Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 7. Oktober 2009
Aktenzeichen: 6 W 145/09

Zur Frage der markenmäßigen Benutzung und der Verwechslungsgefahr bei Verwendung einer eingetragenen Marke im Zusammenhang mit anderen Zeichen "Stealth"

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Dem Antragsgegner wird es im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, untersagt,

Fahrradhosen wie in Anlage Ast 2 der Antragsschrift ersichtlich unter der Bezeichnung €A € Stealth€ anzubieten und/oder zu bewerben und/oder derartig gekennzeichnete oder unter der vorgenannten Kennzeichnung beworbene Fahrradhosen in den Verkehr zu bringen und/oder zu diesem Zweck zu besitzen oder einzuführen oder auszuführen, sofern diese nicht von der Antragstellerin oder mit deren Zustimmung in der Europäischen Union oder in einem Staat des EWR erstmals in den Verkehr gebracht wurden.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 25.000 EUR

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist begründet gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Antragstellerin ist Inhaberin der am 31.01.2007 angemeldeten und am 17.04.2007 eingetragenen Wortmarke €STEALTH€. Die Marke ist unter anderem für Trikotbekleidung eingetragen.

Der Antragsgegner hat die Rechte an dieser Marke verletzt, indem er im Internet die Fahrradhose €A € Stealth€ angeboten hat. Dabei bleiben die in der darunter befindlichen Zeile aufgeführten Angaben €Short € kurz € neu€ außer Betracht, weil es sich hierbei um beschreibende Angaben handelt, denen die angesprochenen Verkehrskreise keine herkunftshinweisende Funktion beimessen.

Auch die Angabe €A € Stealth€ nehmen die angesprochenen Verkehrskreise nicht als ein zusammengesetztes Zeichen wahr. Vielmehr handelt es sich bei €A€ erkennbar um den Hersteller und bei €€€ um die Bezeichnung des Produkts. In dieser Konstellation nimmt der Verkehr die weitere Bezeichnung €Stealth€ als Kennzeichnung des Modells durch die Firma A € und damit herkunftshinweisend € wahr. Das stellt auch der Antragsgegner nicht in Abrede; sein Einwand, er sei als Händler nicht passivlegitimiert, verfängt nicht. Indem er das Produkt mit der angegriffenen Bezeichnung anbietet, benutzt er diese und verwirklicht damit alle Tatbestandsmerkmale des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG in eigener Person.

An der Beurteilung der Bezeichnung €Stealth€ als herkunftshinweisend ändert sich nichts dadurch, dass es sich €Stealth€ um ein Wort aus der englischen Sprache handelt, welches übersetzt etwa €Heimlichkeit€ bedeutet. Es ist nach derzeitiger Aktenlage nicht ersichtlich und von dem Antragsgegner auch nicht vorgetragen, dass der Teil der angesprochenen Verkehrskreise, der die Bedeutung des Wortes in der deutschen Sprache kennt, hieraus schließt, dass es im Zusammenhang mit dem Vertrieb einer Trägerhose keine herkunftshinweisende Bedeutung hat. Auch liegen derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei €Stealth€ um ein Modewort handeln könnte, mit welchem Bekleidungsstücke unterschiedlicher Art €geschmückt€ werden und die angesprochenen Verkehrskreise um diesen Umstand wissen, so dass das Wort €Stealth€ für sie keine Funktion als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb (mehr) hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 07.10.2009
Az: 6 W 145/09


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