Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Juni 2006
Aktenzeichen: 9 W (pat) 375/03

(BPatG: Beschluss v. 28.06.2006, Az.: 9 W (pat) 375/03)

Tenor

Das Patent wird widerrufen.

Gründe

I.

Gegen das am 23. Oktober 2001 angemeldete und am 24. April 2003 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung

"Vorrichtung zum Klimatisieren eines Kraftfahrzeugs und Filtergehäuse"

ist von der Fa. A... GmbH & Co. KG Einspruch erhoben worden.

Die Einsprechende stützt ihren Einspruch u. a. auf offenkundige Vorbenutzung. Filtergehäuse für eine Fahrzeug-Klimaanlage seien von der Fa. A... an die Fa. B... GmbH geliefert (Vorbenutzung D7) und jeweils zusam- men mit der entsprechenden Klimaanlage zum Einbau in MAN-LKW des Typs TG-A gekommen. Derart ausgerüstete LKW seien vor dem Anmeldetag des Streitpatents in jeweils gesonderter Veranstaltung der Fachpresse und der Öffentlichkeit vorgestellt sowie darauffolgend an Händler ausgeliefert und durch diese an beliebige Kunden vertrieben worden (Vorbenutzung D8). Zum Nachweis bietet sie Zeugenbeweis an und legt folgende Unterlagen vor:

Offenkundige Vorbenutzung D7

- Zeichnung Nr. 95.00913 "FILTERGEHÄUSE KPL" (Anlage E1)

- 6 Figuren "Geometrie des Filtergehäuses kpl MAN TG-A - Filtergehäuse kpl 95.00913" (Anlagenkonvolut E2)

- Rechnung der Fa. A... an die Fa. B... vom 5. Juli 1999

- Lieferscheinübersicht vom 24. Juli 2003 Offenkundige Vorbenutzung D8

- Einladung der Fa. B... AG an die Ge- schäftsleitung der Fa. A... GmbH & Co. (Anlage E3)

- Auszug aus der Produktbroschüre "MAN-TGA-Trucknology Generation" (5 Seiten; Anlage E4)

Die Einsprechende vertritt die Auffassung, dem Gegenstand des Streitpatents mangele es gegenüber den behaupteten Vorbenutzungen an der Neuheit.

Sie stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten, hilfsweise, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

- Beschreibung Spalten 3 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

- im Übrigen Patentansprüche, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Hauptantrag.

Sie bestreitet die behaupteten Vorbenutzungshandlungen nicht, ist jedoch der Meinung, diese könnten dem Gegenstand des Streitpatents die Patentfähigkeit nicht nehmen.

Patentanspruch 1 (Haupt- und Hilfsantrag) lautet:

"Vorrichtung zum Klimatisieren eines Kraftfahrzeugs mit einer Klimaanlage (10), einer Frischluftzuführung (12), durch die die Klimaanlage (10) mit Frischluft (14) versorgt wird, einem Luftfilter (16), der zugeführte Frischluft (14) filtert, einem Filtergehäuse (18) zur Aufnahme des Luftfilters (16), einer Öffnung (20) in dem Filtergehäuse (18) zum Einbringen beziehungsweise Entnehmen des Luftfilters (16) undeinem abnehmbaren Deckel (22) zum Verschließen der Öffnung (20) in dem Filtergehäuse (18), wobei der Deckel (22) um eine Schwenkachse (48) schwenkbar ist undwobei der Deckel (22), ausgehend von seiner die Öffnung (20) verschließenden Position, während einer Schwenkbewegung beim Erreichen einer bestimmten Position abnehmbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Deckel (22) eine Lufteintrittsöffnung (28) aufweist, die an einer der Schwenkachse (48) abgewandten Seite des Deckels (22) angeordnet ist, dass im Bereich der Lufteintrittsöffnung (28) Luftführungsmittel (30) zum Führen von Luft in die Lufteintrittsöffnung (28) vorgesehen sind unddass die Luftführungsmittel (30) gleichzeitig als Griff zum Öffnen beziehungsweise Schließen des Deckels (22) dienen."

