Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Januar 2004
Aktenzeichen: 33 W (pat) 249/03

(BPatG: Beschluss v. 27.01.2004, Az.: 33 W (pat) 249/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 20. Januar 2003 die Wortmarke Messeprojektfür verschiedene Dienstleistungen der Klassen 35, 37, 39 und 42 angemeldet worden. Nach entsprechender Beanstandung durch die Markenstelle wurde das Dienstleistungsverzeichnis gefaßt wie folgt:

"Werbung, Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen (Klasse 35); Installationsarbeiten, insbesondere Aufbau von Messeständen (Klasse 37); Verpackung und Lagerung von Waren (Klasse 39); technische Projektplanungen (Klasse 42)".

Die Markenstelle für Klasse 35 hat daraufhin mit Schreiben vom 24. März 2003 die Anmeldung im Hinblick auf § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG beanstandet und ausgeführt, daß noch 100.-- € an Klassengebühren innerhalb eines Monats zu zahlen seien. Sie hat in diesem Zusammenhang auf § 36 Abs 3 Satz 3 MarkenG hingewiesen. Daraufhin haben die Vertreter der Anmelderin mit einem beim Deutschen Patent- und Markenamt am 14. April 2003 eingegangenen Schreiben einen Verrechnungsscheck über die weiter zu zahlenden Klassengebühren in Höhe von 100.-- € eingereicht.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Erstprüferbeschluß vom 7. Mai 2003 zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, daß die Anmeldung im Umfang der Dienstleistungen der Klasse 42 als zurückgenommen gelte, da für diese keine Klassengebühren entrichtet worden seien. Ein seit Januar 2002 nicht mehr zulässiger übersandter Scheck sei zurückgeschickt worden, eine erneute Einzahlung sei nicht erfolgt. Der Umfang des Dienstleistungsverzeichnisses werde auf die Klassen 35, 37 und 39 festgelegt. Im Umfang der Dienstleistungen der Klasse 42 gelte die Anmeldung als zurückgenommen.

Hinsichtlich der verbliebenen Dienstleistungen fehle es der angemeldeten Marke an jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Auch liege ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vor. Es handle sich um eine rein beschreibende Sachangabe hinsichtlich der Thematik und Bestimmung der beanspruchten Dienstleistungen, nämlich daß diese im Rahmen eines Messeprojektes angeboten werden sollen.

Diese Entscheidung hat die Markenstelle für Klasse 35 im Erinnerungsbeschluß vom 14. August 2003 bestätigt.

Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Sie trägt vor, daß das zusammengesetzte Wort "Messeprojekt" gerade in dieser Form nicht verkehrsüblich sei, was sich bereits aus der Nichteintragung dieses Begriffs im Duden ergebe. Durch die Zusammensetzung der Wörter "Messe" und "Projekt" sei eine Marke mit eigenem Sinngehalt entstanden.

Im übrigen habe sich die Marke gemäß § 8 Abs 3 MarkenG durchgesetzt. Durch die 12-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Projektierung, der Planung sowie der Produktion sei es zu einer überregionalen Verknüpfung der angemeldeten Marke mit den beanspruchten Dienstleistungen gekommen. Durch das Betreiben von Niederlassungen unter derselben Firma in Berlin, Dresden und Potsdam sei die Bekanntheit derartig weit, daß es sich nicht nur um eine regionale Identifikation des Namens "Messeprojekt" mit den ausgeübten Tätigkeiten handle.

Der Senat hat die Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 30. Dezember 2003 darauf hingewiesen, daß Gegenstand der Beschwerde nur die Anmeldung hinsichtlich der Klassen 35, 37 und 39 sei und daß Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde bestünden. Gleichzeitig wurden der Anmelderin verschiedene Ermittlungsunterlagen des Senats übersandt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Verfahrensgegenständlich sind gemäß § 36 Abs 3 MarkenG lediglich noch die Dienstleistungen der Klassen 35, 37 und 39. Hinsichtlich der Klasse 42 gilt die Anmeldung als zurückgenommen (§ 36 Abs 3 Satz 2 MarkenG). Die Anmelderin hat trotz entsprechender Aufforderung durch die Markenstelle mit Amtsbescheid vom 24. März 2003 lediglich einen seit Januar 2002 nicht mehr zulässigen Scheck übersandt und somit die Klassengebühren nicht in ausreichender Höhe bezahlt.

2. Nach Auffassung des Senats fehlt der angemeldeten Bezeichnung "Messeprojekt" hinsichtlich der verbliebenen Dienstleistungen jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so daß sie bereits wegen des absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK; GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - OMEPRAZOK; BGH aaO - Cityservice).

Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem Erlaß der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs "Farbe Orange" (MarkenR 2003, 227 ff) in Zukunft in vollem Umfang weiter aufrechterhalten werden können. Jedenfalls wird die angemeldete Marke selbst den bisher vom Bundesgerichtshof aufgestellten niedrigeren Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht gerecht.

Die angemeldete Bezeichnung ist aus den beiden deutschen Begriffen "Messe" und "Projekt" in einem Wort zusammengesetzt. Zwar weist die Anmelderin zutreffend darauf hin, daß der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in einer Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen, so daß bei aus mehreren Bestandteilen bestehenden Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG für die Wortfolge in seiner Gesamtheit festzustellen ist (BGH MarkenR 2000, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Das Gesamtzeichen hat aber im vorliegenden Fall für die angesprochenen Verkehrskreise, hier neben Fachkreisen weitgehend auch das allgemeine Publikum, bezogen auf die angemeldeten Dienstleistungen einen eindeutigen, rein beschreibenden Begriffsinhalt. Wie die Markenstelle insoweit bereits zutreffend ausgeführt hat, werden die angesprochenen Verkehrskreise das begehrte Zeichen im Zusammenhang mit den verbliebenen Dienstleistungen dahingehend verstehen, daß es sich um solche handelt, die im Zusammenhang mit einem Messevorhaben stehen. Die Dienstleistungen sämtlicher verbliebener drei Klassen können mit der Realisierung einer entsprechenden Ausstellung im Zusammenhang stehen.

Für diese Deutung des Gesamtbegriffes spricht auch die vom Senat durchgeführte Internetrecherche, aus der sich ergeben hat, daß der Begriff "Messeprojekt" bereits beschreibende Verwendung findet. So wird beispielsweise auf der Internetseite der Messe Dresden (www.saxoniadrachen.de) über ein "Messeprojekt Dresdner Herbst 2000" berichtet, auf der Homepage der berufsbildenden Schule der Region Hannover (www.bbs11.de) wird ein "Messeprojekt Perpignan" vorgestellt und unter (www.medialas.de) ist ein "Messeprojekt Geisterhaus" zu finden. In einer Magisterarbeit der Fachhochschule Hochschule für Stuttgart Fachrichtung Technik wird unter dem Titel "Kennzahlen für das Messeprojektmanagement" der hier begehrte Ausdruck vielfach in beschreibender Art und Weise verwendet. Auch in einer Niederschrift über die 6. Plenarsitzung des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe vom 18. April 2000 wird ein "Messeprojekt" vorgestellt (www.karlsruhe.de).

Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke daher in Bezug auf die streitgegenständlichen Dienstleistungen in ihrem beschreibenden Gehalt erkennen und damit nicht als Betriebskennzeichen ansehen.

Der Senat neigt im übrigen zur Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an dem beschreibenden Gesamtbegriff "Messeprojekt", was hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.

3. Die von der Anmelderin behauptete Verkehrsdurchsetzung der Marke gemäß § 8 Abs 3 MarkenG wurde nicht im erforderlichen Umfang glaubhaft gemacht. Grundsätzlich muß eine Anmelderin, die eine Verkehrsdurchsetzung geltend macht, deren Voraussetzungen schlüssig darlegen und belegen. Die insoweit zunächst erforderliche Glaubhaftmachung verlangt Angaben, aus denen sich ergibt, in welcher Form, für welche Dienstleistungen, von wem, auf welchem Gebiet und in welchem Umfang sowie seit wann die angemeldete Angabe im Verkehr nach Art einer Marke eingesetzt worden ist. Hierfür geeignete Belege sind insbesondere Kataloge, Preislisten, Werbematerial, sowie Angaben über die bisher erzielten Umsätze oder Werbeaufwendungen (vgl beispielsweise BPatG GRUR 2000, 428 - Farbmarke gelb/schwarz; MarkenR 2002, 348 - farbige Arzneimittelkapsel).

Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Anmelderin im vorliegenden Fall nicht. Sie hat lediglich - ohne Nennung entsprechender Zahlen und Fakten mit Zuordnung zu den jeweils begehrten Dienstleistungen - ausgeführt, daß die Anmelderin seit 12 Jahren auf dem Gebiet der Projektierung, der Planung sowie der Produktion von Messen tätig sei. Insbesondere das Vorbringen der Anmelderin, daß durch das Betreiben von Niederlassungen unter derselben Firma (!) in Berlin, Dresden und Potsdam eine weite Bekanntheit erzielt worden sei, stellt keinen ausreichend schlüssigen und substantiierten Sachvortrag dar. Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner weiteren sachaufklärender Hinweise des Senats.

Winkler Pagenberg Dr. Hock Cl






BPatG:
Beschluss v. 27.01.2004
Az: 33 W (pat) 249/03


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