Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 27. Januar 2010
Aktenzeichen: 6 W 15/10

(OLG Köln: Beschluss v. 27.01.2010, Az.: 6 W 15/10)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 27. Januar 2010, Aktenzeichen 6 W 15/10, die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Köln zurückgewiesen. Die Beschwerde war zwar nach § 68 Abs. 1 Gerichtskostengesetz zulässig, hatte aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Senat des Oberlandesgerichts stimmt in vollem Umfang den Ausführungen der Kammer des Landgerichts zu, die dies bereits in ihrem Nichtabhilfebeschluss vom 13. Januar 2010 dargelegt hatte. Der festgesetzte Wert von 6.000 € entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer sowie des Senats. Die Einfügung des § 97a Urheberrechtsgesetz ändert daran nichts. Diese Vorschrift begrenzt unter bestimmten Voraussetzungen den Kostenerstattungsanspruch des Verletzten. Wenn jedoch nur ein sehr niedriger Streitwert vorliegt und entsprechend geringe Kosten entstehen, ist diese Vorschrift nicht erforderlich.

Da gemäß § 68 Abs. 3 Gerichtskostengesetz keine Gerichtsgebühren anfallen und keine Kosten erstattet werden, besteht kein Anlass für eine Kostenentscheidung und Festsetzung des Beschwerdewerts.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Köln: Beschluss v. 27.01.2010, Az: 6 W 15/10


Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Streitwertbeschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.10.2009 - 28 O 688/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthafte Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Senat nimmt zur Begründung in vollem Umfang zustimmend auf die Ausführungen der Kammer in deren Nichtabhilfebeschluss vom 13.01.2010 Bezug. Die Festsetzung eines Werts von 6.000 € entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer wie auch des Senats. Die Einfügung des § 97a UrhG ändert daran nichts. Dieser begrenzt unter bestimmten Voraussetzungen den Kostenerstattungsanspruch des Verletzten. Wäre in diesen Fällen von einem nur ganz geringfügigen Streitwert auszugehen, so dass auch nur geringe Kosten anfallen könnten, bedürfte es dieser Vorschrift nicht.

Anlass für eine Kostenentscheidung und Festsetzung des Beschwerdewertes besteht nicht, weil gem. § 68 Abs. 3 GKG Gerichtsgebühren nicht anfallen und Kosten nicht erstattet werden.






OLG Köln:
Beschluss v. 27.01.2010
Az: 6 W 15/10


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