Rückbezogene Unteransprüche 2 bis 10 sowie ein rückbezogener Nebenanspruch 11 sind jeweils gleichlautend für Haupt- und Hilfsantrag dem jeweiligen Patentanspruch 1 nachgeordnet.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG §147 Abs. 3 Satz 1 begründet.

Der Einspruch ist zulässig. Er hat Erfolg durch den Widerruf des Patents.

1. Das Patent betrifft nach Haupt- und Hilfsantrag eine Vorrichtung zum Klimatisieren eines Kraftfahrzeugs sowie ein Filtergehäuse zur Verwendung in einer derartigen Vorrichtung. In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ist sinngemäß ausgeführt, dass bei bekannten Vorrichtungen der genannten Art am Filtergehäuse ein Deckel angeschraubt sei. Das bei einem Wechsel des Luftfilters bzw. des Filtereinsatzes stets notwendige Lösen bzw. Herstellen der Schraubverbindung sei umständlich, zumal ein Werkzeug zum Lösen und Festziehen der Schrauben erforderlich sei. Des weiteren müssten bei Systemen des Standes der Technik die Filtereinsätze im allgemeinen nach unten aus dem Filtergehäuse entnommen werden, wobei durch im allgemeinen unter dem Filtergehäuse verlaufende Bauteile, beispielsweise Leitungen und Rohre, der Austausch behindert werde (Spalte 1, Zeilen 17-43).

Das dem Patent zugrundeliegende und mit der nach Haupt- und Hilfsantrag gleichlautenden Aufgabe formulierte technische Problem besteht daher darin, die Nachteile des Standes der Technik zu beseitigen und insbesondere eine Vorrichtung zum Klimatisieren eines Kraftfahrzeugs beziehungsweise ein Filtergehäuse zur Verfügung zu stellen, so dass insbesondere der Wechsel des Filtereinsatzes erleichtert wird.

Dieses Problem soll durch die Vorrichtung zum Klimatisieren eines Kraftfahrzeugs nach dem für Haupt- bzw. Hilfsantrag gleichlautenden Patentanspruch 1 sowie durch das Filtergehäuse nach dem für Haupt- bzw. Hilfsantrag gleichlautenden Patentanspruch 11 gelöst werden.

2. Patentanspruch 1 (Haupt- und Hilfsantrag)

Die Vorrichtung nach dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag mag eine gewerbliche Anwendbarkeit aufweisen, sie ist aber nicht neu.

Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 wie folgt aufgegliedert:

1. Vorrichtung zum Klimatisieren eines Kraftfahrzeugs, 2. die Vorrichtung weist eine Klimaanlage (10) auf, 3. die Vorrichtung weist eine Frischluftzuführung (12) auf, durch die die Klimaanlage (10) mit Frischluft (14) versorgt wird, 4. die Vorrichtung weist einen Luftfilter (16) auf, der zugeführte Frischluft (14) filtert, 5. die Vorrichtung weist ein Filtergehäuse (18) auf zur Aufnahme des Luftfilters (16), 5.1 die Vorrichtung weist eine Öffnung (20) in dem Filtergehäuse (18) auf zum Einbringen beziehungsweise Entnehmen des Luftfilters (16), 6. die Vorrichtung weist einen Deckel (22) auf zum Verschließen der Öffnung (20) in dem Filtergehäuse (18), 6.1 der Deckel (22) ist um eine Schwenkachse (48) schwenkbar, 6.2 der Deckel (22) ist ausgehend von seiner die Öffnung (20) verschließenden Position während einer Schwenkbewegung beim Erreichen einer bestimmten Position abnehmbar,

- Oberbegriff -

6.3 der Deckel (22) weist eine Lufteintrittsöffnung (28) auf, 6.4 die Lufteintrittsöffnung ist an einer von der Schwenkachse (48) abgewandten Seite des Deckels (22) angeordnet, 7. im Bereich der Lufteintrittsöffnung (28) sind Luftführungsmittel (30) vorgesehen zum Führen von Luft in die Lufteintrittsöffnung (28), 8. die Luftführungsmittel (30) dienen gleichzeitig als Griff zum Öffnen beziehungsweise Schließen des Deckels (22).

