrens, verkennt sie den Schutzzweck des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses, der allein auf die Sicherung der Wettbewerbsposition des Unternehmens, nicht jedoch auf die Abwehr von Ansprüchen im Konkursverfahren gerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. April 2013 € BVerwG 20 F 4.12 € Juris Rn. 12 und vom 12. April 2013 € BVerwG 20 F 6.12 € Juris Rn. 12).

2. Auch zu den Dokumenten der Anlage 2c ist ein Ausschlussgrund nicht plausibel dargelegt.

a. Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 IFG ist nicht gegeben. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. § 3 Nr. 4 IFG regelt das Konkurrenzverhältnis zwischen dem Informationsfreiheitsgesetz und Vorschriften, die eine Geheimhaltungspflicht anordnen, sei es in Form von Berufsgeheimnissen, besonderen Amtsgeheimnissen oder der Einstufung einer Information als Verschlusssache. Was nach anderen Vorschriften geheim gehalten werden muss, bleibt auch unter der Geltung des Informationsfreiheitsgesetzes geheim (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 € BVerwG 7 C 22.08 € Juris).

Zwar regelt der von der Beklagten insofern in Bezug genommene § 43a der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der durch § 2 der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) näher ausgestaltet wird (vgl. § 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BRAO), ein Berufsgeheimnis. Gemäß § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO bzw. § 2 Abs. 1 BORA ist der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist (§ 43a Abs. 2 Satz 2 BRAO bzw. § 2 Abs. 2 BORA). Dies gilt jedoch nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen (§ 43a Abs. 2 Satz 3 BRAO). Nach § 2 Abs. 3 BORA gilt die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht, wenn andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen, wobei diese nicht im Gesetz speziell geregelt sein müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 € BVerwG 8 C 24.10 € Juris Rn. 24 ff.).

Die vom Kläger von der Beklagten begehrten Informationen der Anlage 2c unterliegen jedoch nicht dem Berufsgeheimnis. Denn die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Abs. 2 BRAO bzw. § 2 BORA entfällt, wenn sein Mandant auf diesen Schutz verzichtet und zwar auch dann, wenn die mandatsrelevanten Tatsachen dem Rechtsanwalt von Dritten mitgeteilt worden sind (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl. 2012, § 43a Rn. 24; HessVGH, Urteil vom 10. November 2010 € VGH 6 A 1896/09 € Juris Rn. 45). Sinn und Zweck der anwaltlichen Verschwiegenheit ist der Schutz des Vertrauensverhältnisses zum Mandanten. Allein der Mandant € hier die Beklagte € ist €Herr des Geheimnisses€ (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2011 € BGH IV ZB 23/09 € Juris Rn. 12; BGH Urteil vom 30. November 1989 € BGH III ZR 112/88 € Juris Rn. 28, 30). Dies zeigen auch die Regelungen zum Zeugnisverweigerungsrecht des Rechtsanwalts, in denen das anwaltliche Berufsgeheimnis seine wichtigste Ausprägung findet. Zwar steht dem Rechtsanwalt bezogen auf das, was ihm in dieser Eigenschaft bzw. anlässlich seiner Beauftragung bekanntgeworden ist, grundsätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht zu (vgl. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bzw. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO). Er darf das Zeugnis jedoch nicht verweigern, wenn er von der Verschwiegenheitspflicht entbunden worden ist (vgl. § 385 Abs. 2 ZPO bzw. § 53 Abs. 2 Satz 1 StPO). Ein Recht des Anwalts zur Verschwiegenheit aus § 43a BRAO bzw. § 2 BORA besteht nur, soweit er dazu auch verpflichtet ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 € BVerwG 8 C 24/10 € Juris Rn. 28 f. €dementsprechend€).

Unerheblich ist, dass die Beklagte die Beigeladenen zu 1. und 2. nicht ausdrücklich von der Verschwiegenheitspflicht befreit hat. Die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht kann grundsätzlich auch durch schlüssiges Handeln erfolgen (vgl. Feuerich/Weyland, a.a.O., § 43a Rn. 25). Die Beklagte ist auch grundsätzlich bereit, die Beigeladenen zu 1. und 2. von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Ihre Annahme, die Informationen der Anlage 2c fielen auch bei einer Entbindung unter ein Berufsgeheimnis, trifft aus den oben genannten Gründen nicht zu. Die Beklagte kann sich ausgehend hiervon auch ohne ausdrückliche Befreiung ihrer Rechtsanwälte dem Kläger gegenüber nicht darauf berufen, dass die von ihm begehrten Informationen einem Berufsgeheimnis unterfielen. Anderenfalls könnte die Beklagte den grundsätzlich voraussetzungslosen Informationszugangsanspruch des Klägers unter Verweis auf das Vertrauen in die Verschwiegenheit ihrer Rechtsanwälte zu Fall bringen, obgleich dieses Vertrauen nicht gefährdet ist. Denn der Kläger verlangt die Informationen nicht von den Beigeladenen zu 1. und 2., sondern von der Beklagten, die im Verhältnis zu den beigeladenen Rechtsanwälten Mandantin ist bzw. war. Die Vorschrift des § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 43a BRAO läuft damit auch nicht leer. Ist € anders als hier € nicht die Beklagte selbst, sondern ein Dritter Mandant, kann die Information nach den vorgenannten Vorschriften im Einzelfall durchaus von der Beklagten geheim zu halten sein.

b. Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg auf § 6 Satz 1 IFG. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Der Begriff des €geistigen Eigentums€ erfasst u.a. das Urheberrecht (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 14). Das Urheberrecht schützt nach den §§ 1 und 2 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG) Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, insbesondere auch Sprachwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG). Voraussetzung für die Annahme eines €Werkes€ in diesem Sinne ist das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG). Eine persönliche geistige Schöpfung kann einerseits in der Gedankenformung und -führung liegen, andererseits aber auch in der Form und Art der Sammlung, der Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1981 € BGH I ZR 95/79 € Juris Rn. 22; vgl. außerdem KG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2011 € KG 24 U 28/11 € Juris Rn. 4 ff.).

Gemessen hieran hat die Beklagte den Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 IFG nicht dargelegt. Sie hat dessen Vorliegen nur pauschal behauptet. Damit ist jedoch nicht im Einzelnen plausibel und nachvollziehbar dargetan, worin bei den fraglichen Informationen € es handelt sich um Schreiben der Rechtsanwälte an ihre Mandantin u.a. mit Kommentierungen zu Urteilsbegründungen, Prozessberichten, Vorschlägen zur Prozessstrategie, Einschätzungen zu Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln und Vorschlägen zur Umsetzung des Vergleiches € der Werkcharakter im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG besteht.

c. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Rechtsanwendung unter dem Gesichtspunkt eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die Grundrechtssphäre der Beigeladenen zu 1. und 2. nach Art. 12 des Grundgesetzes bestehen nicht. Der Gesetzgeber ist seiner Pflicht, den Informationszugang zum Schutz grundrechtlich verbürgter Rechte Dritter und zum Schutz öffentlicher Belange zu beschränken, mit dem Schutz des geistigen Eigentums, personenbezogener Daten und von Betriebs-, Geschäfts- und Berufsgeheimnissen in § 3 Nr. 4, § 5 und § 6 Satz 1 und 2 IFG hinreichend nachgekommen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 29. November 2013 € VGH 6 A 1426/13 € Juris Rn. 39 m.w.N.; Schoch, a.a.O., Einleitung Rn. 60).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Soweit über die Klage streitig entschieden wurde, ist die Beklagte unterlegen; ihre Kostenpflicht beruht insoweit auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Soweit der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es insoweit, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzulegen. Die Klage auf Gewährung von Zugang zu den Dokumenten in Anlage 2a, der von der Beklagten nach Bewilligung des Akteneinsichtsantrages des Klägers beim Landgericht Leipzig gewährt worden ist, hätte nach der hier nur noch gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich Erfolg gehabt. Die Beklagte hat insofern geltend gemacht, dass das Informationsfreiheitsgesetz nicht anwendbar sei, da es sich bei § 299 ZPO um eine verdrängende Spezialregelung i.S.v. § 1 Abs. 3 IFG handelt. Dies trifft jedoch nicht zu, denn die Vorschrift des § 299 ZPO trifft keine Regelung für €Spiegelakten€, sondern nur für die €Prozessakten€. Bezogen auf die Dokumente der Anlage 2d hat die Beklagte den Kläger zum ganz überwiegenden Teil ohne Änderung der Sach- und Rechtslage klaglos gestellt. Bezogen auf die Akten der MAB hat die Beklagte erst in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass diese € soweit sie die Angelegenheit der Sc... GmbH & Co. KG betreffen € zumindest ganz überwiegend in den Anlagen 1 bzw. 2a bis 2d des angegriffenen Bescheides enthalten sind.

Zwar hat der Kläger in der Anlage K4 auch Dokumente gestrichen, die ihm nicht schon aus eigenen Verfahren bekannt und deshalb Klagegegenstand gewesen sind, und überdies auf die Gewährung des Zugangs zu in Dokumenten der Anlage 2d enthaltenden Einzelangaben und Akten der MAB, soweit diese nicht in den Anlagen 1 bzw. 2a bis 2d des angegriffenen Bescheides enthalten sind, verzichtet und es ist insofern von einer (verdeckten) Teilrücknahme, d.h. einem Unterliegen des Klägers auszugehen. Da die vorgenannten Informationen jedoch nur einen geringen Teil der vom Kläger insgesamt begehrten Informationen ausmachen und der Kläger deshalb nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, können auch diese Kosten der Beklagten auferlegt werden (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Da die Beigeladenen zu 2. und 3. jeweils in vollem Umfang die Abweisung der Klage beantragt haben, ist es sachgerecht, sie € auf Seiten der Beklagten € anteilig an den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu beteiligen (vgl. §§ 154 Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen entspricht es billigem Ermessen, dass die Beklagte und die Beigeladenen zu 2. und 3. ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 4., die jeweils keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben, sind nicht erstattungsfähig, da keine Billigkeitsgründe vorliegen, die es rechtfertigen könnten, sie den unterliegenden Beteiligten oder der Staatskasse aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

5.000,00 Euro

festgesetzt.






VG Berlin:
Urteil v. 04.06.2015
Az: 2 K 84.13


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