Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Februar 2005
Aktenzeichen: 25 W (pat) 76/04

(BPatG: Beschluss v. 14.02.2005, Az.: 25 W (pat) 76/04)

Tenor

Es wird festgestellt, dass Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 16. Mai 2003 und 24. März 2004 wirkungslos sind, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 925 519 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 16. Mai 2003 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluss vom 24. März 2004 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g., Marke zurückgenommen.

Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdn. 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

Kliems Sredl Bayer Na






BPatG:
Beschluss v. 14.02.2005
Az: 25 W (pat) 76/04


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