- Kennzeichen -

Die von der Einsprechenden als Anlage E1 vorgelegte Zeichnung 95.00913 (Filtergehäuse kpl) sowie die als Anlagenkonvolut E2 (Filtergehäuse kpl MAN TG-A - Filtergehäuse kpl 95.00913) vorgelegten 3D-Figuren zeigen ein Filtergehäuse (Merkmal 5) mit einem angesetzten Verdampfergehäuse. Gemäß den Figuren im Anlagenkonvolut E2 weist das Filtergehäuse eine Frischluftzuführung auf (Merkmal 3), durch die dem Verdampferteil Frischluft zugeführt wird (Figur 3 des Anlagenkonvoluts E2, Darstellung "Filtergehäuse ohne Deckel"). Zum Filtern der zugeführten Frischluft ist ein Luftfilter vorgesehen (Merkmal 4), der in dem Filtergehäuse aufgenommen ist (Figur 5). In dem Filtergehäuse ist eine Öffnung erkennbar, durch die der Filter eingebracht bzw. entnommen werden kann (Figuren 3,6; Merkmal 5.1). Es ist ein Deckel zum Verschließen dieser Öffnung vorgesehen (Merkmal 6), der nach Figur 3 des Anlagenkonvoluts E2 abnehmbar und nach Figur 6 um eine Schwenkachse schwenkbar ist (Merkmal 6.1, 6.2). Nach den Ausführungen der Einsprechenden ist der Deckel während der Schwenkbewegung bei Erreichen einer bestimmten Position abnehmbar. In dem von der Schwenkachse abgewandten, den unteren Teil des Filtergehäuses überdeckenden Bereich des Deckels ist gemäß Figuren 1, 5, 6 des Anlagenkonvoluts E2 eine Lufteintrittsöffnung vorgesehen (Merkmal 6.3, 6.4), die durch ein Luftgitter aus Vertikal- und Horizontalstäben abgedeckt ist.

Nach den Ausführungen der Einsprechenden ist das derartig gestaltete Filtergehäuse zusammen mit einer Fahrzeug-Klimaanlage (Merkmale 1, 2) in der von ihr angegebenen Weise (s. o.) vorbenutzt worden (Anlage E4).

Die Vorbenutzungshandlung als solche wird von der Patentinhaberin ausdrücklich zugestanden. Die Patentinhaberin bestreitet auch nicht die Ausgestaltung des vorbenutzten Filtergehäuses bzw. der vorbenutzten Klimatisierungsvorrichtung, soweit sie oben beschrieben ist (Merkmale 1 bis 6.4). Sie meint aber, das Luftgitter in der Lufteintrittsöffnung des Deckels über keine Führungswirkung auf die Luft in die Eintrittsöffnung (Merkmal 7) aus. Luftführungsmittel im Sinne des streitpatentgemäßen Patentanspruchs 1 müssten eine Richtungsänderung der Strömung bewirken, also die Luft dahin führen, wohin sie ohne Führungsmittel nicht gelangen würde. Das Luftgitter im Deckel des vorbenutzten Filtergehäuses würde diese Funktion nicht aufweisen. Vielmehr verenge das Luftgitter die Querschnittsfläche der Eintrittsöffnung und behindere so die Strömung. Luftführungsmittel im streitpatentgemäßen Sinne dagegen müssten gemäß Beschreibung der Patentschrift so beschaffen sein (Spalte 2, Zeilen 21-25), dass sie das Einströmen der Luft begünstigen. Diese Funktion sei bei einem Luftgitter nach Art der Vorbenutzung nicht gegeben. Folglich weise das vorbenutzte Filtergehäuse Luftführungsmittel der streitpatentgemäßen Art nicht auf.

Die Patentinhaberin bestreitet ferner nicht die von der Einsprechenden behauptete Möglichkeit des Eingreifens in das Luftgitter zum Öffnen/Schließen des Deckels. Da das Luftgitter aber ein Luftführungsmittel nicht bilde, könne auch nicht die Rede sein von Luftführungsmitteln, die gleichzeitig als Griff dienen (Merkmal 8).

