Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Juli 2003
Aktenzeichen: 25 W (pat) 252/02

(BPatG: Beschluss v. 10.07.2003, Az.: 25 W (pat) 252/02)

Tenor

Es wird festgestellt dass die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 5 - vom 13. August 2001 und vom 20. Juni 2002 wirkungslos sind, soweit die Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 300 15 808 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 13. August 2001 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß MarkenG § 9 Abs 1 Nr 2 bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Die Erinnerung der Markeninhaberin wurde mit Beschluss vom 20. Juni 2002 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die angefochtenen Beschlüsse sind demnach hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 S 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 S 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Kliems Bayer Engels Pü






BPatG:
Beschluss v. 10.07.2003
Az: 25 W (pat) 252/02


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