Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Juli 2009
Aktenzeichen: 9 W (pat) 426/04

(BPatG: Beschluss v. 14.07.2009, Az.: 9 W (pat) 426/04)

Tenor

Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Gegen das Patent 101 47 213 mit der Bezeichnung "Verschluss zum lösbaren Verbinden eines Hardtops mit einer Karosserie eines Fahrzeugs", dessen Erteilung am 29. Juli 2004 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende am 29. Oktober 2004 schriftlich Einspruch erhoben und diesen zugleich begründet.

Mit Datum vom 15. Mai 2009 hat das Deutsche Patentund Markenamt mitgeteilt, dass das Patent zum 1. April 2009 wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen ist.

Das Gericht hat der Einsprechenden Gelegenheit gegeben, ein eigenes rechtliches Interesse am rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Die Einsprechende hat erklärt, ein eigenes rechtliches Interesse nicht geltend zu machen.

II.

Der Einspruch war mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zu verwerfen.

Für die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens nach dem Erlöschen des Patents ist ein besonderes, eigenes Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden am rückwirkenden Widerruf des Patents erforderlich. Denn das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte ist nicht mehr berührt, wenn das Patent erloschen ist (BGH GRUR 2008, 279 -Kornfeinung; 1997, 615 -Vornapf). Das Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden nach Erlöschen des Patents ist ein Zulässigkeitserfordernis, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einspruch vorliegen muss; liegt es nicht vor, ist der Einspruch unzulässig.

Vorliegend ist das Patent wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG erloschen. Ein eigenes Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens hat die Einsprechende nicht geltend gemacht. Damit ist der Einspruch unzulässig geworden.

Pontzen Friehe Reinhardt Dr. Höchst Ko






BPatG:
Beschluss v. 14.07.2009
Az: 9 W (pat) 426/04


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