Die Merkmale 7 und 8 seien der vorbenutzten Vorrichtung somit nicht zu eigen. Die zugestandenermaßen vorbenutzte Vorrichtung, so wie sie aus den von der Einsprechenden vorgelegten Unterlagen entnehmbar sei, könne dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 die Patentfähigkeit daher nicht nehmen.

Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Die Patentinhaberin übersieht, dass die vertikal und horizontal angeordneten Gitterstäbe grundsätzlich einen Einfluss auf die eintretende Luftströmung ausüben müssen. Die von außen her auf die Lufteintrittsöffnung zu gerichtete Strömung muss nämlich, um durch das Gitter in die Eintrittsöffnung einzutreten, die Gitterstäbe umströmen. Da, wie die Patentinhaberin selbst ausführt, die Gitterstäbe eine Verengung des Eintrittsquerschnitts und somit auch des Strömungsquerschnitts bilden, ist davon auszugehen, dass die Strömung dadurch zumindest bereichsweise eine das Einströmen begünstigende Beschleunigung erfährt. Auf jeden Fall aber bewirken die Gitterstäbe durch ihre zwangsläufig vorhandene - wenn auch möglicherweise nur geringe - Erstreckung in Strömungsrichtung eine Führung der Luft "in die Lufteintrittsöffnung" hinein. Die Gitterstäbe haben somit - selbst wenn nicht speziell daraufhin gestaltet - eine zwar möglicherweise nur geringfügige, auf jeden Fall aber vorhandene Führungs-Wirkung auf die Luft in Richtung Eintrittsöffnung. Sie sind deshalb als Luftführungsmittel im Sinne des Patentanspruchs 1 anzusehen (Merkmal 7).

Da der Deckel außerdem schwenkbar ist, bietet es sich an, ihn zum Ausführen dieser Schwenkbewegung in einem von der Schwenkachse möglichst weit beabstandeten Bereich zu ergreifen. Denn zur Erzeugung des für die Schwenkbewegung notwendigen Drehmoments ist wegen des dann entsprechend großen Hebelarms nur eine verhältnismäßig kleine Kraft erforderlich. In diesem von der Schwenkachse beabstandeten Bereich befindet sich nach der oben angegebenen, unbestrittenen Ausgestaltung des Deckels das Luftgitter. Wenngleich der Deckel zum Öffnen/Schließen in besagtem Bereich auch außerhalb des Luftgitters z. B. an seinen dieses umgebenden Randflächen ergreifbar sein mag, ist nach Überzeugung des Senats das Gitter als Mittel zum Ergreifen des Deckels für die Schwenkbewegung bestens geeignet. Denn durch Hintergreifen der Gitterstäbe wird auf einfache Weise eine sichere Krafteinleitung (Formschluss) möglich. Dieses trägt nach Meinung des Senats - im Gegensatz zur von der Patentinhaberin geäußerten Auffassung - zu einer erhöhten Sicherheit bei der Betätigung bei und beinhaltet wegen der nur kleinen benötigten Kraft (s. o.) auch kein Verletzungsrisiko. Im Übrigen sind die Luftführungsmittel auch nach dem Streitpatent nicht etwa als Griff gestaltet, sondern sollen vielmehr in der Ausgestaltung als Luftführungsmittel nur "als Griff dienen". Genau diese Möglichkeit ist aber - wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt - bei dem Luftgitter des vorbenutzten Filtergehäuses ebenfalls gegeben (Merkmal 8).

Damit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch die unstreitig offenkundig vorbenutzte Vorrichtung zum Klimatisieren eines Kraftfahrzeugs in allen seinen Merkmalen bekannt und deshalb neuheitsschädlich vorweggenommen.

3. Patentansprüche 2 bis 11 (Haupt- und Hilfsantrag)

Die Unteransprüche 2 bis 10 sowie der nebengeordnete Patentanspruch 11 teilen das Schicksal des jeweiligen Patentanspruchs 1, da über einen Antrag immer nur in seiner Gesamtheit entschieden werden kann (BGH GRUR 1997, 120 ff., - "Elektrisches Speicherheizgerät").






BPatG:
Beschluss v. 28.06.2006
Az: 9 W (pat) 375/03


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