Oberlandesgericht Karlsruhe:
Beschluss vom 16. März 2006
Aktenzeichen: 20 WF 28/06

(OLG Karlsruhe: Beschluss v. 16.03.2006, Az.: 20 WF 28/06)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Beschluss vom 16. März 2006 (Aktenzeichen 20 WF 28/06) eine Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 18. Januar 2006 - 4 F 254/05 - aufgehoben. Der Antragsteller hat die Möglichkeit erhalten, Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug zu beantragen, und Rechtsanwalt Dr. A. wurde ihm zur Seite gestellt. Der Antragsteller wurde außerdem verpflichtet, ab dem 1. April 2006 monatliche Raten von 15 Euro an die Landeskasse zu zahlen.

Das Familiengericht hatte den Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe abgelehnt, da der Antrag zu spät gestellt wurde, nämlich erst im Schlusstermin. Allerdings hat das Oberlandesgericht Karlsruhe auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers entschieden, dass diese zulässig und begründet ist.

Die Zivilprozessordnung sieht keine Frist für einen Antrag auf Prozesskostenhilfe vor. Allerdings kann Prozesskostenhilfe nur für ein bevorstehendes oder laufendes Verfahren bewilligt werden. Mindestens muss der Antrag auf Prozesskostenhilfe vor Abschluss der Instanz gestellt werden. In diesem Fall hat der Antragsteller den Antrag auf Prozesskostenhilfe in dem Haupttermin gestellt, in dem auch die Parteien angehört wurden, und somit vor Abschluss der Instanz. Da zu diesem Zeitpunkt Anwaltszwang herrschte, steht der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht entgegen, dass das Prozesskostenhilfegesuch zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, an dem keine weiteren Kosten mehr anfallen konnten.

Die Ratenfestsetzung erfolgt gemäß § 115 Abs. 2 ZPO.

Aufgrund des Beschwerdeverfahrens wegen Prozesskostenhilfe ist keine Kostenentscheidung erforderlich.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Karlsruhe: Beschluss v. 16.03.2006, Az: 20 WF 28/06


Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 18. Januar 2006 - 4 F 254/05 - aufgehoben.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwalt Dr. A. beigeordnet.

Die Partei hat ab 01. April 2006 monatliche Raten von 15 Euro auf die Prozesskosten an die Landeskasse zu zahlen.

Gründe

Durch den angegriffenen Beschluss hat das Familiengericht den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers abgelehnt, weil der Antrag zu spät, nämlich erst im Schlusstermin gestellt worden sei.

Die von dem Antragsteller dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet.

Die Zivilprozessordnung sieht eine Frist für ein Prozesskostenhilfegesuch nicht vor. Allerdings darf Prozesskostenhilfe nur für ein bevorstehendes oder laufendes Verfahren bewilligt werden. Jedenfalls muss das Prozesskostenhilfegesuch vor Abschluss der Instanz eingehen (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 1217; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 117 Rn 2 a ff.).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller hat in dem Termin, bei dem es sich um den Haupttermin handelte, in dem auch die Parteien nach § 613 ZPO angehört worden sind, und damit vor Schluss der mündlichen Verhandlung und Verkündung des Endurteils, also vor Abschluss der Instanz, um Prozesskostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung für die gemäß § 78 Abs. 2 ZPO im Anwaltsprozess zu führende Ehesache nachgesucht. Infolge des während des Termins herrschenden Anwaltszwangs steht der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht entgegen, dass das Prozesskostenhilfegesuch in einem Verfahrensstadium eingereicht worden ist, in dem keine weiteren Kosten mehr anfallen konnten (vgl. hierzu Zöller/Philippi, a.a.O., Rn 2 a m.w.N.). Denn die Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-Vergütungsverzeichnis entsteht - anders als die Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO - bereits mit der bloßen vertretungsbereiten Anwesenheit des Rechtsanwalts im stattfindenden Termin (vgl. nur Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., Vorb. 3 VV Rn 31 m.H. auf die Gesetzgebungsgeschichte). Die wesentlichen, dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahrenshandlungen waren jedoch nach dem Aufruf der Ehesache vorzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass der Prozesskostenhilfeantrag im Termin so spät gestellt worden ist, dass der Antragsteller danach der Hilfe eines Rechtsanwalts nicht mehr bedurfte (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1996, 1287), hat das Familiengericht nicht festgestellt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Die Ratenfestsetzung beruht auf § 115 Abs. 2 ZPO (wird ausgeführt).

Eine Kostenentscheidung ist im Beschwerdeverfahren wegen Prozesskostenhilfe nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).






OLG Karlsruhe:
Beschluss v. 16.03.2006
Az: 20 WF 28/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/ec17477ae983/OLG-Karlsruhe_Beschluss_vom_16-Maerz-2006_Az_20-WF-28-06




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share